Europarecht

Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden

Aktenzeichen  W 8 S 18.206

Datum:
7.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6600
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 2, § 16a
VwZVG Art. 29, Art. 30, Art. 34, Art. 36
VwGO § 80 Abs. 5
GG Art. 2, Art. 14, Art. 20a

 

Leitsatz

1 Bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, ist die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstantiierte gegenteilige Behauptungen entkräftet werden können. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt Bad K.) vom 6. Februar 2018 betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden sowie Abgabe und erforderlichenfalls Duldung der Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und des Verkaufs der Pferde und der notwendigen Erstversorgung.
1. Der Antragsteller hält momentan drei Pferde ganzjährig in Freilandhaltung auf einem Flurstück mit der Bezeichnung „G.“ in H. Im Zeitraum von Januar 2015 bis heute wurde die Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt ca. 40 Mal hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Tierschutzvorgaben kontrolliert. Dabei wurden wiederholt verschiedene Mängel der Tierhaltung festgestellt. Moniert wurde insbesondere ein fehlender oder unzureichender Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet sei. Die Abdeckung des Unterstandes sei löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweicht oder wie letztlich festgestellt komplett verschlammt gewesen sei. Wiederholt sei amtstierärztlich festgestellt worden, dass die Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser mangelhaft und nicht artgerecht sei, so dass wiederholt ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt und eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme durch die Tiere wiederholt nicht möglich gewesen sei. Der Aufenthaltsbereich der Pferde, der gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt worden sei, sei stark verschlammt und verkotet gewesen. Die Tränkeeinrichtungen seien oft umgestoßen worden und nicht frostsicher. Regelmäßig sei es zu wiederkehrenden und nicht dauerhaft abgestellten Mängeln in der Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtung und Einzäunung gekommen. Der Elektrozaun sei an mehreren Stellen schadhaft, so dass die Tiere diesen mehrfach überwunden und teilweise in die Nähe von viel befahrenen Straßen vorgedrungen seien. Wiederholt seien Mängel bei der Pflege der Tiere, insbesondere der Hufpflege, festgestellt worden.
Bereits am 9. März 2015 erging ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid gegen den Antragsteller. Die angeordneten Maßnahmen wurden nicht befolgt, so dass die Zwangsgelder fällig wurden. Am 12. Februar 2015 ist ein tierschutzrechtlicher Bußgeldbescheid ergangen. Beitreibungsversuche blieben bislang erfolglos. Ein Halte- und Betreuungsverbot vom 20. März 2016 ist wieder zurückgenommen worden.
Nach einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle erging aufgrund festgestellter Mängel bei der Tierhaltung am 25. Oktober 2017 ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27. November 2017 wurde amtstierärztlich festgestellt, dass der Antragsteller die Anordnung der Nrn. 1, 3 und 4 des Auflagenbescheides nicht erfüllt habe. Die im Bescheid vom 25. Februar 2017 angedrohten Zwangsgelder wurden fällig gestellt.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Pferden ab sofort (Nr. 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seine Pferde bis zum 2. März 2018 nachweislich an einen anderen zuverlässigen Tierhalter abzugeben. Die Abgabe dürfe nur an Personen erfolgen, die mindestens drei Tage vor Abgabe dem Veterinäramt zu benennen seien und die gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen zu können (Nr. 2). Im Falle der Nichtbeachtung der Nr. 2 (Abgabe der Pferde) bis zum 2. März 2018, wurde der Antragsteller verpflichtet zu dulden, dass ihm die Pferde ab dem 5. März 2018 weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden. Hierbei anfallende Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 5.000,00 EUR sind vom Antragsteller zu tragen. Die Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt Bad K. verrechnet und dem Antragsteller in Rechnung gestellt (Nr. 3). Der Antragsteller wurde weiter verpflichtet, alle notwendigen Erstversorgungen (Tierseuchen-, Tierschutzmaßnahmen und Kennzeichnungen der Pferde) an den weggenommenen Pferden zu dulden und die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 500,00 EUR zu tragen. Die gesamten Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt Bad K. verrechnet und dem Antragsteller in Rechnung gestellt (Nr. 4). Für den Fall, dass der Antragsteller den Duldungspflichten in Nrn. 3 und 4 des Bescheides nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Antragsteller die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 6). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 360,00 EUR wurden dem Antragsteller auferlegt (Nr. 7 und Nr. 8).
In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Verfügung der Duldung der notwendigen Erstversorgung an den weggenommenen Tieren nach Nr. 3 beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, müsse das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und dürfe die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Dazu müsse der Tierhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Für die Beurteilung der Pferdehaltungen seien die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen, die in ihrer Funktion als Obergutachten Gesetzescharakter hätten und damit verbindliche Vorgaben enthielten.
Nach den Leitlinien benötigten die Pferde in Gruppenhaltung eine Mindestfläche pro Tier. Eine Unterschreitung der Mindestmaße könne insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten des Pferdes zu Störungen und letztlich Leiden führen. Pferde benötigten eine ausreichend große wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall wiege besonders schwer, dass seit der erneuten Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert sei und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die vorgefundenen Mängel hätten bei den Tieren nach hiesiger Beurteilung zu länger andauernden erheblichen Leiden aufgrund von fehlender Möglichkeit des Auslebens artgemäßer Verhaltensweisen (fehlende Ruhemöglichkeit) bis hin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt. Der fehlende Witterungsschutz (siehe Durchnässung des Fells und verstärkte Auskühlung) könne auch noch zu weiteren schwerwiegenden Gesundheitsstörungen und Leiden durch Frieren der Tiere führen. Mehrfach seien bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden worden. Im vorliegenden Fall sei Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten worden, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert habe (mangelnde Bemuskelung, eingefallene Kruppe, deutliche Rückenlinie). Hunger und Durst führten bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung sei als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleiste auch keinen Schutz des Futters vor nachteiliger Beeinflussung und Verunreinigungen und sei aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Zudem sei das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen keine der Art und den Bedürfnissen der Pferde entsprechende angemessene Ernährung. Hinzu komme, dass der parasitäre Druck erheblich erhöht werde und so eine Verwurmung der Pferde fördere. Die Pflege der Koppeln und das regelmäßige Abmisten seien Voraussetzung für eine Nutzung als Weidefläche und seien durch den Tierhalter im vorliegenden Fall erheblich vernachlässigt worden. Die vorgefundenen Mängel führten nach hiesiger Ansicht bei den betroffenen Tieren aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Auslebens von Normalverhalten (Fressverhalten, Bewegungsverhalten) zu erheblichen Leiden. Im vorliegenden Fall seien regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies könne aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.
Im vorliegenden Fall seien die aufgeführten Mängel durch den Tierhalter regelmäßig nicht abgestellt worden. Daraus sich ergebende Beeinträchtigungen und Leiden für die Tiere seien billigend in Kauf genommen worden bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden. Daher bestünden hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Tierhalters erhebliche Bedenken. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hätten, hätte der Tierhalter klar vor Augen haben müssen, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handele sich bei den gerügten Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG, die überwiegend noch immer nicht behoben seien. Die mehrfache Feststellung grundlegender Mängel in der Tierhaltung summiere sich nach Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes zu einem erheblichen Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Die zusammengetragenen Fakten ließen den zuständigen Amtstierarzt zu dem Schluss gelangen, dass trotz immer wieder erreichter kurzfristiger Verbesserung nach Einflussnahme durch das hiesige Veterinäramt der Betreiber nicht die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde für eine verantwortungsvolle, artgerechte Pferdehaltung besitze. Eine günstige Prognose für eine anhaltende Verbesserung der Pferdehaltung könne nicht gestellt werden.
Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen. Die festgesetzten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Eine Ermessensausübung für eine weniger belastende Entscheidung reduziere sich aufgrund der fortwährenden massiven Tierschutzverstöße und der Uneinsichtigkeit des Tierhalters auf Null. Das Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sei das mildeste Mittel, um die Mängel nachhaltig zu beseitigen. Ein weiterer Auflagenbescheid sei nicht geeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Der Antragsteller habe wiederholt gegen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheide verstoßen. Festgesetzte Zwangsgelder seien bislang nicht bezahlt worden. Eine zeitweilige anderweitige Unterbringung der Pferde komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Eine günstige Prognose, wonach der Antragsteller in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werde, könne nicht gestellt werden. Die Anordnung, wonach die Abgabe der Pferde nur an Personen erfolgen dürfe, welche dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung nach den Vorschriften des § 2 TierSchG sicherzustellen, sei notwendig, um eine artgerechte Unterbringung und Verpflegung der Pferde im Sinne des § 2 TierSchG zu erreichen. Die unter Nr. 4 angeordnete Maßnahme der Duldung von Erstversorgungen der Pferde sei ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung der Pferde für die Zukunft zu gewährleisten.
Die Ermächtigung zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 5 i.V.m. Nrn. 3 und 4 des Bescheides) ergebe sich aus Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Im vorliegenden Fall würde die Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssten aber ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Antragstellers verbracht werden und es müsse ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Die gesetzte Frist sei angemessen.
Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Die aufschiebende Wirkung der Klage hätte zur Folge, dass den Tieren weitere Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt würden, bis über die Hauptsache endgültig entschieden worden wäre. Würde der Sofortvollzug nicht angeordnet, so müssten die Tiere unnötig noch länger leiden bzw. bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller erneut Pferde halte, welche ebenfalls nicht artgerecht untergebracht und versorgt würden. Bei der Entscheidung seien die Belange des Antragstellers gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen gewesen. Es sei im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit gelegen, den rechtswidrigen Zustand der Pferdehaltung zu beseitigen, um neben den oben genannten Gründen auch präventiv Vorsorge zu tragen und eine mögliche Nachahmung durch andere Pferdehalter zu vermeiden.
2. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018, erhob der Antragsteller im Verfahren W 8 K 18.206 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamtes Bad K. vom 6. Februar 2018 und beantragte,
die sofortige Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 6. Februar 2018, Az.: 33-5680/4 (hilfsweise unter Auflagen) auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der parallel eingelegten Anfechtungsklage vom 18. Februar 2018 wiederherzustellen.
Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus: Durch die angeordnete sofortige Vollziehung würden vollendete Tatsachen geschaffen, insbesondere könne eine Wegnahme und ein Verkauf der betroffenen Tiere irreversible Folgen haben. Auffällig sei, dass die im Bescheid genannten letzten Kontrollen wieder in der kalten/feuchten Jahreszeit stattgefunden hätten. Selbstverständlich sei bei kalter/feuchter Witterung ein anderer Zustand des Untergrunds anzutreffen als in der warmen Jahreszeit. Die beschädigten und undichten Unterstände seien mittlerweile fast vollständig instand gesetzt. Aufgrund des lediglich eingeschränkten Kontroll- und Beobachtungszeitraums erschienen die Angaben zu vermeintlich negativen Folgen der vermeintlich unzulässigen Tierhaltung – jedenfalls bei Gesamtbetrachtung – zweifelhaft. Der Antragsteller habe keine Abschriften der in der Akte zu Hauf zu findenden Ergebnisprotokolle erhalten. Würde man dem Antragsteller die Protokolle, verbunden mit konkreten Hilfestellungen und zweifelsohne fachlich fundierten Vorschlägen zur Verfügung stellen, so wäre es ihm leichter möglich, die an ihn gestellten Anforderungen auch zur Zufriedenheit der Behörde zu erfüllen. Zur angeblich unzureichenden Haltungseinrichtung (Elektrozaun) sei hinzuzufügen, dass es vermehrt zu einer mutwillig, böswilligen Zerstörung des Elektrozauns gekommen und dies mehrfach bei der Polizei H. zur Anzeige gebracht worden sei. Das Interesse am Vollzug des gegenständlichen Bescheides trete aufgrund der damit eintretenden, für den Antragsteller negativen Folge hinter dem Interesse an einer ermessensfehlerfreien und verhältnismäßigen Abwägung der widerstreitenden Interessen zurück.
In der Klagebegründung vom 16. Februar 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 führte der Antragsteller insbesondere noch weiter aus: Es bestehe sowohl künstlicher als auch natürlicher Witterungsschutz auf der Koppel. Heu werde im Regelfall in der Früh vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert. Wasser stehe den Pferden in mehreren Behältern zur Verfügung. Zur Verschlammung der Pferde sei anzumerken, dass es im Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 enorme Niederschlagsmengen zu verzeichnen gegeben habe. Der Antragsteller sei bereits mit Umzugsplanungen beschäftigt. Der besagte schadhafte Elektrozaun rühre bis auf wenige Ausnahmen aus mutwilliger Zerstörung. Es werde nicht bestritten, dass es in letzter Zeit zu gewissen Mängeln in der Haltungseinrichtung der Pferde gekommen sei. Es sei aber versucht worden, diese zeitnah abzustellen. Es sei versäumt worden, dem Antragsteller die notwendigen Kontrollprotokolle nach erfolgter Kontrolle zuzusenden. Eine fehlende Hufpflege könne dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, da die Pferde im regelmäßigen Abstand einem Hufschmied vorgestellt würden. Die Kontrollen fänden alle in der schlechten Jahreszeit statt, um möglichst viele Mängel zu rügen. Anstatt einer gemeinsamen Ortsbegehung habe der Antragsgegner unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Pferde hätten zu keiner Zeit durch den Antragsteller herbeigeführte Schmerzen, Leiden oder Schäden gehabt.
Das Landratsamt Bad K. beantragte für den Antragsgegner:
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung führte das Landratsamt Bad K. aus: Da der Antragsteller keine neuerlichen Gesichtspunkte vortrage, werde vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2018 verwiesen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf die gravierenden Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten worden sei. In den vorangegangenen Auflagenbescheiden vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017 sei dem Antragsteller auch klar angeordnet worden, welche konkreten Maßnahmen er zu treffen habe, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Diese Maßnahmen seien von ihm nie erfüllt bzw. nur teilweise erfüllt worden oder hätten nur kurzzeitig zur Verbesserung geführt. Eine nach Erlass des Bescheides durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der Polizeiinspektion H. und des Landratsamts Bad K. – Veterinäramt – habe keine Verbesserung der Pferdehaltung ergeben.
Mit Schriftsatz vom 2. März 2018 brachte das Landratsamt Bad K. noch vor: Eigentümer des betreffenden Grundstücks in G. sei Herr K. Über ein Miet- oder Pachtverhältnis sei nichts bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei der Antragsteller alleiniger Eigentümer der Pferde. In einem Telefonat habe Frau K. sich dahingehend geäußert, dass sie mit der Pferdehaltung nichts zu tun habe. Die Pferde würden allein dem Antragsteller gehören; er sei auch Tierhalter. In den letzten Monaten sei immer nur der Antragsteller in Erscheinung getreten. Ein weiterer eventueller Eigentümer habe sich nicht geäußert. Die Stadt H. gehe jedenfalls von einer alleinigen Eigentümerstellung des Antragstellers aus. Die Veterinärassistentin des Veterinäramts habe am 1. und am 2. März 2018 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle der Pferdehaltung durchgeführt. Diese beiden Vor-Ort-Kontrollen hätten ergeben, dass den Pferden kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Die Veterinärassistentin habe daraufhin mit dem Antragsteller telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, die Pferde umgehend mit Futter zu versorgen. Der Antragsteller habe daraufhin angegeben, die Pferde erst heute (2.3.2018) nachmittag mit Futter zu versorgen. Es sei davon auszugehen, dass die Pferde seit 1. März 2018, 11:00 Uhr, kein Futter erhalten hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 18.205) und die beigezogenen Behördenakten (Akte Vollzug sowie Akte Veterinärgutachten) Bezug genommen.
II.
Der Sofortantrag ist bei verständiger Würdigung des vom Antragsteller offenbarten Begehrens unter Berücksichtigung seines Interesses gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 bis 5 des Bescheides vom 6. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nrn. 1 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Zwangsmittelandrohung in Nr. 5 des Bescheides ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße schriftlich begründet. Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der in zeitlicher Hinsicht und bezüglich seiner Gefährdungseinschätzung besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Der Antragsgegner hat zum Ausdruck gebracht, dass nur durch den Sofortvollzug der Maßnahmen verhindert werde, dass weiterhin Pferde tierschutzwidrig durch den Antragsteller gehalten würden. Die aufschiebende Wirkung der Klage hätte zur Folge, dass den Tieren weiterhin Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden, bis über die Hauptsache endgültig entschieden würde. Andernfalls müssten die Tiere unnötig noch länger leiden bzw. bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller erneut Pferde halte, welche dann ebenfalls nicht artgerecht untergebracht und versorgt würden. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellte Erwägung zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, Rechnung getragen. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris).
Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 TierSchG) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 6. Februar 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zutreffend begründet.
Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.
Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).
Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.
Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).
Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).
Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).
Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.
Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.
Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.
Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – LKV 2017, 326).
Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.
Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.
Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H. einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.
Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.
Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.
Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).
Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).
Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt Bad K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H. und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.
Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – LKV 2017, 326).
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen.
Schließlich ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat zutreffend dargelegt, dass die Androhung von Zwangsgeld als milderes Mittel nicht in Betracht kommt (vgl. Art. 34 Satz 1 VwZVG). Im vorliegenden Fall würde die – voraussichtlich erfolglose – Androhung eine Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssen aber nach den vorstehenden Ausführungen sowie nach den amtstierärztlichen Feststellungen ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Antragstellers gebracht werden. Weiter muss ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Vorliegend ist Zwangsgeld nicht geeignet den Antragsteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu bewegen, weil er aller Voraussicht nach – wie in der Vergangenheit – nicht bezahlen wird und auch die Zahlungspflicht nicht gegen ihn vollstreckt werden kann (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 53).
Dem angedrohten unmittelbaren Zwang steht auch kein Vollstreckungshindernis entgegen. Denn wäre der Antragsteller als Halter etwa nicht zugleich Eigentümer der Pferde, stünde dem Eigentümer aus seinem Eigentum ein Recht an den Tieren zu, das die Zwangsmaßnahme rechtlich hindern könnte. Dieses rechtliche Hindernis müsste durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer – bzw. einem sonstigen Rechteinhaber, wie etwa bei einem Vermieter- oder Verpächterpfandrecht – überwunden werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346). Relevante Rechte Dritter, insbesondere Eigentumsrechte, sind indes weder substanziiert vorgebracht noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 2. März 2018 auf gerichtliche Anfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass ihm über ein Miet- oder Pachtverhältnis nichts bekannt ist und dass nach seiner Erkenntnis der Antragsteller der Eigentümer der betroffenen Pferde ist. Falls gleichwohl wider Erwarten noch entsprechende Duldungsanordnungen wegen Eingriffe in Rechte Dritter nötig sein würden, könnte die Behörden diese erforderlichenfalls auch noch im weiteren Vollstreckungsverfahren erlassen (vgl. auch OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris).
Nach alledem sind die im streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Februar 2018 getroffenen Maßnahmen nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Abgesehen davon spricht auch eine reine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahmen ist zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ist es nicht verantwortbar, die Pferde dem Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft des Bescheids weiterhin zu überlassen. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende Nachteil, den die getroffenen Anordnungen dem Antragsteller auferlegen, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 2 und 14 GG steht das Tierwohl, das ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt ist (Art. 20a GG), entgegen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil es darum geht, eine sachgerechte Betreuung und Versorgung der Pferde entsprechend der tierschutzrechtlichen Vorgaben ab sofort sicherzustellen und die Tiere vor (weiteren) Schmerzen oder vermeidbaren Leiden und Schäden zu bewahren. Für das öffentliche Interesse an der sofortigen Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere sprechen die eindeutigen amtsärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen. Zahlreiche mildere Maßnahmen und Ansprachen in der Vergangenheit haben keine nachhaltige Besserung bewirkt. Vielmehr gab und gibt es weiterhin gravierende tierschutzwidrige Mängel sowohl beim Witterungsschutz als auch bei der Versorgung mit Futter und Wasser sowie bei der Unterbringung auf morastigen und matschigen Grund ohne trockene witterungsgeschützte Liegefläche. Hinzu kommen die Mängel bei der Klauenpflege und der mangelhafte Elektrozaun. Durch diese nicht ausreichende Versorgung und Pflege sowie Unterbringung der Tiere werden nach Einschätzung des beamteten Tierarztes den Tieren Schmerzen, vermeidbare Leiden und/oder Schäden zugefügt. Die gebotene tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers fehlt. Gerade unter den gegenwärtigen Witterungsbedingungen ist es nicht verantwortbar dem Antragsteller die Tiere bis zur Bestandskraft des Bescheides weiterhin zu überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 9 AS 17.2499 – juris). Bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache würde der Antragsteller sein bisheriges tierschutzwidriges Verhalten aller Voraussicht nach fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden. Diese Annahme begründet sich auch in der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Antragstellers, der die Verantwortung immer wieder auf andere Personen oder auf äußere Umstände schiebt und dem es in den letzten drei Jahren nicht gelungen ist, eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde zu gewährleisten. Wegen der gravierenden und lang anhaltenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz prognostiziert die Behörde nach Überzeugung des Gerichts zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten schlechten Haltungsbedingungen weitere Leiden für die vom Antragsteller gehaltenen Pferde erwarten lassen. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind aber auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz angewiesen, die der Antragsteller offensichtlich nicht zuverlässig leisten kann und/oder will (vgl. OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs ist bei Anordnungen gegen den Tierhalter vom Auffangwert von 5.000,00 EUR auszugehen. Da der Antragsteller – soweit ersichtlich – die Tiere nicht beruflich und auch nicht gewerbsmäßig hält, geht das Gericht nicht davon aus, dass die streitgegenständliche Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt. Des Weiteren sieht das Gericht die im Bescheid vom 6. Februar 2018 getroffenen einzelnen Maßnahmen der Untersagung der Pferdehaltung, der Wegnahme der Tiere und der anderweitigen Unterbringung auf Kosten des Antragstellers als eine Einheit an (vgl. auch BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08, BVerwGE 131, 346), die sich nicht streitwerterhöhend auswirken. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der volle Streitwert von 5.000,00 EUR im Sofortverfahren zu halbieren, so dass letztlich 2.500,00 EUR festzusetzen waren.


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