Europarecht

Unzulässige gesundheitsbezogene Werbung für Nahrungsergänzungsmittel im Bereich der Schönheitspflege

Aktenzeichen  1 HK O 3899/20

Datum:
27.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MD – 2021, 395
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 3, § 3 a, § 5
VO (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Nr. 5, Art. 5, Art. 6,  Art. 10 Abs. 1

 

Leitsatz

Bei einer Werbung für Nahrungsergänzungsmittel im Bereich der Schönheitspflege, in der nicht nur die äußere Wirkung auf die Haut beschrieben wird, die zu einer Verbesserung des Erscheinungsbilds führen soll, sondern eine Verbesserung einer Körperfunktion, nämlich der Haut, behauptet wird, handelt es sich um eine gesundheitsbezogenen Werbung gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem der Geschäftsführerinnen der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt
„BEARS WITH BENEFITS Born This Way mit VERISOL®, Q10 &
Hyaluronsäure“ zu werben:
1. „Ist tatsächlich das Motto, „Nasch Dich schön“, und zwar ohne Zucker. Das ist hier auch noch das Besondere. Ohne Trennmittel! Ohne Füllstoffe! Ohne Titanoxid, das, ehrlich gesagt, in diesen Cocktails immer drin ist. Ja? Also, all das, was wir nicht haben wollen, ist da weggelassen. Es ist eine sehr nachhaltige Firma, die das mit Pharmazeuten in Deutschland entwickelt hat und auch in Deutschland produziert hat, recyclebare Verpackung, so, also ganz durchdacht und wirklich voller richtiger Booster, Hautwirkstoffe, die von innen die Haut wieder aufpolstern“,
2. „Och, so´n kleines Gummibärchen. Und das soll´s bringen?“. Es kommt drauf an, was drin ist. Und hier wurde das wirklich so zusammengesetzt, dass die Haut damit was anfangen kann. Das sind, wenn wir das hier noch mal, einmal hier hin? Dann kann ich nämlich auch ´nen Foto zeigen, was passiert in der Haut, weil, wenn wir jetzt schon tolle Bewertungen haben, was meinen Sie, wie Sie sich in 4, 5, 6 Wochen freuen. Und das aber braucht so ´ne gewisse Zeit? Das Collagen, das ist ja ein, ein, ein ganz erwiesenes, patentiertes Produkt, wo, da ist VERISOL drin, und zwar mit 2.500 Milligramm. Das ist die Menge, die dann hier von unten die Collagenproduktion wieder so anregt, dass die Falten richtig wieder nach oben gedrückt werden. Und damit, damit eben die Haut von unten wieder aufgepolstert wird“. Das können wir hier gut sehen.
 
Wir sehen hier richtig, wie, vorher, die Haut hat kleine Knitterfältchen, hat Krähenfüße. Auch ein schweres Lid. Das Lid ist etwas, es fehlt einfach dieses straffende, haltende Stützgerüst der Haut. Hier sehen wir nach 4 Wochen, dass die Haut deutlich glatter ist, aufgepolstert ist. wir sehen wirklich, dass die gesamte Haut von unten sich wieder aufgepolstert hat“,
3. „Von unten können wir die Haut so aufpolstern, dass wir sie, ähm, wirklich unterstützen. Und wir arbeiten hier mit bioaktiven Peptiden. Und die kann der Körper erkennen und aufnehmen. Damit kann der Körper arbeiten, wie mit einem eigenen Produktionsschub“,
4. „Aber im Handel gibt’s das gar nicht mit Hyaluronsäure. Das ist extra ´ne Zusammenarbeit mit QVC. Warum ist Hyaluronsäure überhaupt wichtig? Mit den Peptiden arbeiten wir so, dass wirklich das Collagenprinzip sich wieder aufpolstert. Was lagert sich da ein? Das ist die Feuchtigkeit, die Hyaluronsäure. Das wären platt gedrückte Collagenfasern. für Aufpolsterung. Wenn ich das jetzt in Wasser lege, dann kann das Stützgerüst dann auch die Feuchtigkeit aufnehmen, einlagern, und wir sehen, sich so von unten wieder die Haut aufpolstern. So ungefähr können wir uns das vorstellen. Und deshalb haben wir diese unheimlich tollen Ergebnisse“,
5. „Sie bekommen 90 von den Bärchen. Wie viel sollte ich am Tag nehmen? Was wäre der Tipp?4 Nicht mehr? Ich hab auch schon mal mehr gegessen. Das ist Ihre Empfehl…, 4 reicht. Die Menge von 2.500 Milligramm ist die, die in Studien erwiesen ist. Das ist ja kein Schnick-Schnack hier. Auch wenn es lecker ist. Es ist richtig, ganz wirksam, die erwiesene Menge, die wir hier haben, die die Haut von unten wieder anregt, sich aufzupolstern“,
sofern dies geschieht wie in der Fernsehsendung „Kos-Medic – Beratung Gesundheit, Schönheit“, ausgestrahlt vom Fernsehsender QVC am 9. Januar 2020 von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Anlage K 3)
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.04.2020 zu bezahlen.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
10.000,– EUR hinsichtlich Ziffer I., im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Gründe

Die Klage war in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat die geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche gemäß den §§ 3, 3 a, 5, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. Art. 5, 6, 10 der VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO bzw. LGVO) unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein Lebensmittel; hinsichtlich Zf. 4 zusätzlich wegen unzulässiger Alleinstellungswerbung gemäß § 5 UWG. Der Kostenerstattungsanspruch beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Die Aneinanderreihung der 5 Unterlassungsanträge ohne „und/oder“-Verknüpfung bedeutet nicht, dass ein Unterlassen nur dergestalt begehrt werde, dass alle 5 Werbeaussagen zusammen erscheinen müssen, um in ihrer Gesamtheit verboten werden zu können. Vielmehr sind Verfahrensanträge so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse des Klägers entspricht (BGH WM 2016, 1599). Die Auslegung der Klagevorträge gibt entgegen der Behauptung der Beklagtenseite nichts dafür her, dass die Werbeaussagen nur in ihrer Gesamtheit verboten werden sollen. Zwar dürfen Werbeaussagen nicht aus dem Zusammenhang gerissen anders interpretiert werden als in den Zusammenhang gestellt. Da es sich aber bei den 5 beanstandeten Werbeaussagen inhaltlich um selbständige Aussagen handelt, sind die Klageanträge auch nur so zu verstehen, dass die unter jeder Ziffer aufgeführten Aussagen für sich auch isoliert verboten werden sollen.
I.  Unterlassungsansprüche:
Die unter den Ziffern 1. bis 5. beanstandeten Werbeaussagen stellen eine gesundheitsbezogene Werbung im Sinne des Art. 2 Nr. 5 HCVO dar. Diese sind gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, sofern sie nicht ausdrücklich gemäß Art. 13 HCVO zugelassen sind. Im vorliegenden Fall gibt es keine relevanten Claims zu dem von der Beklagten beworbenen Collagen-Hydrolysatgemisch für die behauptete Wirkung auf die Haut.
Gesundheitsbezogene Werbung:
Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Bei den beworbenen Gummibärchen, die auch mit der Aufforderung „Nasch Dich gesund“ beworben werden, handelt es sich unstreitig um ein Lebensmittel, dem bestimmte Stoffe zur Verbesserung des Hautbildes zugefügt worden sein sollen.
Der Begriff des „Zusammenhangs“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist nach Ansicht des BGH weit zu verstehen. Der Begriff erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH vom 07.04.2016 – I ZR 81/15 – Repair-Kapseln, Rdnr. 19 m.w.N.). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen.
In allen fünf beanstandeten Werbeaussagen ist die Rede vom „Aufpolstern“ der Haut, von Hautwirkstoffen, von „Boostern“. Darüber hinaus wird von einem „patentierten Produkt mit 2.500 mg“ pro Gummibärchen gesprochen, das die Collagen-Produktion so anregen soll, dass die Falten richtig wieder nach oben gedrückt würden. In Ziffer 3 ist die Rede von „bioaktiven Peptiden, die der Körper erkennen und aufnehmen kann, womit der Körper arbeiten könne, wie mit einem eigenen Produktionsschub“. In Ziffer 4 ist die Rede davon, dass mit den Peptiden das Collagen-Prinzip sich wieder aufpolstere (?). Das Stützgerüst könne wieder Feuchtigkeit aufnehmen und die Haut so von unten polstern, was durch die zugefügte Hyaluronsäure erfolgen soll.
Mit diesen Werbeaussagen wird der allgemeine Zustand der Haut mit schlaffen oder niedergedrückten Collagen-Fasern und unzureichender eigener Collagen-Produktion beschrieben. Das Wirkprinzip der Gummibärchen wird dahingehend erklärt, dass die zugefügten CollagenPeptide („VERISOL“) und zusätzlich noch die Hyaluronsäure diese bemitleidenswerten niedergedrückten Collagen-Fasern wieder aufrichten können und zu einem aufgepolsterten Zustand der Haut führen können.
In der Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 der HCVO sind Claims zum „Erhalt einer normalen Haut“ für bestimmte Stoffe zugelassen, z.B. für „Biotin“, „Vitamin A“ und „Zink“ (Liste gemäß Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012, K 23). Die Angaben zur Beeinflussung des Hautbildes (hier die Werbung für die Aufpolsterung und Aufrichtung der niedergedrückten Collagen-Fasern) ist daher nach der Wertung des europäischen Gesetzgebers als gesundheitsbezogen Angabe anzusehen (BGH, a.a.O., Rdnr. 21).
Bei der beschriebenen positiven (aufpolsternden und Falten reduzierenden) Wirkung der Gummibärchen handelt es sich nicht um eine allgemeine, nicht spezifische gesundheitsbezogene Angabe, die ausnahmsweise erlaubt wäre, sondern um die Angabe eines unmittelbaren Wirkungszusammenhangs zwischen den Gummibärchen mit den Wirkstoffen Collagen-Peptid und Hyaluronsäure einerseits und der Funktion auf die Haut andererseits. Sie stellt die Behauptung einer Verbesserung einer Körperfunktion, nämlich der Haut dar.
Es handelt sich nicht um bloße „Beauty Claims“, da nicht nur die äußere Wirkung auf die Haut beschrieben wird, die zu einer Verbesserung des Erscheinungsbilds führen soll, sondern eine Wirkung durch die Verstoffwechselung und Aufpolsterung der Haut von unten. Anders als bei dekorativer Kosmetik oder Cremes, die äußerlich angewendet zu einem elastischeren, möglicherweise nicht mehr schuppigen oder aufgrund der äußeren Zuführung von Feuchtigkeit glatteren Hautbild führen sollen, wird hier eine unmittelbare Wirkung auf die körpereigenen Collagen-Fasern und das Stützgerüst der Haut behauptet.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2020, mit dem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Hamm vom 02.07.2019 – I -4 U 142/18 (Anl. K 28) zurückgewiesen hat, ausgeführt, dass es sich bei den dort streitgegenständlichen beanstandeten werblichen Aussagen nicht lediglich um das Versprechen eines optisch ansprechenden und als schön empfundenen glatten Aussehens (Beauty Claim) handelt, sondern um Angaben, die auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielen und die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs als gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der VO(EG) 1924/2006 anzusehen sind (BGH I ZR 142/19). In dem zugrunde gelegenen Urteil des OLG Hamm und LG Dortmund (25 O 358/17) ging es ebenfalls um Werbeaussagen für eine Trink-Kur, bei der unter anderem spezielle Collagen-Peptide die Collagen-Struktur der Haut von innen stärken soll, der körpereigene Collagen-Stoffwechsel natürlich aktiviert werden soll sowie die Wasserspeicherung der Unterhaut nachhaltig verbessert werden soll. Gleiches soll für die körpereigene Hyaluronproduktion gelten. Jedoch solle sich die Optik der Haut nachhaltig verbessern, Linien und Falten sollen reduziert werden. Die Werbeaussagen in diesem zugrundeliegenden Urteil sind vergleichbar mit dem hier beanstandeten Werbeaussagen zu den „Beauty Bears“.
Ob die von der Beklagten behaupteten Wirkungsaussagen auch wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen entsprechen und ob die hier vorgelegten produktbezogenen Studien von Proksch et al. (B 18 und B 19) diese Wirkungsaussagen hinreichend belegen, muss daher nicht entschieden werden, da bereits das Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO eingreift.
II. Kostenerstattungsanspruch
Der Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnung vom 12. April 2019 beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Anspruch in Höhe von 238,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit wurde der Höhe nach von der Beklagten nicht angegriffen.
III. Kosten: § 91 ZPO.
IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 und 2 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben