Europarecht

Unzulässigkeitserklärung einer Auslieferung

Aktenzeichen  1 AR 126/17

Datum:
13.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NStZ-RR – 2017, 229
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 1 Abs. 1
EMRK EMRK Art. 3
EUV EUV Art. 6
IRG IRG § 3, § 10 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 73, § 81 Nr. 2, § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, § 83a Abs. 1

 

Leitsatz

1. Bei einer Auslieferung auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls (hier: nach Rumänien) hat die Prüfung, ob die Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedsstaat Art. 3 EMRK genügen, anhand der vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 20.10.2016 (EGMR, Urteil der großen Kammer vom 20. Oktober 2016 – 7334/13, Mursic/Kroatien) aufgestellten Kriterien zu erfolgen (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 02. März 2017 – 1 AR (Ausl) 99/16 -, juris).
2. Ergibt sich aus den beim ersuchenden Mitgliedsstaat anzufordernden ergänzenden Informationen zu den Haftbedingungen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.04.2016, verbundene Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU -Caldararu bzw. Aranyosi), dass der Verfolgte nach der Auslieferung im ersuchenden Mitgliedsstaat in einer Gemeinschaftszelle untergebracht wird, in der ihm lediglich 2 qm persönliche Fläche zur Verfügung stehen, so steht seiner Auslieferung ein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG entgegen.
3. Bei einer planmäßigen und dauerhaften Unterbringung des Auszuliefernden in einer Gemeinschaftszelle, in der dem einzelnen Gefangenen nur 2 qm persönliche Fläche zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um eine nur kurzfristige, gelegentliche und geringfügige Unterschreitung der Mindesthaftraumgröße, die hingenommen werden könnte.

Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die rumänischen Behörden zur Strafvollstreckung wegen der in der im Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts S. vom 29.11.2013, Gz.:…, aufgeführten Straftat wird für unzulässig erklärt.
2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 23.03.2017 wird aufgehoben.

Gründe

I.
Die rumänischen Behörden ersuchen mit Europäischem Haftbefehl des Amtsgerichts S. vom 29.11.2013, Gz.: ., um Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen C. B. zur Sicherung der Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 1 Monat wegen Sachbeschädigung u. a.
Aus dem vorgenannten Europäischen Haftbefehl ergibt sich, dass der Verfolgte wegen folgenden Sachverhalts in Rumänien in Abwesenheit durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 26.03.2013 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 1 Monat verurteilt wurde:
Am 23.07.2011 störte der unter Alkoholeinfluss stehende Verfolgte nach Streitigkeiten gemeinsam mit Mittätern die öffentliche Ordnung in einer Bar. Sie flößten anderen Besuchern der Bar Angst ein und bedrohten sie. Des Weiteren kam es zu körperlichen Auseinandersetzungen mit anderen Besuchern der Bar. Sie zerstörten zudem mehrere Gegenstände in der Bar.
Nach Aktenlage ist die verhängte Freiheitsstrafe noch vollständig zu verbüßen.
Der Verfolgte wurde am 12.03.2017 zur Sicherung der Auslieferung vorläufig festgenommen.
Bei seiner Anhörung durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Passau am 13.03.2017 hat der Verfolgte die Tat bestritten und sich nicht mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensgangs wird im Übrigen auf die Senatsentscheidung vom 23.03.2017 Bezug genommen, durch die der Senat gegen den Verfolgten Auslieferungshaft angeordnet, dem Auslieferungsbefehl den Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts S. vom 29.11.2013, Gz.: zugrunde gelegt und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt hat, weil die Haftbedingungen, die den Verfolgten in Rumänien erwarten würden, weiter aufzuklären waren (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.04.2016 in der verbundenen Rechtssache Aranyosi und Cäldäraru – C 404/15 und C 659/15).
Im Hinblick auf die Haftbedingungen in Rumänien hält der 1. Strafsenat des OLG München wie in seiner Entscheidung vom 20.02.2017 ausgeführt (OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 1 AR 68/17 -, juris) weiterhin Erklärungen der dortigen Behörden zu den Haftbedingungen für erforderlich, um nach deren Eingang im Einzelfall entscheiden zu können, ob hierdurch ausreichend sichergestellt ist, dass die den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen den Europäischen Mindeststandards für die Unterbringung von Gefangenen entsprechen und nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Handelt es sich bei dem ersuchenden Staat um einen EU-Mitgliedsstaat wird insoweit keine „völkerrechtlich verbindliche Zusicherung“ mehr verlangt, sondern „zusätzliche Informationen“ im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.04.2016 in der verbundenen Rechtssache Aranyosi und Cäldäraru – C 404/15 und C 659/15).
Mit Schreiben vom 24.03.2017 hat das Amtsgericht S. die Stellungnahme der Nationalen Verwaltung der Strafanstalten vom 23.03.2017 zur Frage der in Rumänien zu erwartenden Haftbedingungen übermittelt.
Der Auslieferungshaftbefehl vom 23.03.2017 wurde dem Verfolgten am 30.03.2017 richterlich eröffnet. Der Verfolgte hat sich weiterhin nicht mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt.
II.
Nach Eingang der ergänzenden Informationen zu den Haftbedingungen war gemäß § 29 Abs. 1 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden.
Soweit der Verfolgte, zuletzt mit Schreiben vom 04.04.2017, eingegangen beim Senat am 10.04.2017, erklärt hat, er würde die Strafe gerne in Deutschland verbüßen, besteht keine Entscheidungszuständigkeit des Senats.
Die für die Entscheidung über die Zulässigkeit erforderlichen Unterlagen liegen in Form des Europäischen Haftbefehls (§ 83a Abs. 1 IRG) und der ergänzenden Informationen vom 23. bzw. 24.03.2017 vor.
Die beiderseitige Strafbarkeit ist gegeben (§ 81 Nr. 2 i. V. m. § 3 IRG). Von der verhängten Freiheitsstrafe sind auch noch mehr als vier Monate zu vollstrecken (§ 81 Nr. 2 IRG).
Zwar handelt es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts S. vom 26.03.2013 um ein Abwesenheitsurteil. Ein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG besteht jedoch gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) aa), b) IRG nicht aufgrund der Angaben im Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts S. vom 29.11.2013 (unter Punkt d).
Soweit der Verfolgte bestreitet, die Tat begangen zu haben, ist eine Tatverdachtsprüfung im Auslieferungsverfahren nach § 10 Abs. 2 IRG nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Allein das Bestreiten der Tat durch den Verfolgten ermöglicht keine Prüfung des Tatverdachts (vgl. Grützner/Vogel, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 10 IRG Rn. 93).
Auf der Grundlage des Schreibens des Amtsgerichts S. vom 24.03.2017 und der Stellungnahme der Nationalen Verwaltung der Strafanstalten vom 23.03.2017 begründen die im Falle der Auslieferung zu erwartenden Haftbedingungen in Rumänien ein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG, da die Haftbedingungen, die der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in Rumänien im dortigen Strafvollzug zu erwarten hat, den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen nicht genügen. Die Anforderungen, die Art. 3 EMRK normiert, gehören gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV zu den von § 73 IRG in Bezug genommenen Grundsätzen aus Art. 6 EUV.
Aufgrund der ergänzenden Informationen zu den Haftbedingungen ist davon auszugehen, dass der Verfolgte im Falle seiner Übergabe an die rumänischen Behörden zunächst für die Dauer von 21 Tagen in der Haftanstalt Bukarest-Rahova untergebracht werden würde. Die dortigen Hafträume verfügen über eine individuelle Mindestfläche von 3 qm.
Anschließend würde der Verfolgten jedoch „wahrscheinlich“ in der Haftanstalt Satu Mare im halboffenen Vollzug die Freiheitsstrafe verbüßen.
Mangels anderer belastbarer Angaben der rumänischen Behörden nimmt der Senat die Prüfung der Haftbedingungen auf der Grundlage einer Unterbringung des Verfolgten im halboffenen Vollzug in der Haftanstalt Satu Mare vor. Dort steht den Gefangenen in den vorhandenen Gemeinschaftshafträumen jedoch lediglich eine individuelle Mindestfläche von 2 qm zur Verfügung, allerdings sind die Hafträume ausweislich des Schreibens vom 24.03.2017 täglich von 8.00 Uhr bis 12.30 und 13.30 bis 18.00 Uhr geöffnet.
Wie das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 02.03.2017 (OLG Celle, Beschluss vom 02. März 2017 – 1 AR (Ausl) 99/16 -, juris) ausgeführt hat, hat auch nach Ansicht des Senats die Prüfung, ob die Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedsstaat Art. 3 EMRK genügen, anhand der vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 20.10.2016 (EGMR, Urteil der großen Kammer vom 20. Oktober 2016 – 7334/13, Mursic/Kroatien) aufgestellten Kriterien zu erfolgen.
In seiner Grundsatzentscheidung vom 20.10.2016 führt der Europäische Menschenrechtsgerichtshof auf der Grundlage seiner zahlreichen bisherigen Entscheidungen zu der Frage des Vorliegens noch hinnehmbarer Haftbedingen aus, dass eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch erniedrigende Haftbedingungen besteht, wenn einem Gefangenen in einem Gemeinschaftshaftraum weniger als 3 qm als persönliche Fläche zur Verfügung stehen (vgl. bereits EGMR, NVwZ-RR 2013, 284, 288).
Dabei, so der Europäische Menschenrechtsgerichtshof, können im Ausnahmefall weitere Umstände diese starke Vermutung widerlegen, es handelt sich somit nicht um eine unwiderlegbare Vermutung. Allerdings, so der Europäische Menschenrechtsgerichtshof, sei es schwer, diese Vermutung zu widerlegen, wenn die persönliche Fläche eklatant weniger als 3 qm ausmacht oder es für eine längere Zeitdauer an einer persönlichen Fläche von unter 3 qm fehlt.
Für widerlegbar hält der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.10.2016 die starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine persönliche Fläche von unter 3 qm in einem Gemeinschaftshaftraum im Normalfall nur dann, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. Die Mindesthaftraumgröße wird nur kurzfristig, gelegentlich und geringfügig unterschritten („the reductions in the required minimum personal space of 3 sq. m are short, occasional and minor“).
2. Die Gefangenen haben ausreichende Bewegungsfreiheit außerhalb ihrer Hafträume und angemessene Möglichkeit zur Teilnahme an Außenaktivitäten („such reductions are accompanied by sufficient freedom of movement outside the cell and adequate out-of-cell activities“).
3. Es gibt keine anderen, den Gefangenen zusätzlich beschwerenden Haftumstände („the applicant is confined in what is, when viewed generally, an appropriate detention facility, and there are no other aggravating aspects of the conditions of his or her detention“).
Soweit der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.10.2016 Ausführungen zu der Frage der hinnehmbaren Haftbedingungen bei einer persönlichen Fläche von 3 bis 4 qm macht, ist dies für den hier zu entscheidenden Fall ohne Belang, da die rumänischen Behörden mitgeteilt haben, dass der Verfolgte nach der „Quarantänezeit“ von wenigen Wochen, in welcher ihm 3 qm persönliche Fläche zur Verfügung stehen, für den Rest der Strafzeit (somit für mehrere Monate bis hin zu mehr als 1 Jahr, wenn die Freiheitsstrafe von 1 Jahr 1 Monat vollständig vollstreckt wird) in einer Gemeinschaftszelle untergebracht werden wird, in der ihm lediglich 2 qm persönliche Fläche zur Verfügung stehen.
Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass bei einer planmäßigen und dauerhaften Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle, in der dem einzelnen Gefangenen nur 2 qm persönliche Fläche zur Verfügung stehen, keinesfalls eine nur „kurzfristige und gelegentliche und geringfügige“ Unterschreitung der Mindesthaftraumgröße vorliegt.
Schon deswegen war die Auslieferung des Verfolgten für unzulässig zu erklären.
Nur wenn es sich – wie nicht – um eine kurzfristige, gelegentliche und geringfügige Unterschreitung der persönlichen Mindestfläche von 3 qm handeln würde, käme es noch auf die weiteren Haftbedingen an (ausreichende Bewegungsfreiheit außerhalb der Hafträume, angemessene Möglichkeit zur Teilnahme an Außenaktivitäten und keine anderen, den Gefangenen zusätzlich beschwerende Haftumstände). Vorliegend führt bereits die mitgeteilte planmäßige und dauerhafte Unterschreitung von 3 qm persönlicher Fläche zur Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten.
Zur Verdeutlichung sei an dieser Stelle ausgeführt, dass der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.10.2016 die Unterbringung eines Gefangenen in einer Gemeinschaftszelle für die Dauer von 27 Tagen, in der ihm weniger als 3 qm persönliche Fläche (nämlich 2, 62 qm) zur Verfügung standen, als eine Verletzung von Art. 3 EMRK erachtet hat wegen erniedrigender Behandlung. Vorliegend handelt es sich aber um eine mehrmonatige und planmäßige Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle, in der dem einzelnen Gefangenen nur eine persönliche Fläche von 2 qm zur Verfügung steht.
Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22.03.2016 (NJW 2016, 1872, 1874) Ausführungen dazu gemacht hat, dass das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes) einer deutschen Justizvollzugsanstalt Grenzen bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume setzt und dass die Beurteilung der Frage, ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängt (wobei in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, einfließen und als die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann), so beziehen sich diese Ausführungen auf die Unterbringung eines Gefangenen in Einzelhafträumen in Deutschland. Diese sind -schon weil es sich vorliegend nicht um eine Unterbringung in einer Einzelzelle handelt – nur bedingt übertragbar auf die Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle in Rumänien, würden aber vorliegend auch nicht zu einer abweichenden Sachentscheidung führen.
Nach dem Schreiben des Amtsgerichts S. vom 24.03.2017 sind im halboffenen Vollzug in der Haftanstalt Satu Mare in den Zeiträumen von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr – insgesamt also für einen Zeitraum von neun Stunden täglich – diverse Betätigungen der Gefangenen einschließlich von Spaziergängen im Hof vorgesehen bzw. ermöglicht.
Dies ist jedoch schon deswegen unbeachtlich, da – wie bereits ausgeführt – bei einer planmäßigen und dauerhaften Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle, in der dem einzelnen Gefangenen nur 2 qm persönliche Fläche zur Verfügung stehen, keinesfalls eine nur „kurzfristige und gelegentliche und geringfügige“ Unterschreitung der Mindesthaftraumgröße vorliegt und es damit bereits an einer der kumulativ erforderlichen Bedingungen fehlt, unter denen im Ausnahmefall eine Unterbringung, bei der 3 qm persönliche Fläche unterschritten wird, ggfs. – und nur beim Vorliegen der weiteren beiden vorgenannten Bedingungen – keine Verletzung von Art. 3 EMR darstellt.
Wie das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 02.03.2017 ausgeführt hat, kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 – 14249/07, Lazar/Rumänien; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 – 7334/13, MursiC/Kroatien) bei einer Unterschreitung von 3 qm persönlicher Fläche pro Gefangenem nur dann entgegen der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Regelvermutung ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise verneint werden, wenn die drei vorgenannten (kompensatorischen) Voraussetzungen kumulativ gegeben sind. In seiner vorgenannten Entscheidung hat auch das OLG Celle für den halboffenen Vollzug in Rumänien die Voraussetzungen, unter denen ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK trotz Unterschreitung einer persönlichen Fläche von 3 qm pro Gefangenem ausnahmsweise verneint werden könnte, als nicht gegeben erachtet.
Soweit das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 03.01.2017 (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 03. Januar 2017 – Ausl 81/16 -, juris) bei der gebotenen Gesamtschau der Haftbedingungen in Rumänien eine Auslieferung im Einzelfall auch dann für zulässig hält, wenn die persönliche Fläche von 3 qm in einer Gemeinschaftszelle unterschritten wird, kann sich der Senat dem nicht anschließen (vgl. hierzu auch die Senatsentscheidung vom 20.02.2017, OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 1 AR 68/17 -, juris).
Nachdem die Auslieferung des Verfolgten für unzulässig zu erklären war, war der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 23.03.2017 aufzuheben.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben