Europarecht

Verfahren in Markenangelegenheiten: Begründung der Anhörungsrüge mit wiederholtem Vortrag

Aktenzeichen  I ZB 31/10

Datum:
21.12.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 321a ZPO
§ 85 Abs 4 Nr 3 MarkenG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 17. August 2011, Az: I ZB 31/10, Beschlussvorgehend BPatG München, 13. April 2010, Az: 29 W (pat) 84/10

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 17. August 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
2
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat im Zusammenhang mit seiner Entscheidung vom 17. August 2011 die Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Rechtsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungshandlungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 – VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 – 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.).
3
Der Senat hat im Einzelnen ausgeführt, warum der Vortrag der Antragstellerin, mit dem sie einen Gehörsverstoß wegen unterbliebener Vernehmung bestimmter Zeugen gerügt hat, nicht den förmlichen Erfordernissen an die Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 85 Abs. 4 Nr. 3 MarkenG entspricht. In der Anhörungsrüge macht die Antragstellerin insoweit nur ihre abweichende Rechtsauffassung geltend.
4
Soweit die Anhörungsrüge meint, der Senat habe weiteren Vortrag der Antragstellerin zur Bösgläubigkeit der Anmeldung der Wort-/Bildmarke “Gelbe Seiten” nicht berücksichtigt, fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, um welchen konkreten Vortrag es sich dabei handeln soll. Im Übrigen hat der Senat den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin umfassend berücksichtigt und in den Gründen seines Beschlusses in dem gebotenen Umfang behandelt.
Bornkamm                                              Pokrant                                         Büscher
                             Kirchhoff                                              Koch


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