Europarecht

Veröffentlichung von Hygieneverstößen, Neufassung des § 12 LFGB, Notwendigkeit einer Begründung der erwarteten Bußgeldhöhe (im konkreten Fall verneint)

Aktenzeichen  AN 14 E 21.00581

Datum:
18.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 37859
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LFGB § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3
LFGB § 40 Abs. 1a S. 3
LFGB § 12
VO (EG) Nr. 852/2004 Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 9. März 2021, ergänzt durch die Antragserwiderung vom 23. April 2021, angekündigte Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB für dessen Betrieb in der …, um folgende Punkte zu ergänzen:
„Produkt: Lebensmittel der Metzgereiabteilung“
„Kategorie: Lebensmitteleinzelhandel“
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Antragsgegnerin zu 1/4.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen.
Der Antragsteller betreibt im Gebiet der Antragsgegnerin einen Lebensmittelmarkt mit Metzgereiabteilung.
Am 9. März 2021 wurde im Betrieb des Antragstellers durch die Lebensmittelkontrolle der Antragsgegnerin eine Kontrolle durchgeführt. Nachdem in verschiedenen Bereichen des Betriebs unhygienische Zustände vorgefunden worden waren, wurde auch die Metzgereiabteilung einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass die Eismaschine im Bereich des Eisauslasses verschleimt und in den Randbereichen bereits ein Rotschmierefilm vorhanden war. Die Theke war im Bereich des Frischfleisches mit verkrusteten und zum Teil schimmelähnlichen Ablagerungen verunreinigt. Der Innenbereich der luftgekühlten Theke war ebenfalls mit Produktresten und Ablagerungen verunreinigt. Die Fischtheke war in den Randbereichen mit Produktresten und Eiweißablagerungen altverschmutzt. Die gesamte Einrichtung des Thekenbereiches wies Ablagerungen auf. Die Decke des Vorbereitungsraumes wies eine marode Stelle auf. In diesem Bereich löste sich der Deckenanstrich und ein schimmelähnlicher Belag war ersichtlich. Die Regale im Kühlraum wiesen starke Verschmutzungen auf. Das Gehänge war ebenfalls mit Ablagerungen und schimmelähnlichen Belägen behaftet. Ferner lag auf dem Aufsatz des Fliesenspiegels eine dichte Staub- und Dreckschicht. In diesem Kühlraum befand sich unter anderem der Fleischwolf für das Hackfleisch. Dieser wies ebenfalls altverkrustete Produktreste auf. Die Bodenrandbereiche waren mit Unrat altverschmutzt. Die Metzgereiabteilung wurde aufgrund der ekelerregenden Zustände geschlossen.
Bei einer Nachkontrolle am 10. März 2021 gegen 10.00 Uhr war ausweislich des genannten Aktenvermerks vom 13. März 2021 die Theke in der Metzgerei noch immer mit Ablagerungen verunreinigt. Auch weitere Mängel bestanden noch. Die Metzgereiabteilung durfte noch nicht wiedereröffnen.
Am 11. März 2021 gegen 10.14 Uhr wurde bei einer Nachkontrolle festgestellt, dass die Betriebshygiene in der Metzgereiabteilung wiederhergestellt war. Die Abteilung konnte daher wiedereröffnet werden.
Mit Schreiben vom 9. März 2021 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB zu einer geplanten Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB an. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass bei der Kontrolle am 9. März 2021 folgende Mängel durch die Kontrolleurin/den Kontrolleur vor Ort festgestellt worden seien.
„- Rotschimmelablagerungen in der Eismaschine, im Eis wird der rohe Fisch präsentiert.
– Schmutzablagerungen in der Verkaufstheke, in der das rohe Fleisch gelagert wird.
– Schmutzansammlung im Kühlraum, in dem Hackfleisch hergestellt wird.
– Schimmel an der Decke in der Produktion, in der Fleisch und Fisch behandelt wird.“
Für die genannten Mängel habe der Antragsteller mit einem Bußgeld von mindestens 350,00 EUR (Prognose) zu rechnen. Wegen der festgestellten Mängel und des zu erwartenden Bußgeldes sei die Antragsgegnerin nach § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet, folgende Daten zu veröffentlichen:
„- Ihren Namen als Lebensmittelunternehmer
– die Gründe der behördlichen Beanstandung:
Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel
Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln
– Das Datum der Betriebskontrolle 09.03.2021 – Das Datum der erfolgten Mängelbeseitigung (freigelassen)“
Die Veröffentlichung erfolge auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Als „angewandte Vorschriften“ wurden genannt: § 3 LMHV, § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB, Art. 14 Abs. 1 und 2 VO (EG) 178/2002, Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. 5 Nr. 1 a VO (EG) 852/2004. Es wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens zum 18. März 2021 gegeben.
Daraufhin meldeten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 10. März 2021 bei der Antragsgegnerin, versicherten ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung und baten um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom darauffolgenden 11. März 2021, das ebenso wie das Schreiben vom 10. März 2021 am 15. März 2021 bei der Antragsgegnerin einging, zogen die Bevollmächtigten des Antragstellers ihr Gesuch um Akteneinsicht zurück, da der Antragsteller nun von einer ortsansässigen Kanzlei vertreten werde. Die genannte ortsansässige Kanzlei nahm mit Schreiben vom 11. März 2021 zum Kontrollbericht und dem Schreiben vom 9. März 2021 Stellung und stellte vor allem die seitdem getroffenen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebshygiene dar. Auf das Schreiben wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17. März 2021 teilte die Rechtsanwaltskanzlei noch mit, dass sie angesichts der getroffenen Maßnahmen und der inzwischen erfolgten Wiedereröffnung der Metzgerei davon ausgehe, dass die geplante Veröffentlichung nicht erforderlich sei.
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. März 2021 mit, dass sie nach Prüfung der Sachlage bzw. nach Auswertung der Stellungnahme zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Veröffentlichung der Information gemäß § 40 Abs. 1a LFGB erforderlich sei. Dieser Entscheidung lägen folgender Erwägungen zugrunde:
„Rechtsgrundlagen:
§ 3 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (LFGB)
Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II, Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.“
Die Veröffentlichung erfolge auf den Internetseiten des LGL nach einer Wartefrist von 7 Werktagen ab Zustellung dieses Schreibens, wenn bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt sei. Auf die Möglichkeit des einstweiligen Rechtschutzes nach § 123 VwGO werde hingewiesen.
Mit am 31. März 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten ließ der Antragsteller den vorliegenden Antrag in einstweiligen Rechtschutz stellen.
Er beantragt,
der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, die mit Schreiben vom 23. März 2021 angekündigte Veröffentlichung von Kontrollergebnissen bezüglich des Betriebs des Antragstellers in der …, vorzunehmen.
Es sei zunächst schon unklar, wie der Wortlaut der beabsichtigten Veröffentlichung aussehe. Im Rahmen der Anhörung müsse dem Betroffenen der Wortlaut des geplanten Veröffentlichungstextes zur Kenntnis gebracht werden (unter Verweis auf die Vollzugshinweise zu Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 24. April 2019 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 2019 – 20 CE 19.1995). Die Antragsgegnerin habe diese Anforderungen nicht voll umfänglich erfüllt. Im Anhörungsschreiben sei zwar schlagwortartig mitgeteilt worden, welche angeblichen Mängel wohl Gegenstand der Veröffentlichung sein sollten, allerdings ergebe sich schon nicht, ob beispielsweise auch die zwischenzeitlich erfolgte Mängelbeseitigung berücksichtigt worden sei und ebenfalls Gegenstand der Veröffentlichung sein sollte.
Unabhängig vom konkreten Wortlaut der beabsichtigten Veröffentlichung sei § 40 Abs. 1a LFGB auf Grundlage des Kontrollergebnisses nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin führe als Rechtsgrundlage in ihrem Schreiben vom 23. März 2021 lediglich die Vorschriften der § 3 LMHV, § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB sowie Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 852/2004 auf. Aufgrund der bei der Kontrolle am 9. März 2021 getroffenen Feststellungen sei aber unklar, ob und inwieweit gegen die genannten Rechtsnormen verstoßen sein solle. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 21. März 2018 zu § 40 Abs. 1a LFGB klargestellt, dass nur die Verbreitung richtiger Informationen zur Erreichung des Informationszwecks geeignet sei. Ein in tatsächlicher Hinsicht unaufgeklärter Verdacht der Behörde genüge nicht. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass die Antragsgegnerin diesen Erfordernissen der Tatsachenfeststellung gerecht geworden sei. Laut Anhörungsschreiben vom 9. März 2021 seien in der betreffenden Kontrolle Rotschimmelablagerungen in der Eismaschine festgestellt worden. Diese Feststellung finde sich aber nicht im eigentlichen Kontrollbericht. Gleiches gelte auch für den im Anhörungsschreiben genannten Mangel „Schmutzablagerungen in der Verkaufstheke, in der das rohe Fleisch gelagert wird“ sowie „Schimmel an der Decke in der Produktion, in der Fleisch und Fisch behandelt wird“. Auch diese Feststellung seien im Kontrollbericht nicht zu finden, der nur pauschal auf angeblich festgestellte „starke Verunreinigungen“ hinweise.
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB sei vorliegend nicht anwendbar, da mit dem VGH Baden-Württemberg (B.v. 21.5.2019 – 9 S 584/19) von der Europarechtswidrigkeit dieser Vorschrift auszugehen sei. Vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Regelungen in Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a und b der VO (EG) Nr. 178/2002 und in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) Nr. 1169/2011 sei davon auszugehen, dass dem nationalen Gesetzgeber keine Regelungskompetenz für den Fall der verzehrungeeigneten Lebensmittel mehr verbleibe. Auf die Ausführungen im Beschluss des VGH Baden-Württemberg wurde verwiesen.
Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 3 LMHV könne nicht gegeben sein, da diese Vorschrift auf den Betrieb des Antragstellers nicht anwendbar sei. Bei dem Antragsteller handele es sich um einen Lebensmitteleinzelhandel, der den hygienerechtlichen Anforderungen der VO (EG) Nr. 852/2004 unterliege. Nach der Rechtsprechung des VG München (U.v. 26.9.2012 – M 18 K 11.5139) führe dies zur Nichtanwendbarkeit des § 3 LMHV (wird ausgeführt). Ungeachtet dessen, dass § 3 LMHV schon gar nicht auf den Betrieb des Antragstellers anwendbar sei, seien auch die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Verstoß hiergegen von der Antragsgegnerin nicht festgestellt worden. Die Feststellungen im Kontrollbericht und im Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin enthielten keine nachvollziehbaren Feststellungen zu einer konkreten Kontaminationsgefahr für Lebensmittel. § 3 Satz 1 LMHV verlange eine konkrete Gefahr einer lebensmittelbezogenen Kontamination. Hier seien außer pauschalen Hinweisen zu angeblich starken Verunreinigungen keinerlei konkrete tatbestandliche Feststellungen getroffen worden.
Schließlich liege auch kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. mit Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vor. Diese Vorschrift erfasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen. Insoweit reichten, wie bereits ausgeführt, die pauschalen Feststellungen der Antragsgegnerin im Kontrollbericht nicht aus, um sicher auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift schließen zu können. Die im Anhörungsschreiben angeblich festgestellten Mängel fänden keine Tatsachengrundlage im Kontrollbericht.
Unabhängig davon sei nicht ersichtlich, dass ein Bußgeld in Höhe von mindestens 350 EUR zu erwarten sei. Für alle Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004, die über die entsprechenden Bußgeldtatbestände in der nationalen Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (LMStV) sanktioniert werden sollten, als auch für die Sanktionierung von Verstößen gegen § 3 Satz 1 LMHV über § 10 LMHV i.V.m § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB gelte Folgendes: Mit der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 21. Mai 2019 sei davon auszugehen, dass die sogenannten Blankettvorschriften des § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB und des § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a LFGB wegen Verstoßes gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig seien. Auf die Begründung des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg wurde Bezug genommen.
Im Übrigen werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. März 2020 (AN 14 E 19.02561) verwiesen. Die Antragsgegnerin habe vorliegend wie in dem der genannten Entscheidung des VG Ansbach zugrundeliegenden Fall nicht ansatzweise begründet, warum im konkreten Fall ein Bußgeld von über 350 EUR zu erwarten sei. Daneben habe das Verwaltungsgericht Ansbach in dem dem genannten Beschluss vorangehenden Verfahren auch darauf hingewiesen, dass seit dem 14. Dezember 2019 auch im Zusammenhang mit Veröffentlichungen gemäß § 40 Abs. 1a LFGB die Vorgaben der neuen Kontrollverordnung (EU) Nr. 2017/625, konkret deren Art. 8 Abs. 5, zu beachten seien. Auf einen vom Verwaltungsgericht in diesem Verfahren gemachten richterlichen Hinweis wurde Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
Bezüglich des Sachverhalts werde auf die beigefügte Behördenakte verwiesen. Hinsichtlich der festgestellten Mängel werde insbesondere auf die beigefügte Heftung, in der die festgestellten Mängel auch mit Lichtbildern dokumentiert worden seien, verwiesen. Mit Bescheid vom 16. März 2021 sei deren Behebung verlangt worden. Das Vorliegen der dokumentierten und zu behebenden Mängel sei vom Antragsteller wohl nicht bestritten worden. Am 11. März 2021 sei eine erneute Nachkontrolle erfolgt, dabei sei die Betriebshygiene wiederhergestellt und die Mängel somit beseitigt worden. Hinsichtlich der bereits im Anhörungsschreiben mitgeteilten Prognose, dass ein Bußgeld von mindestens 350,00 EUR zu erwarten sein werde, werde noch ergänzend ausgeführt, dass aufgrund der gravierenden Hygienemängel sowie des festgestellten Schadnagerbefalls ein Bußgeld in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR zu erwarten sei. Dies belegten Beispiele aus der Vergangenheit in sachlich ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Antragsgegnerin bereits Bußgelder in dieser Höhe festgesetzt habe.
Der Wortlaut der Veröffentlichung werde noch wie folgt zu den bereits im Schreiben vom 9. März 2021 dargestellten Inhalten konkretisiert: „Datum Mängelbeseitigung 11.03.2021“.
Der Antrag sei abzulehnen, da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch ersichtlich seien. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes wurde ausgeführt, dass, wenn dem Antrag in der vorliegenden Form stattgegeben würde, die Hauptsache in vollem Umfang vorweggenommen würde. Da der Antragsteller nichts dazu vortrage, ob bzw. wann er ein Hauptsacheverfahren anstrengen wolle, würde ein Erfolg dazu führen, dass eine Veröffentlichung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre. Dies würde die Wertung des § 40 Abs. 1 a Nr. 1 LFGB ins Gegenteil verkehren und die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. März 2018 anerkannten Informationsinteressen der Öffentlichkeit in nicht gerechtfertigtem Umfang beschneiden. Daneben bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB seien im vorliegenden Fall erfüllt. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 9. März 2021 hinreichend angehört worden, ihm sei auch der beabsichtigte Inhalt der Veröffentlichung eröffnet worden. Eine erneute Darstellung im Schreiben vom 23. März 2021 sei daher nicht erforderlich gewesen. Den rechtlichen Maßgaben des vom Antragsteller zitierten Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 2019 sei zusammen mit der noch hier erfolgten Ergänzung bezüglich des Datums der Mängelbeseitigung entsprochen worden. Der genannte Beschluss enthalte in Randnummer 59 einen allgemeinen Hinweis auf Art. 8 Abs. 5 b der Verordnung (EU) 2017/625. Dass eine Ergänzung der Veröffentlichung um eine Stellungnahme des Lebensmittelunternehmers nicht erforderlich sei, habe der Bayer. Verwaltungsgerichtshof inzwischen mit Beschluss vom 4. August 2020 (20 CE 20.719 – juris Rn. 9) klargestellt.
Die der Veröffentlichung zugrundeliegenden Hygieneverstöße gemäß § 3 LMHV, § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB, Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) 852/2004 erwiesen sich als nicht unerheblich und rechtfertigten prognostisch ein Bußgeld von mehr als 350,00 EUR, hier konkret voraussichtlich 1.000,00 EUR. Wegen der Hygienemängel in Verbrauchernähe und auch in Berührung zu Lebensmitteln, die nach Ansicht des Antragstellers nicht vorlägen, sei hier auf die im Anhörungsschreiben vom 9. März 2021 bereits aufgeführten Sachverhalte, insbesondere u.a. die Rotschimmelablagerungen in der Eismaschine, in dem dann der rohe Fisch präsentiert werde, die Schmutzablagerungen in der Verkaufstheke, in der das rohe Fleisch gelagert werde, verwiesen. § 40 Abs. 1a LFGB lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber dann Verstöße als erheblich ansehe, wenn sie die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirkten (BayVGH, B.v. 28.11.2019 – 20 CE 19.1995 m.w.N.). Dies sei hier der Fall gewesen.
Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2021 vertiefte der Antragsteller seine bisherigen Ausführungen. § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB stelle bei der Veröffentlichung auf die Höhe des Bußgeldes ab, die „zu erwarten sei“. Der Behörde stehe zwar grundsätzlich bei der Bußgeldbemessung ein Ermessen zu, dessen Ausübung jedoch in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar sei. Es werde nochmals auf die bereits zitierte Entscheidung der erkennenden Kammer vom 19. März 2020 verwiesen. Wenn nun in der Antragserwiderung pauschal behauptet werde, dass „aufgrund der gravierenden Hygienemängel sowie des festgestellten Schadnagerbefalls“ ein Bußgeld von mindestens 1.000,00 EUR zu erwarten sei, erfülle dies die Anforderungen an eine konkrete und einzelfallbezogene Einschätzung der Behörde zur Bußgeldhöhe nicht. Gemäß dem Anhörungsschreiben werde die beabsichtigte Veröffentlichung auf die dort genannten vier Beanstandungen gestützt. Es müssten daher allein für die im Anhörungsschreiben aufgezählten vier Beanstandungen jeweils Bußgelder in Höhe von mindestens 350,00 EUR zur erwarten sein. Eine Kumulierung der Bußgelder sei unzulässig. Inwieweit auf Grund dieser vier Beanstandungen ein Bußgeld von jeweils mindestens 350,00 EUR zu erwarten sei, erschließe sich nicht. Die Antragsgegnerin berücksichtige insbesondere in keiner Weise irgendwelche subjektiven Kriterien im Rahmen der pauschal abgegebenen Bußgeldeinschätzung. Die Behauptung einer einschlägigen Verwaltungspraxis müsse konkret und vor allem nachvollziehbar erfolgen. Erfolge der Verweis bloß pauschal, nicht nachvollziehbar und ohne erkennbare Berücksichtigung der nach § 17 OWiG bei der Bußgeldbemessung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sei ein Bußgeld von mindestens 350,00 EUR gerade nicht zu erwarten.
Unabhängig davon sei in Bezug auf die vier hier streitgegenständlichen Beanstandungen auch nicht jeweils ein Verstoß „in nicht nur unerheblichen Ausmaß“ anzunehmen. Insbesondere sei die in der Antragserwiderung diesbezüglich unterstellte Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln auch gerade nicht anzunehmen. Weder der Rotschimmel an der Eismaschine noch die Schmutzablagerungen an der Verkaufstheke kämen in unmittelbaren Kontakt mit rohem Fisch bzw. den Fleischwaren in der Verkaufstheke. Auch die Verschmutzungen im Kühlraum und der bemängelte Deckenbereich in der Produktion, hätten keinen unmittelbaren Kontakt mit Lebensmitteln.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 123 Abs. 5 VwGO, da in der Hauptsache eine allgemeine Leistungsklage statthaft wäre. Bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. März 2021, mit dem die geplante Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB angekündigt wurde, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. VGH BW, B.v. 21.5.2019 – 9 S 584/19 – juris Rn. 4).
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses ersichtlichen Umfang der Stattgabe auch begründet. Insoweit hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist er unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung), oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (Regelungsanordnung). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz ersucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung.
Der Anordnungsgrund (Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung) liegt aufgrund der Absicht der Antragsgegnerin, eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB auf den Internetseiten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vorzunehmen, vor. Soweit die Antragsgegnerin hiergegen einwendet, dass die einseitige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt, trifft dies zwar zu. Wegen der Irreversibilität der Auswirkungen einer einmal erfolgten Bekanntmachung spricht dies im konkreten Fall jedoch nicht grundsätzlich gegen die Annahme eines Anordnungsgrundes (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 12.12.2019 – 20 CE 19.1634 – juris; VG Würzburg, B.v. 20.1.2020 – W 8 E 19.1661 – juris Rn. 16). Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass bei einer Stattgabe des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Veröffentlichung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei, was der Wertung des § 40 Abs. 1a LFGB widerspräche, übersieht die Antragsgegnerin die Möglichkeiten, die die Verwaltungsgerichtsordnung dem unterlegenen Beteiligten im Verfahren nach § 123 VwGO bietet: Einerseits hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit, einen Antrag zur Änderung einer einmal erlassenen einstweiligen Anordnung insbesondere bei veränderten Umständen zu stellen (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 77ff.). Andererseits kann der Antragsgegner durch einen Antrag nach § 123 Abs. 3 VwGO, § 926 ZPO auf Anordnung der Klageerhebung sicherstellen, dass nicht allein im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit einer in der Regel eingeschränkten Prüfungsdichte entschieden wird (vgl. VG Würzburg, B.v. 20.1.2020 – W 8 19.1661 – juris Rn. 16).
Der Antragsteller hat, soweit seinem Antrag stattgegeben wird, auch einen Anordnungsanspruch, also einen Anspruch auf die begehrte Anordnung, glaubhaft gemacht. Dies ist vorliegend der nicht gesetzlich geregelte, jedoch in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch (NdS OVG, B.v. 30.9.2020 – 13 ME 377/19 – juris Rn. 19). Voraussetzung für diesen ist, dass das beabsichtigte Handeln der Antragsgegnerin rechtswidrig ist. Dies ist vorliegend im tenorierten Umfang der Fall, da insoweit die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nicht vorliegen. Denn die geplante Veröffentlichung würde, da sie insoweit rechtswidrig wäre, auf nicht gerechtfertigte Weise in die Grundrechte des Antragstellers eingreifen, vor allem in dessen Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 25ff.; VGH BW, B.v. 28.1.2013 – 9 S 2423/12 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 8.2.2019 – 8 B 2575/18 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 12.12.2019 – 20 CE 19.1634 – juris Rn. 22).
Der Wortlaut der von der Antragsgegnerin geplanten Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB ergibt sich in Zusammenschau aus dem Anhörungsschreiben vom 9. März 2021, der Ankündigung der Veröffentlichung vom 23. März 2021 und der Konkretisierung laut der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 23. April 2021. Danach beabsichtigt die Antragsgegnerin die folgende Veröffentlichung unter dem Namen des Antragstellers:
Gründe der behördlichen Beanstandung:
– Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel
Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln.
– Verstoß festgestellt: 9.3.2021 –
Verstoß beseitigt: 11.3.2021
Diese Veröffentlichung ist teilweise rechtswidrig (hierzu 1.), im Übrigen aber rechtmäßig (hierzu 2.)
Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Antragsgegnerin die Veröffentlichung mehrerer Verstöße gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. Sie stützt sich dabei nach den vorgelegten Behördenakten auf verschiedene Feststellungen im Betrieb des Antragstellers. Für die Frage, ob die beabsichtigte Veröffentlichung von den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gedeckt ist, ist daher zunächst herauszuarbeiten, aufgrund welcher tatsächlicher Feststellungen die Antragsgegnerin welche Veröffentlichung beabsichtigt.
Im bei der Kontrolle am 9. März 2021 erstellten Kontrollbericht und dem zur Kontrolle und den Nachkontrollen erstellten Aktenvermerk vom 13. März 2021 werden mehrere tatsächliche Beanstandungen genannt. Im Anhörungsschreiben nach § 40 Abs. 3 LFGB vom 9. März 2021 beschränkt die Antragsgegnerin die zu einer Veröffentlichung führenden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften auf die unter den dort aufgeführten vier Spiegelstrichen genannten Sachverhalte. Die übrigen Feststellungen laut dem Kontrollbericht vom 9. März 2021 und dem Aktenvermerk vom 13. März 2021 sollen folglich nicht zu einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB führen und sind daher hier nicht streitgegenständlich. Denn die Behörde, die eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB beabsichtigt, legt mit dem Anhörungsschreiben den Sachverhalt fest, aufgrund dessen sie eine Veröffentlichung nach dieser Bestimmung für erforderlich erachtet.
Alle im Anhörungsschreiben vom 9. März 2021 genannten Sachverhalte betreffen Ausrüstungsgegenstände und Lebensmittel aus der Metzgereiabteilung.
Der geplante Veröffentlichungstext wurde von der Antragsgegnerin im Wesentlichen bereits im Anhörungsschreiben genannt, allerdings ohne dass dabei erläutert wurde, welcher der im Anhörungsschreiben genannten Sachverhalte nach Auffassung der Antragsgegnerin welche Veröffentlichung rechtfertigt. Eine derartige Darlegung ist grundsätzlich sinnvoll und wünschenswert, insbesondere wenn mehrere tatsächliche Feststellungen Grundlage einer Veröffentlichung sein sollen. Schließlich dient eine solche Darlegung auch der Rechtmäßigkeit der Anhörung gemäß § 40 Abs. 3 LFGB, da diese jedenfalls so erfolgen muss, dass der Lebensmittelunternehmer sich inhaltlich sinnvoll zur beabsichtigten Veröffentlichung äußern kann (Holle in Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, Rn. 164).
Im vorliegenden Fall ist dies jedoch unproblematisch: Denn alle vier im Anhörungsschreiben genannten Vorwürfe können sowohl unter den Sammelbegriff „Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel“ als auch unter „Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln“ gefasst werden (anders insoweit VG Ansbach, B.v. 2.8.2021 – AN 14 E 20.01682 – juris Rn. 54). Unter Berücksichtigung der Bilder in der Behördenakte besteht kein Zweifel daran, dass beide Veröffentlichungstexte sich auch auf alle vier Vorwürfe beziehen sollten.
1. a) Die Veröffentlichung ist rechtswidrig, soweit eine Angabe des betroffenen Lebensmittels bzw. der betroffenen Lebensmittel unterbleibt.
Informationen über Hygienemängel können grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn Lebensmittel zwar nicht unmittelbar in hygienisch mangelhafter Weise bearbeitet werden, jedoch im Umfeld des Umgangs mit ihnen generelle Hygienemängel festgestellt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2013 – 9 CE 13.80 – juris Rn. 20). Daher setzt eine Information über solche Hygienemängel nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden ist und nur diese in der Veröffentlichung benannt werden (VGH BW, B.v. 21.3.2019 – 9 S 584/19 – juris Rn. 18; HessVGH, B.v. 8.2.2019 – 8 B 2575/18 – juris Rn. 29 ff.; so auch Boch, in: LFGB 8. Online-Auflage 2019, § 40 Rn. 37). Auch Sammelbezeichnungen können den Anforderungen an einen konkreten Lebensmittelbezug genügen, wenn eine konkretere Bezeichnung der betroffenen Produkte nur eingeschränkt möglich und sinnvoll erscheint. Die Genauigkeit der Bezeichnung des Lebensmittels richtet sich nach dem jeweiligen Verstoß und ist ausgehend von diesem zu bestimmen. Dementsprechend muss die Veröffentlichung keine vollständige Aufzählung aller betroffenen Lebensmittel beinhalten, sondern vor allem aus Sicht des Normzwecks – Gesundheits- und Verbraucherschutz – hinsichtlich der genannten Lebensmittel zutreffend sein. Dabei hat die Bezeichnung aufgrund der erheblichen Wirkungen einer Veröffentlichung schonend für den Betroffenen und damit so genau wie möglich zu erfolgen, um den Eindruck vorzubeugen, es seien Lebensmittel betroffen, bei denen das gar nicht der Fall ist. Eine Spezifizierung hat gegebenenfalls inhaltlich (Produktart), räumlich oder auch zeitlich zu erfolgen (vgl. VGH BW, B.v. 21.3.2019 – 9 S 584/19 – juris Rn. 15). Die Anforderungen an den Produktbezug des Veröffentlichungstextes sind vom Einzelfall abhängig und können je nach Betriebsart hinsichtlich der an ihn zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen voneinander abweichen (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2019 – 20 CE 19.1995 – juris Rn. 47).
Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Betrieb des Antragstellers um einen Supermarkt, der naturgemäß verschiedenste Lebensmittel führt. Die festgestellten und zur Veröffentlichung vorgesehenen Verstöße „Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel“ und „Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln“ beziehen sich jedoch nur auf einen sehr eingeschränkten, kleinen Teil dieser Produktpalette, und zwar auf die in der Metzgereiabteilung hergestellten bzw. angebotenen Lebensmittel. Der Bezug zu diesen Lebensmitteln ist durch eine Kennzeichnung in der Veröffentlichung klarzustellen, da andernfalls bei Verbrauchern die Fehlvorstellung entstehen könnte, dass alle Lebensmittel von diesen Verstößen betroffen sind. Eine entsprechende Klarstellung ist der Antragsgegnerin auch ohne weiteres möglich und zumutbar.
Daran ändert auch die mit Wirkung vom 10. August 2021 erfolgte Ergänzung des § 40 Abs. 1a LFGB um den Satz 3 (BGBl I S. 3282) nichts. Danach können bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Satz 3 ermöglicht also einen Verzicht auf die Nennung des betroffenen Lebensmittels, der durch die Nennung des betroffenen Betriebs ausgeglichen wird. Damit sollte ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/25319, S. 55) auf die Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte, wonach Verstöße gegen hygienerechtliche Anforderungen aufgrund des Wortlauts der Norm nicht zu veröffentlichen seien, wenn diese nicht auf bestimmte Lebensmittel oder Futtermittel beziehbar seien, reagiert werden. Im vorliegenden Fall lassen sich jedoch alle der Veröffentlichung zugrundeliegenden Hygienemängel Lebensmitteln zuordnen, und zwar denen der Metzgereiabteilung. Zudem sieht die vom LGL betriebene Internetseite, auf der die Antragsgegnerin ihre Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB vornimmt, keine Kategorie „Betrieb“ vor, so dass der Betrieb im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 3 LFGB allenfalls unter der Kategorie „Lebensmittelunternehmen“ veröffentlicht werden könnte. Damit würde aber (entgegen den in Anhörungsschreiben erhobenen Vorwürfen) der Eindruck erweckt, dass alle Lebensmittel, die im Supermarkt des Klägers verkauft werden, betroffen sind. Ziel der Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB ist aber die sachgerechte Information der Verbraucherinnen und Verbraucher, weshalb die veröffentlichten Informationen wahr sein müssen und keinen Anlass zu Fehlinterpretationen geben dürfen (BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 29, 39). Schon aus diesem Grund ist vorliegend in der Veröffentlichung klarzustellen, dass es um die Lebensmittel der Metzgereiabteilung geht.
b) Daneben ist die geplante Veröffentlichung auch unvollständig und daher rechtswidrig, soweit die „Kategorie“ des Lebensmittelunternehmens nicht genannt werden soll. Dabei handelt es sich um eine Information, die auf der Veröffentlichungsplattform des LGL anzugeben ist. Nachdem der Antragsgegner in der Antragserwiderung zwar den Veröffentlichungstext, aber nicht die diesbezüglichen Angaben konkretisiert hat, ist davon auszugehen, dass eine diesbezügliche Veröffentlichung bislang nicht beabsichtigt war. Daher war dies wie tenoriert anzuordnen.
2. Im Übrigen ist die geplante Veröffentlichung durch die Antragsgegnerin rechtmäßig nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch des Antragstellers ist insoweit nicht glaubhaft gemacht.
a) (1) Die Anhörung des Antragstellers nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB ist ordnungsgemäß erfolgt.
Eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB setzt voraus, dass der Hersteller oder Inverkehrbringer eines Lebensmittels Gelegenheit erhält, zu der Beanstandung Stellung zu nehmen und die eigenen Maßnahmen einschließlich einer eigenen Information der Öffentlichkeit darzulegen (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 178. Erg.Lfg. November 2020, § 40 LFGB, Rn. 62). Dieses Anhörungsrecht der Betroffenen ist als einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verfahrensteilhabe einzuordnen und stellt die angemessene Verfahrensbeteiligung des betroffenen Unternehmens sicher (Pache/Meyer in Meyer/Streinz, LFGB, 2. Aufl. 2012, § 40 Rn. 53). Da die Anhörung der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, verlangt eine ordnungsgemäße Anhörung, dass der Betroffene die Gelegenheit hat, zu allen rechtlich und tatsächlich relevanten Aspekten vorzutragen und dass die Behörde diese zur Kenntnis nimmt und in ihre Überlegungen einbezieht (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 138 Rn. 31/32; ähnlich Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 178. Erg.Lfg. November 2020, § 40 LFGB, Rn. 62/63). Die Anhörung muss so erfolgen, dass der Lebensmittelunternehmer sich inhaltlich sinnvoll zur beabsichtigten Veröffentlichung äußern kann (Holle in Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, § 40 LFGB Rn. 164). Dies setzt voraus, dass der Betroffene Kenntnis davon hat, welche Informationen die Behörde bekannt geben will. Die Anhörung muss nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs insbesondere auch den geplanten Text der Veröffentlichung enthalten (BayVGH, B.v. 28.11.2019 – 20 CE 19.1995 – juris Leitsatz 1 und Rn. 44 unter Verweis auch auf die Vollzugshinweise zu Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 24. April 2019 (Az.42-G8900-2018/10-88), BayMBl. 2019 Nr. 161).
Vorliegend wurde im Anhörungsschreiben vom 9. März 2021 der der Bekanntmachung zugrundeliegende Sachverhalt knapp, aber ausreichend, dargestellt. Da der Antragsteller Kenntnis von der Betriebskontrolle vom 9. März hatte war dies insoweit ausreichend. Daneben war im Anhörungsschreiben auch der geplante Veröffentlichungstext angegeben. Dementsprechend war der Antragsteller in der Lage, zu der geplanten Veröffentlichung inhaltlich Stellung zu nehmen.
Dass die Anhörung ausreichend war wird vorliegend nicht dadurch in Frage gestellt oder beseitigt, dass die Kammer im vorliegenden Beschluss der Antragsgegnerin eine Ergänzung des geplanten Veröffentlichungstextes aufgegeben hat. Denn auch ohne die Aspekte „Lebensmittel/Futtermittelunternehmen, Kategorie“ und „Produkt“ war der angekündigte Veröffentlichungstext derart konkret, dass der Zweck der Gewährung rechtlichen Gehörs erreicht wurde.
(2) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kann keine Rede davon sein, dass keine ausreichende Sachverhaltsermittlung erfolgt wäre.
Dass an der Eismaschine in der Metzgereiabteilung des Betriebs des Antragstellers bei der Kontrolle am 9. März 2021 Rotschimmel festgestellt wurden, ergibt sich eindeutig aus den bei der Kontrolle gemachten Bildern, die sich in der Behördenakte befinden. Das gleiche gilt auch für die weiteren im Anhörungsschreiben erhobenen Vorwürfe „Schmutzablagerungen in der Verkaufstheke, in der das rohe Fleisch gelagert wird“, „Schmutzansammlung im Kühlraum, in dem Hackfleisch hergestellt wird“ und „Schimmel an der Decke in der Produktion, in der Fleisch und Fisch behandelt wird“.
(3) Eine Stellungnahme des Lebensmittelunternehmers war der Veröffentlichung nicht beizufügen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. August 2020 (20 CE 20.719 – juris Rn. 9) inzwischen klargestellt (ebenso BayVGH, B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2087 – juris Rn. 32). Es entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung der Kammer (B.v. 13.3.2020 – AN 14 K 19.02400 – juris Rn. 86).
b) Soweit die Veröffentlichung von „Mängeln bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel“ und „Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln“ beabsichtigt ist, liegt jeweils ein hinreichend begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB vor.
(1) Was die „Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel“ angeht wurde gegen den im Anhörungsschreiben bereits genannten Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verstoßen. Danach müssen Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht. Hiergegen wurde nach den aus der Verwaltungsakte vorgehenden Feststellungen in der Metzgereiabteilung eindeutig verstoßen, da die Eismaschine nicht in der erforderlichen Weise gereinigt wurde, so dass sie mit Rotschimmel/Rotschmiere verschmutzt war. Bei Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap V Nr. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 852/2004 handelt es sich auch eindeutig um eine Vorschrift, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dient.
(2) Hinsichtlich des Verstoßes „Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln“ konnte im Zeitpunkt der Ankündigung der Veröffentlichung als Vorschrift, gegen die verstoßen wurde auf den im Anhörungsschreiben genannten § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB abgestellt werden. Diese Bestimmung wurde mit Wirkung vom 10. August 2021 jedoch in den neuen § 12 LFGB überführt (BGBl. I S. 3277), so dass dieser als Grundlage der Veröffentlichung dient. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden (BT-Drs. 19/25319, S. 50), wofür bereits der identische Wortlaut von § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB a.F. und § 12 LFGB spricht.
Die Antragsgegnerin wiederholt vorgetragen, diesen Vorwurf veröffentlichen zu wollen, zuletzt in der Antragserwiderung vom 23. April 2021. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass ihrer Auffassung nach diese Bestimmung die geplante Veröffentlichung trägt. Somit ist sie hier auch zu berücksichtigen.
Dem steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass, wie ein Blick auf die Internetseite des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, auf dem die Antragsgegnerin Veröffentlichungen nach § 40 LFGB vornimmt, zeigt, sowohl die Antragsgegnerin als auch andere Behörden daneben auch den (offenbar) standardisierten Text „Inverkehrbringen von nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln“ verwenden, der noch genauer auf den Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB a.F. bzw. § 12 LFGB n.F. zugeschnitten ist. Allerdings deckt § 12 LFGB auch die den Lebensmittelunternehmer weniger belastende Formulierung „Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln“ ab: Denn bei § 12 LFGB geht es gerade darum, dass Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, die (ohne eine direkte Einwirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, s.u.) unter unhygienischen Umständen hergestellt oder behandelt wurden. Die Verwendung der hier vorgesehenen Formulierung ist daher nicht im obigen Sinne geeignet, eine irrige Vorstellung über den Verstoß im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFBG beim Verbraucher hervorzurufen. Zudem handelt es sich dabei um den weniger in die Rechtsposition des Antragstellers eingreifenden Veröffentlichungstext.
Entgegen der Argumentation des Antragstellers (und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen Beschluss vom 21.5.2019 – 9 S 584/19 – juris Rn. 21ff, auf den sich der Antragsteller bezieht) ist die Vorschrift nach Auffassung der Kammer nicht europarechtswidrig.
§ 12 LFGB erfasst den Fall der Lebensmittel, die ohne äußerlich erkennbare Veränderung Ekel oder Widerwillen bei einem normal empfindenden Verbraucher auslösen würden, wenn er von bestimmten Herstellungs- oder Behandlungsverfahren Kenntnis hätte (Meyer in Meier/Streinz, LFGB, Basis-VO, 2. Aufl. 2012, § 11 Rn. 124; Meisterernst in Streinz/Meisterernst, Basis-VO/LFGB, 1. Aufl. 2021, § 11 LFGB, Rn. 50; BT-Drs. 19/25319, S. 50). Ein Verstoß gegen das europarechtliche Normwiederholungsverbot liegt entgegen der Argumentation des Antragstellers schon deshalb nicht vor, da die Bestimmung eine Normwiederholung nicht vornimmt, sondern ausdrücklich nur für den Fall Geltung beansprucht, dass Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht eingreift (so Meisterernst in Streinz/Meisterernst, Basis-VO/LFGB, 1. Aufl. 2021, § 11 LFGB Rn. 53).
Daneben geht aus Art. 14 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 178/2002 hervor, dass Art. 14 Abs. 2 Buchst. b eine stoffliche Beeinträchtigung des Lebensmittels voraussetzt. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der VO (EG) Nr. 178/2002 bieten Anhaltspunkte dafür, dass der Fall, in dem eine stoffliche Beeinträchtigung nicht erfolgt ist, bereits von der Verordnung erfasst ist. Vielmehr wird aus Art. 14 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 178/2002, der die bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigenden Faktoren aufführt, deutlich, dass die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. b der VO (EG) Nr. 178/2002 eine stoffliche Beeinträchtigung voraussetzt. Art. 14 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 178/2002 spricht ausdrücklich von einer „in Folge von Fremdstoffen oder auf andere Weise bewirkten Kontamination“ sowie von „Fäulnis, Verderb oder Zersetzung“. Erforderlich ist daher eine stoffliche Veränderung (vgl. ausführlich Boch, in: LFGB 8. Online-Auflage 2019 § 11 Rn. 42 f; Boch, ZLR 2014, 236).
Im Ergebnis kann dies wohl aber auch dahingestellt bleiben, da nach der Argumentation des Antragstellers und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in der genannten Entscheidung anstatt von § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB a.F. bzw. § 12 n.F. LFGB dann Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einschlägig wäre, der ebenfalls bußgeldbewehrt ist, und zwar nach § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchst. a, § 60 Abs. 1 Nr. 1 LFGB.
Das Verwaltungsgericht prüft die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme grundsätzlich unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten. Die Kammer vermag der Argumentation des VGH Baden-Württemberg (a.a.O., Rn. 28), dass gegen einen Austausch der Rechtsgrundlagen spreche, dass der Wechsel der Rechtsgrundlage im Ordnungswidrigkeitenverfahren nur nach einem Hinweis nach § 46 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO möglich wäre, nicht folgen. Zwar stimmt es, dass im bußgeldrechtlichen Verfahren ein entsprechender Hinweis zu erteilen ist. Dies ändert aber für das vorliegende Verfahren nichts daran, dass auch dann, wenn man nicht § 12 LFGB, sondern Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als einschlägig erachten würde, ein hinreichend begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Lebensmittelvorschriften, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB vorliegt.
(3) Betrachtet man die im vorliegenden Fall gemachten Feststellungen, so besteht ein hinreichend begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen § 12 LFGB (bzw. Art. 14 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 178/2002).
Aufgrund der festgestellten Rotschimmelablagerungen in der Eismaschine, der Schmutzablagerungen in der Verkaufstheke, in der das rohe Fleisch gelagert wird, der Schmutzansammlung im Kühlraum, in dem das Hackfleisch hergestellt wird sowie des Schimmels an der Decke in der Produktion, in der Fleisch und Fisch behandelt wird, besteht der hinreichend begründete Verdacht, dass diese Lebensmittel nicht mehr für den Verzehr durch Menschen geeignet waren, da die Umgebung der Lebensmittel ekelerregend war. Die in der Behördenakte befindlichen Bilder sind eindeutig.
c) Angesichts der Feststellungen in der Behördenakte besteht auch kein Zweifel daran, dass es sich sowohl bei dem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 und Anhang II Kap. V Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als auch bei dem gegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 a.F. / § 12 n.F. LFGB (bzw. Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b der VO (EG) Nr. 178/2002) um einen Verstoß in nicht unerheblichen Ausmaß im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB handelt.
Bezugspunkt dieses Tatbestandsmerkmals ist die jeweilige, der Einhaltung hygienerechtlicher Anforderungen dienende lebensmittelrechtliche Vorschrift. Diese muss in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt sein.
Hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 2 und Anhang II Kap. V Nr. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 852/2004 ist festzuhalten, dass gegen die dort normierte Reinigungspflicht offenbar schon seit längerer Zeit verstoßen wurde, da sich bereits ein auf den in der Behördenakte befindlichen Fotos gut erkennbar Rotschmiere/Rotschimmel sich im Bereich des Frischeises und des Auslasses des Scheibeneises gebildet hat. Ein nicht unerheblicher Verstoß lag damit zweifellos vor. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass insoweit entgegen der Argumentation des Bevollmächtigten des Antragstellers für den Fisch, der auf dem in der Maschine erzeugten Eis gelagert wurde, wohl wegen der erkennbaren Rotschmierebakterien im Auslass auch ein Kontaminationsrisiko bestand. Hierauf kommt es im Rahmen von Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 852/2004 aber (anders als bei § 3 LMHV) nicht an, da die Bestimmung kein Kontaminationsrisiko verlangt.
Was den Verstoß gegen § 12 LFGB angeht zeigen die in der Behördenakte befindlichen Fotos anschaulich, dass es sich bei den beanstandeten Mängeln um schwere und nicht nur geringfügige Verschmutzungen handelte. Ein Kontaminationsrisiko ist auch insoweit keine Tatbestandsvoraussetzung.
d) Aufgrund dieser Verstöße ist auch ein Bußgeld in Höhe von mindestens 350 EUR zu erwarten.
(1) Beide der Veröffentlichung zugrundeliegenden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind bußgeldbewehrt.
Der Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ist nach der aufgrund von §§ 62 Abs. 1, 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a LFGB erlassenen Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung – LMRStV) in der Neufassung vom 9. Mai 2017 (BGBl I 1170), konkret deren § 2 Nr. 5, bußgeldbewehrt. Der Bußgeldrahmen beläuft sich nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB von 5 EUR (§ 17 Abs. 1 OWiG) bis 50.000 EUR.
Der Verstoß gegen § 12 LFGB ist ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Der Bußgeldrahmen erstreckt sich insoweit nach § 60 Abs. 5 Nr. 1 LFGB zwischen 5 und 100.000 EUR.
(2) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers verstößt § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a und Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a LFGB nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Der Antragsteller bezieht sich insoweit zur Begründung auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 21. Mai 2019 (9 S 584/19 – juris) und gibt diesen inhaltsgleich wieder.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. März 2020 (2 BvL 5/17 – juris) die Blankettstrafnorm des § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB als dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz genügend angesehen. Die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft zwar nicht die gleichen Vorschriften des LFGB wie sie im vorliegenden Fall einschlägig sind: § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB enthält jedoch wie auch der hier streitgegenständliche § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a LFGB eine „Entsprechungsklausel“, die sich auf im einzelnen genannte Verordnungsermächtigungen nach dem LFGB bezieht. Das Bundesverfassungsgericht bewertete die Regelung in § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB als den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügend (BVerfG a.a.O., Rn. 84ff.).
Diese Argumentation lässt sich auch auf den ordnungswidrigkeitsrechtlichen § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a LFGB übertragen. Zunächst ist festzuhalten, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG auch für ordnungswidrigsrechtliche Tatbestände nach allgemeiner Meinung gelten (vgl. nur Degenhart in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 59 m.w.N.). Auch § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a LFGB beschreibt das verbotene Verhalten im Kern als Zuwiderhandlung gegen bestimmte Vorschriften des Europarechts (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 85). Das geschützte Rechtsgut und die Tathandlung werden im vorliegenden Fall im Wege des Verweises auf die Vorschriften laut § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a LFGB und die dort genannten Verordnungsermächtigungen umschrieben (BVerfG a.a.O., Rn. 88). Dem Verordnungsgeber wird mit § 60 Abs. 4 LFGB kein vorbehaltloses „Bezeichnungsrecht“ eröffnet: in § 62 Abs. 1 Nr. 1 (Straftat, vgl. die Entscheidung des BVerfG) wie in Nr. 2 (Ordnungswidrigkeiten) können nur die Tatbestände bezeichnet werden, deren Ahndung für die Durchsetzung Europarechts „erforderlich“ ist. Aufgabe des Verordnungsgebers ist es daher „im Sinne einer (hypothetischen) Konkretisierung durch eine entsprechende Bezeichnung zu bestimmen, welche Regelungen er selbst hätte erlassen können, gäbe es die entsprechenden Bestimmungen des Unionsrechts nicht“ (so ausdrücklich BVerfG a.a.O., Rn. 91). Letztlich obliegt dem Verordnungsgeber die Dokumentation seines durch die Entsprechungsklausel vorgezeichneten Prüfungsergebnisses (BVerfG a.a.O., Rn. 92ff.).
Auch die Anforderungen der freiheitssichernden Komponente des Bestimmtheitsgebots sind gewahrt (vgl. hinsichtlich der Einzelheiten BVerfG a.a.O., Rn 95ff.). Der gesetzliche Regelungsgehalt erschließt sich durch Zusammenlesen der Paragraphen der oben unter (1) genannten Kette. Diese Bestimmungen enthalten keine Begriffe, deren Bedeutungsgehalt nur durch umfangreiche Auslegung erschließbar wäre. Daneben müssen die Normen in einem Gesamtzusammenhang gestellt werden. Der Aufwand zur Bestimmung des Regelungsgehalts ist daher deutlich erhöht, aber nicht derart, dass der Regelungsgehalt nicht mehr erkennbar wäre (BVerfG a.a.O., Rn. 96). Insbesondere ist dabei auf einen sach- und fachkundigen Normadressaten abzustellen, konkret auf einen Lebensmittelunternehmer, bei dem von besonderen diesbezüglichen Sach und Fachkenntnissen auszugehen ist.
(3) Anders als im Verfahren AN 14 E 19.02561 (Beschluss der erkennenden Kammer vom 19.3.2020 – nicht veröffentlicht) sieht die Kammer im vorliegenden Einzelfall (noch) keine Notwendigkeit für eine Begründung der im konkreten Fall erwarteten Bußgeldhöhe durch die Verwaltung.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 28.11.2019 – 20 CE 19.1995 – juris Rn. 56) unterliegt die Tatbestandsvoraussetzung der erwarteten Bußgeldhöhe von über 350 EUR der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit, einer behördlichen Einschätzung zur voraussichtlichen Bußgeldhöhe kommt aber eine gewisse Indizwirkung zu. Die Kammer hat in der genannten Entscheidung in einem speziell gelagerten Einzelfall begründet, warum es ihr in diesem Fall angesichts einer fehlenden konkreten Begründung für die 350 EUR übersteigende Bußgelderwartung nicht möglich war, vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals auszugehen. Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt aber nicht vergleichbar:
Gegenstand der geplanten Veröffentlichung war in jenem Verfahren nur ein Verstoß gegen § 3 Satz 1 LMHV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Anhang II Kap. IX Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Im vorliegenden Fall steht zur Veröffentlichung jedoch ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II, Kap. V Nr. 1.a) VO (EG) Nr. 852/2004 und ein Verstoß gegen § 12 LFGB an. Daher sind beide Fälle schon aufgrund der verletzten lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht vergleichbar.
(4) Vorliegend ist ein Bußgeld in Höhe von über 350 EUR zu erwarten (§ 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB).
Die zur Veröffentlichung vorgesehenen Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach § 19 OWiG. Nach § 19 Abs. 1 OWiG wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals verletzt. „Dieselbe Handlung“ im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit liegt dann vor, wenn mehrere natürliche Handlungen in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise für einen Dritten als einheitlich zusammengefasstes Tun oder Unterlassen darstellt, das auf einem nach außen erkennbaren einheitlichen Willen beruht (vgl. Sackreuther in Beck-OK OWiG, 32. Edition 1.10.2021, § 19 Rn. 10). Die der Veröffentlichung zugrundeliegenden Hygieneverstöße beruhen vorliegend auf der gleichen Motivationslage, einer offensichtlichen Gleichgültigkeit gegenüber den hygienerechtlichen Anforderungen, und erfolgten derart in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, dass sich das Geschehen für einen Dritten als auf einem einheitlichen Willen beruhend darstellt. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers muss daher nicht für jede der im Anhörungsschreiben genannten Beanstandungen die Schwelle von 350 EUR überschritten sein.
Dass ein Bußgeld von mehr als 350 EUR zu erwarten ist, ergibt sich zunächst aus der Schwere der beanstandeten Hygienemängel. Die in der Behördenakte dokumentierten Verschmutzungen sind in hohem Maße ekelerregend. Sie sind nur so zu erklären, dass die hygienischen Anforderungen sowohl bezüglich der Eismaschine als auch der übrigen Einrichtungen der Metzgereiabteilung bereits über eine längere Zeit nicht beachtet wurden. Soweit der Antragsteller einwendet, dass eine Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln nicht vorgelegen habe, da kein unmittelbarer Kontakt der verschmutzten Gegenstände mit den jeweiligen Lebensmitteln bestanden habe, berücksichtigt er nicht, dass § 12 LFGB n.F. dies gerade nicht verlangt (anders als Art. 14 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 178/2002). Aufgrund der festgestellten unhygienischen Umgebung der Lebensmittel sind die Umstände aber in hohem Maße ekelerregend. Ein „Bagatellfall“ liegt keineswegs vor.
e) Ob daneben auch ein Verstoß gegen § 3 LMHV vorliegt, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, da auch ohne einen solchen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB (mit der oben dargestellten Einschränkung) vorliegen.
Nach der amtlichen Begründung (BR-Drucksache 327/07) der LMHV wird mit § 3 die Regelung des bisherigen § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygieneverordnung zur Begrenzung etwaiger Strafbarkeitslücken im Zusammenhang mit der Bewehrung der unmittelbar anzuwendenden Anforderungen der VO (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 und auf diese Gemeinschaftsrechtsakte gestützter, unmittelbar anwendbarer Durchführungsvorschriften fortgeführt und weiterentwickelt. Zweck des § 3 Satz 1 LMHV, der neben den grundsätzlich wohl abschließenden Regelungen der VO (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 steht, ist damit die Begrenzung etwaiger Strafbarkeitslücken hinsichtlich von Verstößen gegen diese europarechtlichen Normen (vgl. etwa Kraus/Voß, ZLR 2010, 415 ff.). Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat in einem Ministerialschreiben an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden und die obersten Landesveterinärbehörden vom 22. Januar 2016 (Az. 316-22526/0056, vgl. VG Ansbach, B.v. 13.3.2020 – AN 14 E 19.02400 – juris Rn. 71) hierzu ausgeführt, dass die lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV) nur für solche europarechtlichen Regelungen Straf- oder Bußgeldandrohungen enthalte, die ein konkretes und einer bestimmten Person zuzuordnendes Verhalten vorschrieben oder untersagten. Die Vorschriften des EU-Hygienepakets legten aber häufig nur Zustandsverbote oder -gebote fest. Da derartige Regelungen nach nationalem Recht nicht unmittelbar bewehrbar seien, bedürfe es zur Sicherstellung der wirksamen Sanktionierung in diesen Fällen eines bundesrechtlich normierten Handlungsverbotes bzw. -gebotes sowie einer hierauf bezogenen Sanktionsnorm. Allein hierzu diene § 3 Satz 1 LMHV. Über § 3 LMHV könnten solche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften des EU-Rechts geahndet werden, die aus den oben genannten Gründen nicht von den Regelungen der LMRStV erfasst seien.
Dies bedeutet, dass § 3 Satz 1 LMHV die immanente Einschränkung enthält, dass die in ihm genannte sorgfaltswidrige Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln auf einer Zuwiderhandlung gegen ein in den VO (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 normiertes Verbot resultieren muss. Weiter muss es sich um ein Verbot handeln, das nach der lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung nicht selbst straf- oder bußgeldbewehrt ist. In dieser Auslegung verstößt § 3 Satz 1 LMHV nach Auffassung der Kammer nicht gegen das europäische Normwiederholungsverbot (VG Ansbach, B.v. 13.3.2020 – AN 14 E 19.02400 – juris Rn. 71).
Dies bedeutet aber für eine Behörde, die eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB auf der Grundlage eines Verstoßes gegen § 3 LMHV vorhat, dass sie klar zu erkennen geben muss, auf die Verletzung welcher Bestimmung der VO (EG) Nr. 852/2004 oder Nr. 853/2004 sie den Verstoß gegen § 3 LMHV stützen will. Vorliegend wurden weder im Anhörungsschreiben vom 9. März 2021 noch in den folgenden Schreiben der Antragsgegnerin Ausführungen hierzu gemacht. Ob die Veröffentlichung auch auf § 3 LMHV hätte gestützt werden können ist daher fraglich.
Da die anderen Verstöße die Veröffentlichung aber decken konnte dies im Ergebnis dahingestellt bleiben Insgesamt ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher im tenorierten Umfang begründet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller hat zu einem geringen Teil mit dem Antrag Erfolg, zum größeren Teil jedoch nicht. Das Verhältnis beträgt nach Auffassung der Kammer ¼ zu ¾. Daher waren die Kosten zwischen den Beteiligten nach diesem Verhältnis aufzuteilen.
Gemäß §§ 53 Abs. 2 Nummer 1,52 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in Höhe des Auffangwertes festzusetzen. Anhaltspunkte für die Höhe der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen im Falle der Veröffentlichung bestehen nicht und wurden auch nicht vorgetragen (25.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Eine Reduktion des Regelstreitwertes auf die Hälfte des Auffangwertes kommt vorliegend nicht in Betracht, weil eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegnimmt (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs; vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2020 – 20 CE 20.719 – juris Rn. 13).


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