Europarecht

VI ZR 1146/20

Aktenzeichen  VI ZR 1146/20

Datum:
6.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Versäumnisurteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:060721UVIZR1146.20.0
Normen:
§ 31 BGB
§ 249 BGB
§ 826 BGB
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Deliktszinsen, Ersatz von Aufwendungen).

Verfahrensgang

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 7. Juli 2020, Az: 6 U 109/18, Urteilvorgehend LG Frankfurt (Oder), 1. Juni 2018, Az: 12 O 166/17

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung
– von Zinsen in Höhe von 4 % vom 18. Juli 2013 bis zum 4. Februar 2018 aus dem Betrag von 12.038,37 € sowie
– eines Betrags von 1.075,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2018
an den Kläger verurteilt worden ist. Die Klage wird auf die Berufung der Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Juni 2018 auch insoweit abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt den beklagten Kraftfahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die zu erhöhten Schadstoffemissionen führte, auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 17. Juli 2013 von einem Autohändler einen von der Beklagten hergestellten, gebrauchten Pkw Passat 2,0 l TDI mit einer Laufleistung von 10.250 km zum Preis von 42.790 € brutto. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet.
3
Mit Rechtsanwaltsschreiben forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis 28. März 2017 zur Rückzahlung des Nettokaufpreises und zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Höhe von 1.075,22 € auf.
4
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.957,98 € nebst Verzugszinsen seit dem 18. Juli 2013 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen, Aufwendungen für das Fahrzeug in Höhe von 1.075,22 € nebst Prozesszinsen zu ersetzen, festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 18. Juli 2013 im Annahmeverzug befinde und ihn von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.073,10 € freizustellen.
5
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 18.817,71 € nebst Verzugszinsen seit 29. März 2017 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen, festgestellt, dass sich die Beklage im Annahmeverzug befinde und ausgesprochen, dass der Kläger von einer Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.501,07 € freizustellen sei. Auf die beiderseitige Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und unter Klageabweisung im Übrigen und Zurückweisung der weitergehenden Berufungen beider Parteien die Beklagte verurteilt, an den Kläger 12.038,37 € nebst Deliktszinsen vom 18. Juli 2013 bis 4. Februar 2018 sowie Prozesszinsen seit dem 5. Februar 2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie weitere 1.075,22 € nebst Prozesszinsen seit 5. Februar 2018 zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.
6
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag aus den Vorinstanzen hinsichtlich der vom Berufungsgericht zugesprochenen Deliktszinsen und der für ersatzfähig gehaltenen Aufwendungen in Höhe von 1.075,22 € teilweise weiter.


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