Aktenzeichen W 9 K 16.1307
AWaffV §§ 13 ff.
Leitsatz
1 Der Begriff der Zuverläsigkeit beurteilt sich im Bereich erlaubnisfreier Waffen ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen (ebenso BayVGH BeckRS 2014, 46234). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Vorsichtig und sachgemäß iSd § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden (ebenso BayVGH, BeckRS 2013, 57183). Die Anforderungen, die für eine sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, folgen aus § 36 WaffG und den §§ 13 ff. AWaffV. Danach reicht es nicht aus, wenn die Waffe gut versteckt wird. (Rn. 19 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Für eine absolute Unzuverlässigkeit iSd § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist ein einmaliger Verstoß gegen die durch das Waffenrecht postulierten Sorgfaltsanforderungen als gewichtiges Indiz anzusehen. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht (ebenso BayVGH BeckRS 2013, 57183). (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
4 Das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG schließt das Verbot ein, die dort genannten Gegenstände zu erwerben. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2016 ist, soweit er angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte ist gemäß § 48 Abs. 1 WaffG, § 1 Abs. 1 AVWaffBeschR, Art. 9 Abs. 1 GO sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG örtlich zuständig. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 4. November 2016 gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, da die Voraussetzungen für das Besitz- und Erwerbsverbot erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG und für das Besitzverbot erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG vorliegen.
a. Das angeordnete Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition findet seine Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Dabei beurteilt sich der Begriff der Zuverlässigkeit ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen (BayVGH, B.v. 22.1.2014 – 21 ZB 13.1781 – juris Rn. 14).
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden (BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 11). Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, folgen aus § 36 WaffG. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Bei den Aufbewahrungsvorschriften, § 36 WaffG und §§ 13 ff. der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, welche der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen sowie das unbefugte Ansichnehmen von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden.
Bei der Aufbewahrung seiner Luftgewehre hat der Kläger gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen zur Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen verstoßen. Gemäß Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.9 sind Luftgewehre Schusswaffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Nach Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 handelt es sich bei den Luftgewehren um erlaubnisfreie Waffen. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV und Nr. 36.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) sind erlaubnisfreie Waffen ungeladen und mindestens in einem festen verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Die Luftgewehre waren nicht in einem verschlossenen Behältnis und mithin frei zugänglich. Der Kläger hat die zwei Luftgewehre in einer Nische zwischen Kleiderschrank und Wand, hinter dem Bügelbrett, im Schlafzimmer aufbewahrt.
Entgegen der klägerischen Ansicht genügt es für eine sichere Aufbewahrung mithin nicht, dass die Luftgewehre gut versteckt hinter dem Bügelbrett im privaten Schlafzimmer waren. Die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften, § 36 Abs. 1 WaffG, § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV, Nr. 36.2.1 WaffVwV, sind eindeutig und in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, von jedem zuverlässigen Waffenbesitzer einzuhalten.
Bei den Luftgewehren handelt es sich auch nicht um Dekorationswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4 und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4, die vom Anwendungsbereich des WaffG auszunehmen wären. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass sie in einer Weise unbrauchbar gemacht worden sind, dass die Schussfähigkeit der Waffen oder die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wiederhergestellt werden kann. Dies hätte, soweit die Waffen vor dem 1. April 2003 unbrauchbar gemacht worden wären, nach den technischen Anforderungen des § 7 der 1. WaffV a.F. erfolgen müssen (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.1); soweit dies seit dem 1. April 2003 geschehen wäre, nach den Vorgaben von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4. (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.2, 1. Alt.). Eine entsprechende Bearbeitung ist weder vorgetragen, noch nachgewiesen worden. Der Kläger hat lediglich angegeben, dass die Waffen 40 Jahre alt seien. Seine Behauptung, die Luftgewehre seien Dekorationswaffen, ist mithin unsubstantiiert. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch wesentliche Waffenteile im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 als Waffe gelten, solange noch die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil gegeben ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden könnte (vgl. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3. Satz 2). Für diese gelten mithin ebenfalls die Aufbewahrungsvorschriften. Auch insofern fehlt ein Nachweis über die Unbrauchbarmachung.
Die auf der Grundlage dieser festgestellten Tatsachen zu erstellende Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG hat den allgemeinen Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts BT-Drs. 14/7758 S. 51).
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit, vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 54).
Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder aber ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 23.12.2015 – 21 ZB 15.2418 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 3.8.2011 – 1 S 1391/11 – juris Rn. 4). Die anzustellende Prognose diesbezüglich verlangt nicht den Nachweis, der Kläger werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Es genügt insoweit vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. u.a. OVG NRW, B.v. 15.5.2013 – 20 A 419/11 – juris Rn. 28 ff.; OVG Saarl., B.v. 14.10.2015 – 1 B 155/15 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 E 15.5544 – juris Rn. 19; VG Freiburg, B.v. 10.11.2016 – 4 K 3983/16 – juris Rn. 5).
Vorliegend rechtfertigt der Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften die Annahme, der Kläger werde auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften ist in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit. Aus diesem bedenklichen Verhalten resultiert mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter. Aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung war zu entnehmen, dass die Luftgewehre dauerhaft in der Nische zwischen Wand und Schrank aufbewahrt wurden. Es hat sich nicht um eine einmalige Nachlässigkeit minderen Gewichts gehandelt.
Entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ist die Zuverlässigkeit nicht anhand der gesamten Persönlichkeit des Klägers zu ermitteln. Vielmehr regelt das Gesetz in § 5 WaffG ganz eindeutig, wann die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Insoweit mag der spezifisch waffenrechtliche Begriff vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichen. Vorliegend ist der Kläger sogar absolut unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Daran ändern auch die Tatsachen nichts, dass der Kläger früher Sportschütze war, die Schützen-Waffen abgegeben hat und nach eigenen Angaben nie „Unfug“ mit den Waffen getrieben hat.
In Anbetracht des Zweckes des Waffengesetzes, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren, ist das Waffenbesitzverbot verhältnismäßig. Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. Der Schutz hochrangiger Rechtsgüter überwiegt gegenüber den Eigentumsund Besitzrechten des Klägers. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters war das Waffenbesitzverbot auch nicht zu befristen.
Da die Voraussetzungen eines Waffenbesitz- und Erwerbsverbots nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG bereits aufgrund des Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften vorliegen, bedarf es keiner weiteren Aufklärung des Vorfalls am … … 2016 oder der Überprüfung der persönlichen Eignung des Klägers. Insbesondere ist die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Bediensteten der Beklagten die Waffen des Klägers beschädigt haben.
b. Das angeordnete Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition findet seine Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 2 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Der Erwerb ist zwar nicht ausdrücklich in § 41 Abs. 2 WaffG genannt. Das Waffenbesitzverbot schließt aber das Verbot ein, die dort gennannten Gegenstände zu erwerben. Zum einen ist der Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen ohne eine einzelfallbezogene Erlaubnis ohnehin kraft Gesetzes verboten. Zum anderen ist im Falle der Anordnung eines Besitzverbots ein gesetzeskonformer Erwerb ohnehin ausgeschlossen (HessVGH, U.v. 12.10.2017 – 4 A 626/17 – juris Rn. 59). Denn jeder Erwerb führt begriffsnotwendig zum Besitz. Nach den Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1). Eine Waffe oder Munition besitzt, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2).
Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt; das gleiche gilt – für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist – für den künftigen Besitz. Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt. Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand. Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit (BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 31).
Das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist dann geboten, wenn der Betroffene bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt, weil er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht besitzt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 18.8.2008 – 21 BV 06.3271 – juris Rn. 27). Das ist – wie soeben ausgeführt – der Fall. An der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen keine Bedenken. Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung und der Kostenauferlegung bestehen keine Bedenken und hierzu wurde auch nichts vom Kläger vorgetragen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.