Europarecht

XII ZB 495/20

Aktenzeichen  XII ZB 495/20

Datum:
29.9.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:290921BXIIZB495.20.0
Normen:
§ 571 Abs 2 S 2 ZPO
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

1. Grundsätzlich findet eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts in der Beschwerdeinstanz auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom Rechtsmittelgericht zu prüfen ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. September 2010 – XI ZR 57/08, juris).
2. Hängt die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht von denselben Voraussetzungen ab, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßgebend sind, ist das Beschwerdegericht nach § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO an der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts gehindert (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. März 2015 – VI ZR 11/14, NJW-RR 2015, 941).

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 23. Juni 2021, Az: XII ZB 495/20, Beschlussvorgehend OLG Karlsruhe, 9. Oktober 2020, Az: 10 W 8/19vorgehend LG Baden-Baden, 17. Juni 2019, Az: 4 O 156/19

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2020 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: bis 350.000 €

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des Schweizer Bezirksgerichts S., mit dem der Antragsgegner verurteilt wurde, an sie einen güterrechtlichen Restanspruch in Höhe von 492.651,85 CHF nebst Zinsen zu zahlen.
2
Das Landgericht B. hat auf der Grundlage der Bestimmungen des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (ABl. 2009 L 147 S. 5; im Folgenden: Luganer Übereinkommen, LugÜ 2007) das Urteil unter Abweisung des Antrags der Antragstellerin im Übrigen teilweise für vollstreckbar erklärt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und im Hinblick auf eine ebenfalls in dem Urteil des Bezirksgerichts S. titulierte Gegenforderung des Antragsgegners in Höhe von 118.962 CHF das Urteil in Höhe von 373.689,85 CHF für vollstreckbar erklärt. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
II.
3
Die gemäß § 574 Abs. 1 ZPO iVm Art. 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 28. August 1930 (RGBl. II S. 1209; nachfolgend: Ausführungsverordnung) statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
4
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
5
Prüfungsmaßstab sei im vorliegenden Fall nicht das Luganer Übereinkommen, da die in Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ 2007 normierte Bereichsausnahme für Verfahren mit Bezug zu den ehelichen Güterständen greife, die auch die Auseinandersetzung des Güterstands nach Beendigung der Ehe erfasse. Zur Anwendung komme vielmehr das am 1. Dezember 1930 in Kraft getretene und nach wie vor geltende Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (RGBl. 1930 II S. 1065; im Folgenden: deutsch-schweizerisches Abkommen) sowie die Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen (RGBl. 1930 II S. 1209; im Folgenden: Ausführungsverordnung).
6
Die formellen Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte Vollstreckbarerklärung lägen vor. Nach Art. 7 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Abkommens habe die Partei, die für eine Entscheidung um die Vollstreckbarerklärung nachsuche, eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung beizubringen; die Rechtskraft der Entscheidung sei, soweit sie sich nicht schon aus der Ausfertigung ergebe, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Das sei hier geschehen.
7
Nach Art. 1 der Ausführungsverordnung sei für die Vollstreckbarerklärung der in Art. 1 des deutsch-schweizerischen Abkommens bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen das Amtsgericht zuständig, bei dem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Nur in Ermangelung eines solchen sei das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Verpflichteten befinde oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen sei, zuständig. Deshalb sei im vorliegenden Fall das Amtsgericht E. für die Vollstreckbarerklärung zuständig gewesen, da der Antragsgegner ausweislich der von ihm vorgelegten Meldebescheinigungen in E. seinen Wohnsitz habe. Doch könne die Unzuständigkeit des Landgerichts B. nach § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der Beschwerde nicht angegriffen werden.
8
Im Übrigen richte sich die Vollstreckbarerklärung nach Art. 6 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Abkommens. Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung des deutsch-schweizerischen Abkommens liege nicht vor. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bezirksgerichts S. habe der Antragsgegner bereits in Deutschland gelebt. Zudem habe er sich vorbehaltlos auf den Rechtsstreit in der Schweiz eingelassen. Auch eine Verletzung einer nach deutschem Recht bestehenden ausschließlichen Zuständigkeit, die nach Art. 1 des deutsch-schweizerischen Abkommens eine Anerkennung verhindere, sei nicht ersichtlich. Ebenso bestehe auch kein nach Art. 4 des deutsch-schweizerischen Abkommens relevantes Anerkennungshindernis, insbesondere liege kein Verstoß gegen den deutschen ordre public vor.
9
Zu berücksichtigen sei aber die in demselben Titel rechtskräftig festgestellte Gegenforderung des Antragsgegners in Höhe von 118.962 CHF, die nach Art. 4 der Ausführungsverordnung im Wege der Beschwerde als Einwendung gegen Anspruch geltend gemacht werden könne, soweit dies nach schweizerischem Recht zulässig sei. Wegen der erklärten Aufrechnung sei die Vollstreckbarerklärung daher auf den noch offenen Teilbetrag zu beschränken.
10
2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
11
a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Unzuständigkeit des Landgerichts B. für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung könne nach § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der Beschwerde nicht angegriffen werden, verlange eine korrigierende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), kann dem nicht gefolgt werden. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
12
aa) Nach § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Diese Regelung untersagt dem Beschwerdegericht die Prüfung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Erstgerichts (vgl. MünchKommZPO/Rimmelspacher 6. Aufl. § 513 Rn. 18; BeckOK ZPO/Wulf [Stand: 1. Juli 2021] § 513 Rn. 8; Stein/Jonas/Althammer ZPO 23. Aufl. § 513 Rn. 12). Durch die Vorschrift und die vergleichbaren Bestimmungen in den §§ 513 Abs. 2, 545 Abs. 2 und 576 Abs. 2 ZPO sollen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Rechtsmittelgerichte Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden. Zugleich soll vermieden werden, dass die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 106). Nicht erfasst von § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird dagegen das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit. Diese ist in jeder Lage des Verfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 157, 224 = NJW 2004, 1456 f. zu § 513 Abs. 2 ZPO und BGHZ 184, 313 = NJW 2010, 1752 Rn. 7 zu § 545 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 7 f. mwN). Grundsätzlich findet aber eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts in der Beschwerdeinstanz auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom Rechtsmittelgericht zu prüfen ist (vgl. BGH Beschluss vom 17. März 2015 – VI ZR 11/14 – NJW-RR 2015, 941 Rn. 17 mwN).
13
Zu der vergleichbaren Regelung in § 549 Abs. 2 ZPO a.F. hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass die Vorschrift dann einschränkend auszulegen ist, wenn das Gericht mit denselben Erwägungen zugleich über die örtliche und die internationale Zuständigkeit zu entscheiden hat. Der Zweck dieser Vorschrift, im Interesse der Prozessökonomie und -beschleunigung die Prüfung der örtlichen (und sachlichen) Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges auszuschließen, sei in diesem Fall in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit nicht erreichbar, da sich das Rechtsmittelgericht im Rahmen einer Überprüfung der internationalen Zuständigkeit ohnehin mit den Erwägungen der Vorinstanz befassen müsse. Deshalb gelte § 549 Abs. 2 ZPO a.F. in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit ausnahmsweise nicht, soweit daneben die internationale Zuständigkeit im Streit steht und beide Zuständigkeiten von denselben Voraussetzungen abhängen (vgl. BGHZ 134, 127 = NJW 1997, 397).
14
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht das Beschwerdegericht von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht ab, weil ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht gegeben ist. Während sich die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts danach bestimmt, ob der Wohnort des Antragsgegners in dessen Bezirk liegt, kommt es für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im vorliegenden Fall nur darauf an, ob der Antragsgegner seinen Wohnsitz an irgendeinem Ort in Deutschland hat. Für die internationale Zuständigkeit war es deshalb ohne Bedeutung, ob der Antragsgegner seinen Wohnsitz in B., wie vom Erstgericht angenommen, oder in E. hat, da beide Orte in Deutschland liegen. Die Verfahrensbeteiligten haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Verfahren auch zu keiner Zeit in Frage gestellt. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit hängt vorliegend mithin nicht von denselben Voraussetzungen ab, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßgebend sind (vgl. BGH Urteil vom 17. März 2015 – VI ZR 11/14 – NJW-RR 2015, 941 Rn. 17), so dass sich das Beschwerdegericht zu Recht nach § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO an der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts gehindert gesehen hat.
15
cc) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht im Hinblick auf die umstrittene Frage erforderlich, ob die Zuständigkeit des Erstgerichts im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise dann der Nachprüfung unterliegt, wenn das erstinstanzliche Gericht oder das Berufungs- bzw. das Beschwerdegericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen und damit einem Verfahrensbeteiligten den gesetzlichen Richter entzogen hat (bejahend: OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 865 f.; MünchKommZPO/Rimmelspacher 6. Aufl. § 513 Rn. 22; MünchKommZPO/Hamdorf 6. Aufl. § 571 Rn. 10; Althammer in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 513 Rn. 11; verneinend: Prütting/Gehrlein/Lemke ZPO 7. Aufl. § 513 Rn. 16; BeckOK ZPO/Wulf [Stand: 1. Juli 2021] § 513 Rn. 11; Zöller/Heßler ZPO 33. Aufl. § 513 Rn. 10). Obgleich diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang offen gelassen worden ist (vgl. BGH Urteil vom 17. März 2015 – VI ZR 11/14 – NJW-RR 2015, 941 Rn. 19 zu §§ 513 Abs. 2, 545 Abs. 2 ZPO; Beschlüsse vom 5. März 2015 – IX ZB 27/14 – NZI 2015, 390 Rn. 12 zu § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO und vom 7. November 2006 – VIII ZR 73/06 – WuM 2006, 697), bedarf sie auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn eine willkürliche Annahme seiner Zuständigkeit durch das Landgericht liegt jedenfalls nicht vor.
16
(1) Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BVerfG FamRZ 2010, 25 Rn. 10 mwN und NJW 2014, 3147 Rn. 13 mwN; BGH Urteil vom 17. März 2015 – VI ZR 11/14 – NJW-RR 2015, 941 Rn. 20).
17
(2) Gemessen hieran hat das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit nicht willkürlich bejaht.
18
Zwar ist das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Vollstreckbarerklärung des Urteils des schweizerischen Bezirksgerichts S. nach den Bestimmungen des Luganer Übereinkommens richtet. Dabei hat es nicht erkannt, dass dieses Urteil einen Anspruch aus einem ehelichen Güterstand betrifft und daher aufgrund der Bereichsausnahme nach Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ 2007, die auch die Auseinandersetzung des Güterstands nach Beendigung der Ehe erfasst (vgl. EuGH Urteil vom 27. März 1979 – Rs 143/78 – Slg. 1979, 1055 Rn. 7), die Regelungen des Luganer Abkommens im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, sondern sich die Vollstreckbarerklärung nach Art. 6 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Abkommens in Verbindung mit Art. 1 Satz 1 der Ausführungsverordnung richtet. Auf der Grundlage seiner (fehlerhaften) Rechtsauffassung hat das Landgericht jedoch folgerichtig seine örtliche Zuständigkeit nach Art. 39 Abs. 2 LugÜ 2007 bejaht. Danach wird die örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung einer in einem durch das Luganer Abkommen gebundenen Staates ergangenen Entscheidung durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Entscheidung konnte das Landgericht auch noch davon ausgehen, dass der Antragsgegner seinen Wohnsitz in R. und damit im Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts hat. Denn in der Antragsschrift hatte die Antragstellerin die Adresse des Antragsgegners entsprechend angegeben. Erst aufgrund der vom Antragsgegner eingelegten Erinnerung gegen die erteilte Vollstreckungsklausel und die damit verbundene Vorlage einer Meldebescheinigung erhielt das Landgericht Kenntnis davon, dass der Antragsgegner in E. wohnhaft ist. Aufgrund der Annahme, dass sich die Vollstreckbarerklärung des schweizerischen Urteils nach dem Luganer Übereinkommen richtet, hat das Landgericht dann im Erinnerungsverfahren aus seiner Sicht wiederum folgerichtig darauf hingewiesen, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 39 Abs. 2 Alt. 2 LugÜ 2007 auch nach dem Ort bestimmt, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Dies hätte nach der hierfür ausreichenden Behauptung der Antragstellerin (vgl. BGH Beschluss vom 15. Oktober 2020 – IX ZB 55/19 – juris Rn. 15), im Bezirk des angerufenen Gerichts die Zwangsvollstreckung durchführen zu wollen, ebenfalls zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts geführt.
19
Unter diesen Umständen hat das Landgericht seine Zuständigkeit zwar rechtsfehlerhaft bejaht. Unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar war die Entscheidung jedoch nicht, so dass der Antragsgegner nicht in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt wurde.
20
b) Schließlich ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird der Antragsgegner durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
21
aa) Richtig ist zwar, dass der Antragsgegner bei zutreffender Anwendung der Bestimmungen des deutsch-schweizerischen Abkommens nach Art. 2 Abs. 4 der Ausführungsverordnung in Verbindung mit § 1063 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung – anders als nach Art. 41 Satz 2 LugÜ 2007 – anzuhören gewesen wäre und er damit schon vor der instanzabschließenden Entscheidung hätte vortragen können, dass er seinen Wohnsitz nicht in R., sondern in E. hat. Dies hätte sich auf die Entscheidung des Landgerichts jedoch nicht ausgewirkt, weil hiervon die örtliche Zuständigkeit nach Art. 39 Abs. 2 Alt. 2 LugÜ 2007 unberührt geblieben wäre. Dass der Antragsgegner bei einer Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts mit der fehlenden Anwendbarkeit des Luganer Übereinkommens gerügt hätte, trägt die Rechtsbeschwerde nicht vor. Im Übrigen hatte der Antragsgegner im Erinnerungsverfahren die Möglichkeit, die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts zu rügen. Aber auch hier hat er nur vorgetragen, dass er seinen Wohnsitz in E. habe. Ausführungen zu der fehlenden Anwendbarkeit des Luganer Übereinkommens finden sich dort nicht.
22
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO vor. Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem Beschluss vom 16. September 2020 darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Luganer Übereinkommen aufgrund der Bereichsausnahme nach Art. 1 Abs. 2 lit. 1 LugÜ 2007 nicht zur Anwendung hätte kommen dürfen. Dieser auch dem Antragsgegner bekanntgegebene Beschluss betraf zwar die Frage, ob das Verfahren vom Familiensenat des Oberlandesgerichts übernommen werden kann. Er erhielt dadurch jedoch Kenntnis davon, dass die Anwendbarkeit des Luganer Übereinkommens im vorliegenden Fall zweifelhaft ist. Daher musste er auch ohne einen weiteren gerichtlichen Hinweis damit rechnen, dass das Beschwerdegericht in diesem rechtlichen Punkt eine andere Auffassung als das Landgericht vertreten könnte. Da die Beschwerdeentscheidung erst am 9. Oktober 2020 erging, hatte der Antragsgegner auch ohne einen weiteren gerichtlichen Hinweis ausreichend Zeit, zu dieser Problematik weiter vorzutragen.
23
c) Ob das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren mit dem deutsch-schweizerischen Abkommen eine andere rechtliche Grundlage als das Landgericht für die Vollstreckbarerklärung heranziehen durfte, bedarf keiner Entscheidung, weil die Rechtsbeschwerde insoweit keinen substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen eines Zulassungsgrunds hält (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2020 – XII ZB 318/20 – FamRZ 2021, 300 Rn. 8 mwN).
24
d) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
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