Europarecht

Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, landwirtschaftliche Tätigkeit, , von Pferden gefressenes Gras auf der Koppel/Weide

Aktenzeichen  AN 14 K 17.02051

Datum:
27.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16827
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VO (EU) Nr. 1307/2013 Art. 30 Abs. 6
VO (EU) Nr. 639/2014 28 Abs. 4
DirektZahlDurchfV i.d. vom 14.11.2014 bis 29.03.2018 gültigen Fassung § 7 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.     
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.     
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO auf die Verpflichtung des Beklagten zur Zuteilung von Zahlungsansprüchen und zur Gewährung der Basisprämie, der Umverteilungsprämie und der Greeningprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L347 v. 20.12.2013, S. 608) gerichtet.
Die Klage ist zulässig. Das nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AGVwGO fakultative Widerspruchsverfahren wurde vorliegend ordnungsgemäß durchgeführt. Zwar ergibt sich sowohl hinsichtlich des Bescheids vom 7. Dezember 2015 über die Ablehnung der Zuteilung von Zahlungsansprüchen und hinsichtlich des Bescheids vom 10. Dezember 2015 hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Direktzahlungen jeweils nicht aus den Behördenakten, wann diese Bescheide dem Kläger bekannt gegeben wurden. Ebenso wenig geht daraus hervor, wann die Bescheide zur Post gegeben wurden. Mangels Nachweises der Bekanntgabe ist daher zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Widersprüche fristgerecht eingelegt wurden. Auch die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde durch den Kläger eingehalten.
Die Klage ist aber weder bezüglich der begehrten Zuweisung von Zahlungsansprüchen (hierzu 1.) noch bezüglich der Gewährung der Basisprämie, der Umverteilungsprämie und der Greeningprämie begründet (hierzu 2.), da der Kläger jeweils keinen Anspruch hierauf besitzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Nach der Grundregel des Art. 24 Abs. 1 UA 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden Zahlungsansprüche den Betriebsinhabern zugewiesen, die gem. Art. 9 der Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie in Folge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gem. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. Dies war beim Kläger mangels eines im Jahr 2013 gestellten Antrags unstreitig nicht der Fall.
Aufgrund § 11 des Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz – DirektZahlDurchfG) vom 9. Juli 2014 (BGBL. I S. 897, das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBL. I S. 2726) geändert worden ist) i.V.m. Art. 24 Abs. 1, UA 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestehen weitere Möglichkeiten der Zuweisung von Zahlungsansprüchen in den dort in Buchstabe a), Unterbuchstabe i) im zweiten Anstrich und in den Buchstaben b) und c) genannten Fällen. Die Bundesrepublik Deutschland hat insoweit von der im Art. 24 Abs. 1 UA 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aber im Falle des Klägers ist auch die Voraussetzung nach Art. 24 Abs. 1 UA 3 Buchstabe a) Unterbuchstabe i), zweiter Anstrich geregelte Variante nicht erfüllt, da der Kläger unstreitig im Jahr 2013 keine Rebflächen bewirtschaftet hat. Ihm wurden im Jahr 2014 auch nicht gem. Art. 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. – 73/2009 Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung aus der nationalen Reserve zugewiesen (Art. 24 Abs. 1 UA 3 Buchstabe b) der VO (EU) Nr. 1307/2013). Schließlich greift auch die Variante des Art. 24 Abs. 1 UA 3 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht ein:
Denn es ist nicht so, dass der Kläger niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatte. Im Jahr 2014 hatte er vom Verpächter übertragene Zahlungsansprüche und hat auf deren Grundlage Zahlungen erhalten, so dass auch diese Alternative ausscheidet.
Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirte oder Neueinsteiger aus der nationalen Reserve. Nach Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 verwenden die Mitgliedsstaaten ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. Die Einzelheiten sind in Art. 28 der auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erlassenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181/1 v. 20.06.2014) geregelt.
Vorneweg ist festzustellen, dass der Kläger am* …1971 geboren wurde und damit im Jahr 2015 kein Junglandwirt i.S.v. Art. 30 Abs. 11 Buchstabe a), Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 war, da er in diesem Jahr über 40 Jahre alt war. In Frage kommt aber grundsätzlich, dass es sich bei ihm um einen Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat, i.S.v. Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 handelte.
Art. 30 Abs. 11 Buchstabe b) definiert den Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt. Auf der Grundlage des Art. 35 Abs. 1 Buchstabe g) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat die Kommission in Art. 28 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 Kriterien für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erlassen. Nach deren Art. 28 Abs. 4 sind Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen i.S.d. Art. 28 ausschließlich solche, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie die Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da er seine landwirtschaftliche Tätigkeit bereits im Jahr 2010 aufgenommen hat. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
Der Kläger hat die Reitanlage … seit August 2010 gepachtet, zu der auch ca. 7,5 ha an Weiden bzw. Koppeln gehören. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt hat, wurden auf diesen Flächen Pferde für bestimmte Zeiten getrieben und während des Aufenthalts auf diesen Flächen haben die Pferde auch von dem dort befindlichen Gras gefressen. Damit war der Kläger bereits seit 2010 landwirtschaftlich tätig i.S.v. Art. 28 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014.
Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 definiert. Danach ist landwirtschaftliche Tätigkeit die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke. Vorliegend ist die Variante „Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ einschlägig. Im Gegensatz zur Variante des „Anbaus“, der eine gezielte Anpflanzung von Kulturpflanzen erfordert, zielt der Begriff „Erzeugung“ allein auf das Ergebnis des landwirtschaftlichen Erzeugnisses ab. Wie dieses erzeugt wird, durch gezielte Anpflanzung oder wildes Aufwachsen, ist insoweit unerheblich. Nicht einschlägig ist vorliegend auch die Variante „Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke“, da die Pferde in der Reitanlage … unbestrittenermaßen nicht für landwirtschaftliche Zwecke gehalten wurden und werden.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle. In Kapitel 12 des Anhangs I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) findet sich am Ende als landwirtschaftliches Erzeugnis auch „Futter“. Das hier von den Pferden auf den Weiden/Koppeln gefressene Gras stellt nach der Überzeugung der Kammer „Futter“ in diesem Sinne dar und ist daher als landwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen.
Soweit der Kläger dagegen einwendet, dass das Gras auf der Weide, das nicht durch Menschenhand geerntet werden müsse, hier nicht gemeint sein könne, findet sich für diese Argumentation kein Anhaltspunkt im Verordnungstext. Anders als in der Variante „Anbau“ in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c) Unterbuchstabe i) der VO (EU) Nr. 1307/2013 gibt der Begriff „Erzeugung“, wenn das jeweilige landwirtschaftliche Erzeugnis von selbst wächst, keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein menschlicher Verarbeitungsschritt notwendig wäre. Das gegen die Argumentation des Klägers vorgebrachte Argument des Beklagten, dass sonst Weidehaltung und Wanderschäferei keine landwirtschaftliche Tätigkeit seien, vermag die Kammer zwar ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn bei einer Weidehaltung von Rindern oder Schafen und auch der Wanderschäferei liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit wohl bereits deshalb im Regelfall vor, weil damit regelmäßig andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Futter erzeugt werden, wie z.B. Milch (Kapitel 4 des Anhangs I zum AEUV), Fleisch oder Wolle (Kapitel des Anhangs I zum AEUV: „Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen“). Dies muss aber, da vorliegend nicht entscheidungsrelevant, nicht weiter vertieft werden.
Dafür, dass der Betrieb eines gewerblich betriebenen Reiterhofs mit der Einstellung von Pferden, die möglicherweise wie hier zum Teil nach nicht im Eigentum des Betreibers stehen, förderrechtlich eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ darstellt, wenn die Pferde regelmäßig auf dem Betrieb zu Verfügung stehenden Weideflächen grasen, spricht aber die Regelung des § 7 der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung – DirektZahlDurchfV) in der im maßgeblichen Jahr 2015 geltenden Fassung. Diese Bestimmung regelt, wann die landwirtschaftliche Tätigkeit bestimmter Betriebsinhaber nicht nur „unwesentlich“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UA 3 Buchstabe b) der VO (EU) Nr. 1307/2013 ist. Art. 9 Abs. 2 UA 3 erfasst dabei insbesondere auch natürliche Personen, die dauerhafte Sport- oder Freizeitflächen betreiben. Diese „gelten“ nur als „aktive Betriebsinhaber“ im Sinne von Art. 9 der VO (EU) Nr. 1307/2013, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 UA 3 erfüllen, insbesondere wenn ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind (Art. 9 Abs. 1 UA 3 Buchstabe b) der VO (EU) Nr. 1307/2013). § 7 Abs. 2 DirektZahlDurchfV regelt hierzu auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DirektZahlDurchfG, dass „Betriebsinhaber mit Haltung der in Anlage 2 in den Zeilen 1 und 2 genannten Equiden, einschließlich Pensionshaltung solcher Tiere, die ausschließlich auf Grund des Betreibens von dauerhaften Sport- und Freizeitanlagen für den Gebrauch mit solchen Tieren zum Personenkreis des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehören“ unter bestimmten Voraussetzungen eine nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Der Betrieb des Klägers ist vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 DirektZahlDurchfV erfasst: Der Kläger hielt nach seinen Angaben im Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung seit 2010 eine Pensionstierhaltung und hielt auch eigene Pferde (Equiden nach Anlage 2 zur DirektZahlDurchfV, Nr. 1 (Pferde unter 3 Jahre) bzw. Nr. 2 (Pferde über 3 Jahre)). Damit erfolgte die Haltung im Rahmen einer dauerhaften Sport- oder Freizeitanlage im Sinne von Art. 7 Abs. 2 DirektZahlDurchfV.
Durch § 7 Abs. 2 DirektZahlDurchfV gibt der Verordnungsgeber zu erkennen, dass er eine derartige Tätigkeit als landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c) der VO (EU) Nr. 1307/2013 ansieht. Nur so ist es zu verstehen, dass er Regelungen darüber trifft, wann deren Tätigkeit als „nicht unwesentliche“ landwirtschaftliche Tätigkeit zu werten ist. Insbesondere auch die Erwähnung der Pensionstierhaltung von Pferden spricht dafür, dass bereits dadurch, dass Pferde das natürlich wachsende Gras fressen, eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Denn dass eine Ernte durch den Menschen erforderlich wäre wird auch hier gerade nicht geregelt.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Kläger bereits seit dem Jahr 2010 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt und damit im Jahr 2015 keine landwirtschaftliche Tätigkeit i.S.v. Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgenommen hat.
Darauf, dass der Betrieb des Klägers Mitglied der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft war bzw. ist kommt es nicht entscheidungserheblich an, da die Frage, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, allein nach förderrechtlichen Kriterien zu beurteilen ist. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob das auf den zum Klosterhof gehörenden Koppeln gefressene Gras in die Rationsberechnung für die Pferde eingeflossen ist.
Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve scheidet daher aus.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/0213, konkret auf die Basisprämie, die Umverteilungsprämie und/oder die Greeningprämie.
a) Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass Zahlungsansprüche aktiviert werden. Da im hier streitgegenständlichen Jahr 2015 keine Zahlungsansprüche vorhanden sind (s. oben) besteht auch kein Anspruch des Klägers auf die Gewährung der Basisprämie.
b) Voraussetzung für die Gewährung der Umverteilungsprämie ist nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass ein Anspruch auf die Basisprämie besteht. Nachdem dies nicht der Fall ist besteht auch kein Anspruch des Klägers auf die Umverteilungsprämie.
c) Auch die gewöhnlich als „Greeningprämie“ bezeichnete Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Art. 43 ff. VO (EU) Nr. 1307/2013 setzt nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung voraus, dass der sie beantragende Betriebsinhaber ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung hat. Nachdem dies beim Kläger nicht der Fall ist scheidet auch die Gewährung der Greeningprämie aus.
Nach alledem war die Klage vollumfänglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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