Familienrecht

4 B 40/20

Aktenzeichen  4 B 40/20

Datum:
4.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:040321B4B40.20.0
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. August 2020, Az: 7 A 2372/18, Urteilvorgehend VG Köln, 15. Mai 2018, Az: 2 K 3373/14, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 93 481,88 € festgesetzt.

Gründe

1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte beimisst.
2
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
3
Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
ob das Rechtsstaatsprinzip eine obere Grenze in Bezug auf die an eine Ausfertigung von Bebauungsplänen zu stellenden Anforderungen enthält und wenn ja, welche,
führt nicht zur Zulassung der Revision. Hierauf lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres antworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 – 4 B 72.99 – BVerwGE 109, 268 ). Die Anforderungen, die das Bundes(verfassungs)recht an die Ausfertigung von Landesrecht stellt, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach verlangt das Rechtsstaatsgebot die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (sogenannte “Identitätsfunktion”, “Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion”). Weiteres, insbesondere zu Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung, also des (geeigneten) Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, gibt das Bundesrecht nicht vor. Bundesrecht “wacht” lediglich darüber, ob das Landesrecht überhaupt eine angemessene Kontrolle der Authentizität ermöglicht. Hinter diesen Anforderungen kann das Landesrecht mithin nicht zurückbleiben, es kann aber darüber hinausgehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 – UPR 2015, 99 Rn. 5, vom 21. Juni 2018 – 4 BN 34.17 – ZfBR 2018, 796 Rn. 7 m.w.N. und vom 26. November 2019 – 4 BN 40.18 – juris Rn. 5); insoweit lässt sich dem Rechtsstaatsgebot keine “obere Grenze” entnehmen.
4
Der Beschwerde liegt im Übrigen ein unzutreffendes Verständnis des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zugrunde. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. August 2015 – 4 CN 10.14 – BVerwGE 152, 379 Rn. 9) setzt die Gemeinde beim ergänzenden Verfahren das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist; der Plangeber wird hierdurch in das Stadium des Bebauungsplanentwurfs zurückversetzt (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 – 4 BN 42.09 – Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn. 8). Das ergänzende Verfahren wird mit einem neuen – ggf. im Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan sogar inhaltsgleichen – Satzungsbeschluss abgeschlossen. Zu Recht hat sich das Oberverwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass mit einem solchen Satzungsbeschluss ein neuer – und nicht, wovon die Beklagte ausgeht, ein geänderter – Plan entsteht, der Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2000 – 4 BN 47.00 – BRS 63 Nr. 60 = juris Rn. 6 m.w.N. und vom 12. Juli 2017 – 4 BN 7.17 – BauR 2017, 1677 Rn. 7).
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.


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