Familienrecht

Antrag auf Volljährigenadoption

Aktenzeichen  33 UF 1304/16

Datum:
8.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FamRZ – 2017, 1238
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1752 Abs. 2 S. 2, § 1757 Abs. 1, Abs. 4, § 1767 Abs. 1 S. 1, § 1770
FamFG § 26

 

Leitsatz

1 Gemäß § 1767 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB kann ein Volljähriger dann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Nach § 1767 Abs. 1 Hs. 2 BGB ist die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines volljährigen Kindes dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein soziales Familienband besteht, das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt, das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand geprägt ist, den sich leibliche Eltern und Kinder typischer Weise gegenseitig leisten. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3 Nebenzwecke schaden nicht, solange der familienbezogene Zweck überwiegt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6 F 3422/15 2016-09-01 Bes AGROSENHEIM AG Rosenheim

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Annehmenden J P wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 1.9.2016 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Anzunehmende M W, geb. am 15.8.1972, wird von dem Annehmenden J P, geb. am 30.3.1938, als Kind angenommen.
2. Der Anzunehmende führt den Namen W P .
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I
Die Mutter des Anzunehmenden M W ist die Schwester des Annehmenden J P . Der Annehmende J P ist Land- und Forstwirt. Kinder hat er nicht bekommen. Der Anzunehmende M W lebt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einem Haus, das seinen Eltern gehört, in unmittelbarer Nähe des Annehmenden.
Der Anzunehmende hatte von Kindsbeinen an einen engen Kontakt zum Annehmenden. Er verbrachte die Nachmittage nach der Schule überwiegend auf dessen Hof. Er durfte auf dem Traktor zum Mähen und Heuernten mitfahren und im Kuhstall helfen. Er half bei der Geburt von Kälbern, bei der Reparatur von Maschinen und bei der Forstwirtschaft. Er setzte zusammen mit ihm eine alte Holzhütte wieder in Stand, sie machten Bergwanderungen und sonstige Ausflüge, erzeugten zusammen Apfelsaft und Most und musizierten gemeinsam mit der aus dem Familienbesitz stammenden Zither.
Der Anzunehmende war seinem Onkel bei sämtlichen behördlichen und sonstigen Schreiben behilflich, machte für ihn Besorgungen und betreute ihn bei Krankheit. Seit zwei Jahren bewirtschaftet er den Gemüsegarten des Onkels. Da der Onkel die Landwirtschaftsflächen mittlerweile verpachtet hat, hat er sich sämtliche Kenntnisse zur Bewirtschaftung von forstwirtschaftlichen Flächen angeeignet, damit er die Bearbeitung übernehmen kann, wenn der Onkel aus Altersgründen hierzu nicht mehr in der Lage sein wird. Er ist bereit, den Onkel im Bedarfsfall zu pflegen und hat ihm bereits jetzt gelegentlich die Zehennägel geschnitten.
Die Eitern des Anzunehmenden, die mit ihm in einem Haus leben, haben keine Einwendungen gegen die Adoption. Das Verhältnis zwischen ihnen und dem Annehmenden war schon immer schwierig. Während in der Vergangenheit die weitere Schwester des Annehmenden am Sonntag auf dessen Hof das Mittagessen kochte, nahmen hieran lediglich der Anzunehmende, der Annehmende, und die weitere Schwester teil, nicht aber die Eltern des Anzunehmenden.
Es ist vorgesehen, dass in absehbarer Zeit der Anzunehmende mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind auf den Hof des Annehmenden zieht.
Mit Beschluss vom 1.9.2016 lehnte das Amtsgericht den Antrag, die Adoption auszusprechen, ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Annehmenden.
Er beantragt,
1.Der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 1.9.2016 wird aufgehoben.
2.Dem Antrag, auszusprechen, dass der Beteiligte zu 1) vom Beteiligten zu 2) und Beschwerdeführer als Kind angenommen wird, wird stattgegeben.
Mit Zustimmung des Anzunehmenden beantragt der Annehmende weiter, dass dieser seinen Namen dem neuen Geburtsnamen voranstellen kann.
II
Die zulässige Beschwerde des Annehmenden ist begründet und führt zur Abänderung der erstinstanziellen Entscheidung. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die beantragte Volljährigenadoption nach §§ 1767,1770 BGB liegen vor.
1. Die Anträge des Annehmenden und des Anzunehmenden sind in der erforderlichen notariellen Form gemäß §§ 1767 Abs. 2,1768 i.V.m. § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB gestellt worden.
2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption nach §§ 1767, 1770 BGB liegen vor. Zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden besteht ein ElternKind Verhältnis.
a) Gemäß § 1767 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BGB kann ein Volljähriger dann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das Erfordernis der sittlichen Rechtfertigung beruht darauf, dass die Herstellung familienrechtlicher Beziehung nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen bleiben soll (Palandt/Götz, 75. Aufl., § 1767 BGB Rn. 2). Nach § 1767 Abs. 1 HS 2 BGB ist die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines volljährigen Kindes dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Dabei kommt es entscheidend auf die Herstellung eines sozialen Familienbandes an, das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt, das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand geprägt ist, den sich leibliche Eltern und Kinder typischer Weise gegenseitig leisten (OLG Nürnberg FamRZ 2016, 315 m. w. N.J. Ob die Annahme eines Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt ist, ist das Ergebnis einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die das Familiengericht nach § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln hat. Hierbei muss das familienbezogene Motiv für die Adoption der entscheidende Anlass sein. Nebenzwecke schaden hierbei nicht, solange der familienbezogene Zweck überwiegt. Hierbei müssen die Motive der Beteiligten im Rahmen einer Anhörung festgestellt und gegeneinander abgewogen werden. Wenn aber nach der Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verbleiben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss der Adoptionsantrag abgelehnt werden (Palandt/Götz, a. a. 0., § 1767 BGB Rn. 5).
b) Der Senat ist nach dem Gesamtbild der festgestellten Umstände und unter Berücksichtigung der Angaben des Annehmenden und des Anzunehmenden davon überzeugt, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, da ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.
Der Anzunehmende hat bereits als kleiner Junge seine Freizeit im Wesentlichen bei seinem Onkel auf dem Hof verbracht. Auch hat er bereits damals das sonntägliche Mittagessen, das üblicherweise im Kreise der engsten Familie zu sich genommen wird, beim Onkel eingenommen und nicht bei seinen leiblichen Eltern. Der Onkel hat ihn zu Hilfsarbeiten auf dem Hof und im Wald herangezogen. Damit hat er die Rolle eines Vaters eingenommen, der typischerweise den Sohn in seine eigenen Fertigkeiten einweist. Die gemeinsame Vorstellung von Anzunehmenden und Annehmenden geht dahin, dass die Verbindung noch enger werden soll dadurch, dass der Anzunehmende mit Lebensgefährtin und gemeinsamem Kind eine Wohnung beziehen soll, die auf dem Dach der Maschinenhalle errichtet werden soll. Dadurch wird offensichtlich, dass der Anzunehmende auch in Zukunft dem Annehmenden in jeder Lebenslage unter die Arme greifen möchte.
Der Senat ist daher der Überzeugung, dass das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden von einer auf Dauer angelegten Bereitschaft geprägt ist, die über die übliche Beziehung eines Onkels mit seinem Neffen und sogar über die von vollljährigen Kindern zu ihren leiblichen Eltern hinausgeht. 1. c) Dass der Anzunehmende derzeit noch im Hause seiner leiblichen Eltern lebt und das Verhältnis zu diesen offenbar nicht völlig zerrüttet ist, steht der sittlichen Rechtfertigung der Adoption nicht entgegen. Insbesondere ist zu sehen, dass bei einer Erwachsenenadoption die Rechte und Pflichten aus dem Verwandschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten nicht berührt werden und auch die wechselseitigen Erb- und Unterhaltsansprüche zu den leiblichen Eltern bestehen bleiben (OLG Nürnberg NJW – RR 2015,1414). Schließlich haben sich die leiblichen Eltern auch mit der Adoption einverstanden erklärt.
2. Gemäß § 1757 Abs. 1 BGB erhält der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Gemäß § 1757 Abs. 4 Ziffer 2 BGB war dem neuen Familiennamen des Anzunehmenden der bisherige Familienname voranzustellen. Das Kind des Anzunehmenden mit seiner Lebensgefährtin trägt dessen Familiennamen „W „. Würde nun der Anzunehmende nur noch den Familiennamen des Annehmenden tragen, hätte sein Kind einen Familiennamen, der weder mit dem seiner Mutter noch mit dem seines Vaters identisch ist. Um dies zu vermeiden, war dem neuen Familiennamen des Anzunehmenden der alte Familienname voranzustellen. Insoweit liegt ein schwerwiegender Grund vor, der den Doppelnamen rechtfertigt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Wegen des Erfolgs der Beschwerde wurde von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen.
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 10.02.2017.


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben