Familienrecht

Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil, der sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt hat

Aktenzeichen  533 F 11011/18

Datum:
23.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 50346
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1605, § 1606 Abs. 3, § 1629 Abs. 2
ZPO § 263

 

Leitsatz

1. Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist von seiner Verpflichtung, Auskunft zu erteilen, nicht durch die Erklärung enthoben, er sei zur Leistung von Kindesunterhalt unbegrenzt leistungsfähig. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anforderungen an die das unterhaltsberechtigte Kind treffende Darlegungslast für seinen Bedarf dürfen nicht dazu führen, dass der Kindesunterhalt auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben wird. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Da bei Mehrbedarf nach § 1606 Abs. 3 BGB eine Quotelung vorzunehmen ist, bei der die Einkommen beider Eltern eine entscheidende Rolle spielen, kommt es für die Unterhaltsbemessung auf die Auskunft über das konkrete Einkommen jedes Elternteils an. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin …, geboren am …, zu Händen der gesetzlichen Vertreterin Frau … Auskünfte über seine Einkünfte aus den Jahren 2016, 2017 und 2018 durch Vorlage eines detaillierten, vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Hierzu ist Auskunft über seine Einkünfte für die Jahre 2016 bis 2018 aus Kapitalanlagen, Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen, Geldanlagen und selbstständiger und nichtselbständiger Tätigkeit zu erteilen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

Die Antragstellerin beantragt Kindesunterhalt im Wege der Stufenklage.
A
Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners und aus dessen Ehe mit ihrer Mutter, die am … geschlossen und im Februar … rechtskräftig geschieden wurde, hervorgegangen. Sie lebt im mütterlichen Haushalt und befindet sich demgemäß in der Obhut der Mutter. Die elterliche Sorge obliegt beiden Elternteilen gemeinsam.
Die Eltern haben im Rahmen der Trennung am … eine notarielle Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung geschlossen. Bezüglich deren Inhalts wird auf die Anlage AST 1 verwiesen. Die darin getroffene Vereinbarung zum Kindesunterhalt gilt bis zum Ablauf des 30. Juni 2019.
Durch notarielle Unkunde vom 08.11.2018 hat sich der Antragsgegner ab Juli 2019 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes verpflichtet.
Der Antragsgegner ist zur Leistung von Kindesunterhalt unbegrenzt leistungsfähig. Der Antragsgegner ist Geschäftsführer des … und Geschäftsführer weiterer Firmen.
Die Antragstellerin besucht derzeit die Grundschule und verfügt über kein eigenes Einkommen
Die Antragstellerin beantragt zuletzt:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskünfte über seine Einkünfte aus den Jahren 2016, 2017 und 2018 durch Vorlage eines detaillierten, vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Hierzu ist Auskunft über seine Einkünfte für die Jahre 2016 bis 2018 aus Kapitalanlagen, Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen, Geldanlagen und selbstständige und nichtselbständige Tätigkeit zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt
Antragsabweisung
B
1. Der Antrag ist zulässig.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Gemäß § 1629 Abs. 2 BGB ist nach rechtskräftiger Scheidung das minderjährige Kind selbst, vertreten durch den Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet aktivlegitimiert. (vgl. Götz in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 1629 Rdn. 29).
Der Parteiwechsel ist gemäß § 263 ZPO zulässig, da er sachdienlich ist. Die Sachdienlichkeit ergibt sich daraus, dass durch den Parteiwechsel ein Folgeprozess vermieden werden kann.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 1605 BGB.
Der Antragsgegner hat zwar erklärt, dass er zur Leistung von Kindesunterhalt unbegrenzt leistungsfähig ist. Dies enthebt aber nicht von der Verpflichtung Auskunft zu erteilen.
Nach der Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 (XII ZB 503/16) entfällt ein Auskunftsanspruch nur dann, wenn die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Das ist hier nicht der Fall. Geltend gemacht wird ein Anspruch auf konkreten Bedarf, der über 160 % des Mindestunterhalts nach Düsseldorfer Tabelle hinausgeht. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass ein konkreter Bedarf der 160 % des Mindestunterhalts nach Düsseldorfer Tabelle übersteigt, in Betracht kommt, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen über 8000 DM (jetzt 5.500,00 €) liegt. Nach der Rechtsprechung des BGH bewendet es jenseits der in der Düsseldorfer Tabelle zum Ausdruck kommenden allgemeinen richterlichen Erfahrungswerte grundsätzlich dabei, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf darlegen und beweisen muss. Die Anforderungen an diese Darlegungslast dürfen allerdings nicht dazu führen, dass der Kindesunterhalt auch bei einem 5.500 € übersteigenden Elterneinkommen faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben wird. Auch bei höherem Elterneinkommen muss sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, an die sie sich vielfach im Zusammenleben mit ihren Eltern gewöhnt haben werden und die ihnen grundsätzlich nach der Trennung der Eltern auch erhalten bleiben soll. Wie dieser Lebensstil im einzelnen beschaffen ist, kann nicht allgemein gesagt, sondern nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt werden (BGH, Urteil vom 13.10.1999 – XII ZR 16/98)
Die Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 (XII ZB 503/16) ist zwar zum Ehegattenunterhalt ergangen, aber auch auf den Kindesunterhalt anzuwenden. Wie der BGH ausführt, dient der Auskunftsanspruch auch dazu, den Unterhaltsberechtigten in die Lage zu versetzen, sich ein Bild von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu machen und das Prozess- bzw. Verfahrensrisiko verlässlich einschätzen zu können. Für den Auskunftsanspruch genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Solange es mithin ohne Kenntnis von den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auskunftspflichtigen nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Auskunft nach den ausgeführten Maßstäben für die Bemessung des Unterhalts benötigt wird, bliebt es bei der vollumfänglichen Auskunftspflicht. Diese entfällt erst, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist. Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige für „unbegrenzt leistungsfähig“, so ist einer solchen Erklärung regelmäßig zu entnehmen, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben. Damit ist er im Rahmen der aktuellen Unterhaltsfestsetzung an der Erhebung dieses Einwands gehindert, so dass das Gericht den Unterhalt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen festzusetzen hat. Dieser Aspekt bezieht sich indes nur auf die Leistungsfähigkeit. Damit steht noch nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermittelt werden kann.
Diese Grundsätze sind ganz allgemein gefasst und unterscheiden nicht zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt. Erst im nächsten Absatz wird geprüft, ob die genannten Voraussetzungen beim Ehegattenunterhalt vorliegen. Diese Grundsätze sind somit auch auf den Kindesunterhalt anzuwenden.
Es stellt sich hier nur die Frage, ob die oben genannten Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch im konkreten Fall vorliegen. Das ist zu bejahen. Zum einen können die Kosten für die Freizeitaktivitäten der Antragstellerin Mehrbedarf darstellen. Das trägt auch die Antragsgegnerseite selbst vor. Bei Mehrbedarf ist nach § 1606 Abs. 3 BGB eine Quotelung vorzunehmen, bei der die Einkommen der beiden Elternteile eine entscheidende Rolle spielen. Allein deshalb kann schon keinerlei Zweifel an einer Auskunftspflicht bestehen. Darüber hinaus wirken sich die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern auch auf die Frage aus, von welcher Wohnung und Kleidung und von welchen Reisen und sonstigen Freizeitaktivitäten im Rahmen der Bemessung des konkreten Bedarfs angesichts der wirtschaftlichen Situation der Eltern ausgegangen werden kann und somit auf die Höhe des Unterhalts aus. Wie oben ausgeführt muss auch bei höherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht. Wie dieser Lebensstil im einzelnen beschaffen ist, kann nicht allgemein gesagt, sondern nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt werden (BGH a.a.O.). Hierfür macht es einen erheblichen Unterschied, ob der Vater 6.000 €, 20.000 € oder 50.000 € im Monat verdient.
Angesichts dessen, dass der Antragsteller Geschäftsführer eines oder mehrerer Unternehmen ist, besteht auch der Auskunftsanspruch bezüglich seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht nur für ein Jahr sondern für drei Jahre, da hier davon auszugehen ist, dass die Höhe der Einkünfte stark schwankt und Bonuszahlungen und etwaige Prämien sehr unterschiedlich ausfallen.
Kosten und Nebenentscheidungen
Da es sich um einen Teilbeschluss handelt, war über die Kosten noch nicht zu entscheiden. Den Beschwerdewert kann das Amtsgericht nicht verbindlich festsetzen. Die Beschwerde ist für den Fall, dass dieser 600 € unterschreitet, nicht zuzulassen (§ 61 Abs. 3 FamFG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Beschwerdegerichts, da es bereits eine Entscheidung des BGH zu der Frage gibt, ob trotz der Erklärung des Antragsgegners, dass er unbegrenzt leistungsfähig ist, Auskunft geschuldet ist. Diese ist zwar zum Ehegattenunterhalt ergangen, ihre Grundsätze sind aber, wie oben dargelegt, ohne weiteres auch auf den Kindesunterhalt anwendbar.


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