Familienrecht

Befangenheit: Gerichtliche Ortstermine in Zeiten von Corona

Aktenzeichen  9 W 928/21 Bau

Datum:
8.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23993
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 42, § 406 Abs. 1

 

Leitsatz

Keine Befangenheit eines Bausachverständigen und einer Richterin wegen beabsichtigter Durchführung eines Ortstermins im Haus der Kläger trotz der erhöhten Corona-Infektionsgefahr für eine Tochter der Kläger; §§ 42, 406 Abs. 1 ZPO. (Rn. 10 – 16)
Maßnahmen eines Richters zur Verfahrensleitung sind nach der gesetzlichen Regelung durch Rechtsmittel nicht gesondert anfechtbar. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters kann daher nur dann mit Erfolg auf eine solche richterliche Maßnahme gestützt werden, wenn ihr massive Verfahrensfehler zugrunde liegen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

8 O 21304/15 2021-05-18 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Beschwerde der Kläger mit Schriftsatz vom 04.06.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 18.05.2021, durch den die Befangenheitsanträge gegen die VRi’inLG N. und den Sachverständigen E. zurückgewiesen wurden, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
3. Den Parteien wird aufgegeben, bis spätestens 23.07.2021 zum Zweck der Festsetzung des Beschwerdewerts den Streitwert der Klage und den daraus auf die Begutachtung durch den Sachverständigen E. entfallenden Streitwertteil mitzuteilen.

Gründe

I.
Im Rahmen der gegenständlichen Klage wegen Baumängeln am Wohnhaus der Kläger beauftragte das Landgericht mehrere Sachverständige, unter anderem den Sachverständigen E. für den Bereich Elektrotechnik. Durch Schreiben vom 22.02.2021 bestimmte er nach Abstimmung mit den Parteien einen Ortstermin im Haus der Kläger für 27.04.2021, 14.00 Uhr.
Im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen bat die Klägerin den Sachverständigen telefonisch am 15.04.2021 um Verschiebung des Ortstermins. Dies teilte der Sachverständige dem Gericht und dem Beklagtenvertreter mit. Unter Auseinandersetzung mit der geltenden InfektionsschutzmaßnahmenVO und der Tatsache, dass eines der drei Kinder der Kläger zu einer Risikogruppe gehört, teilte VRi’inLG N. durch Verfügung vom 19.04.2021 mit, dass der Ortstermin stattzufinden habe. Durch Schreiben vom 22.04.2021 dokumentierte der Sachverständige sein Vorgehen nach dem Anruf der Klägerin und teilte mit, sich um eine möglichst zügige Durchführung des Ortstermins zu bemühen, so dass mit einer Gesamtdauer von maximal 1,5 – 2 Stunden zu rechnen sei. Daraufhin ließen die Kläger durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2021 die VRi’inLG N. und den Sachverständigen E. wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.
Unter dem 23.04.2021 bzw. 29.04.2021 nahmen beide dazu Stellung. Den Ortstermin vom 27.04.2021 sagte der Sachverständige durch Schreiben vom 26.04.2021 ab und bat das Gericht um Anweisung zum weiteren Vorgehen.
Außerdem beantragten die Kläger durch Fax-Schreiben vom 26.04.2021 beim Verwaltungsgericht München eine einstweilige Anordnung auf Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Absetzung der für 27.04.2021 angesetzten Ortstermine des Sachverständigen R. um 11 Uhr und des Sachverständigen E. um 14.00 Uhr (Az. M 30 E 21.2225) und nahmen diesen Antrag durch weiteres Fax-Schreiben vom selben Tag wieder zurück.
Durch Schriftsätze vom 07.05.2021 und 20.05.2021 äußerten sich die Kläger zu den Stellungnahmen der Abgelehnten und bekräftigen ihre Anträge.
Durch Beschluss vom 18.05.2021 wies das Landgericht beide Befangenheitsanträge zurück. Dagegen ließen die Kläger durch Schriftsatz vom 04.06.2021 Beschwerde erheben und – im Hinblick auf die ihre Verfügung vom 21.05.2021 – die VRi’inLG N. erneut ablehnen, wozu sich diese unter dem 08.06.2021 äußerte.
Durch Beschluss vom 22.06.2021 wies das Landgericht den erneuten Ablehnungsantrag gegen Frau VRi’inLG N. zurück (Tenor Ziffer 1) und half der Beschwerde der Kläger nicht ab (Tenor Ziffer 2).
II.
Die Befangenheitsanträge der Kläger gegen die VRi’inLG N. und den Sachverständigen E. sind zulässig, aber unbegründet (§§ 42, 406 Abs. 1 ZPO).
Um einen Richter oder Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen zu können, ist tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und Ergebnisoffenheit des Richters oder Sachverständigen zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei im konkreten Einzelfall berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Abgelehnten aufkommen lassen.
Im Zusammenhang mit der Bestimmung und Absage des Ortstermins vom 27.04.2021, 14.00 Uhr besteht kein Anlass für solche Zweifel. Ganz offensichtlich war es nicht Intention der Abgelehnten, einer Prozesspartei den Vorzug zu geben.
Ob ein notwendiger Termin früher oder später stattfindet, ändert am Ergebnis nichts.
Der Sachverständige E. hat sich ausweislich seiner Dokumentation der Ereignisse nach dem Anruf der Klägerin vom 15.04.2021 um eine sachgerechte Lösung bemüht, hat zeitnah das Landgericht informiert und um Anweisung gebeten. Insbesondere hat er im Hinblick auf die chronische Erkrankung der Tochter der Kläger und ihrer daraus folgenden erhöhten Gefährdung eine Begrenzung der Dauer des Ortstermins auf 1,5 – 2 Stunden angekündigt. Dieses Verhalten des Sachverständigen lässt ihn jedenfalls nicht parteiisch erscheinen.
Für VRi’inLG N. gilt im Ergebnis dasselbe. Nichts ist dafür ersichtlich, dass sie eine Partei bevorzugen wollte. Ihr ging es um eine angemessene und ihr zustehende Förderung des Verfahrens. Davon ist keine Partei benachteiligt oder bevorzugt. Ihr oblag es, die beteiligten Interessen der Parteien und einer funktionierenden Justiz abzuwägen. Sollten ihr dabei Fehleinschätzungen und Widersprüchlichkeiten unterlaufen sein, hat dies jedenfalls kein solches Gewicht, dass ihre Unparteilichkeit aus Sicht einer bedachten Prozesspartei in Frage steht. Die erkrankte Tochter der Kläger hätte von dem maximal 1,5 – 2 Stunden dauernden Ortstermin beispielsweise vollständig ferngehalten werden können durch einen Spaziergang im nahegelegenen Wald oder eine Autofahrt mit einem Elternteil.
Die Terminsladung des Sachverständigen E. zum Ortstermin am 27.04.2021 dürfte so zu verstehen sein, dass sie Bestand haben sollte bis zu einer etwaigen Abladung und erneuten Ladung zu einem anderen Termin. Dies gilt selbst dann, wenn die bereits in der Ladung erwähnte Verschlechterung der Inzidenzwerte eingetreten ist. Insoweit erscheint es entgegen der Beschwerde zutreffend, von einer „Terminsverlegung“ zu sprechen.
Die Nichtanordnung von Hygienemaßnahmen beim Ortstermin des Sachverständigen R. am selben Tag um 11.00 Uhr durch die VRi’inLG N. dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Kläger diesen Termin nicht angegriffen haben, möglicherweise weil sie das dadurch verursachte Infektionsrisiko als niedriger angesehen haben, etwa wegen einer geringeren Anzahl der anwesenden Personen. Ein Ablehnungsgrund folgt daraus nicht.
Hinzu kommt, dass das Ende der Pandemie nicht absehbar war und ist, so dass eine Verlegung von Terminen um Wochen oder Monate das Problem nicht löste. Vielmehr musste Ziel sein, trotz Pandemie in geeigneter Weise Termine stattfinden zu lassen.
Auch die nachgeschobenen Gründe im Beschwerdeschriftsatz vom 04.06.2021 (Seite 13) ändern daran nichts. Dass die VRi’inLG N. in ihrer Verfügung vom 21.05.2021 die Nennung möglicher Termine im Juni/Juli 2021 erbeten hat, diente der Verfahrensförderung, ist nicht zu beanstanden und ist mittlerweile durch Terminvorschläge im Schriftsatz der Kläger vom 14.06.2021 beantwortet.
Maßnahmen eines Richters zur Verfahrensleitung wie etwa Beweisbeschlüsse sind nach der gesetzlichen Regelung durch Rechtsmittel nicht gesondert anfechtbar, sondern nur mittelbar durch ein Rechtsmittel gegen die Endentscheidung. Durch einen Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann dies nicht umgangen werden. Vielmehr muss für eine erfolgreiche Ablehnung die Neutralität des Richters in Frage stehen (beispielsweise erfolgreiche Richterablehnung nach eklatant falschem Beweisbeschluss; OLG München, 9 W 230/20, ZfBR 2020, 567). Dies setzt massive Verfahrensfehler voraus, die hier nicht ersichtlich sind.
III.
Kosten: § 97 ZPO
Der Beschwerdewert wird noch gesondert festgesetzt.


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