Familienrecht

Einkommen, Unterkunft, Verfahrenskostenhilfe, Form, Pkw, Wohnkosten, Kinder, Gerichtsverfahren, Einsatz, Feststellungen, Ratenzahlungen, zumutbar, Allgemeine, nachgewiesen, einzusetzendes Einkommen

Aktenzeichen  0217 F 590/20

Datum:
15.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11297
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Rechtsanwalt … wird als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung.
Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von 96,00 €, zahlbar am 1. des Monats, erstmals am 01.05.2021, an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 1, 115 Abs. 2, 120 Abs. 1 ZPO).

Gründe

Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.
I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen
Die Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Ratenzahlungen bewilligt werden.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar:
Brutto/Nettoeinkommen
Monatseinkommen netto
Kinderzuschlag
182,00 €
nichtselbständige Tätigkeit
1.350,00 €
Kindergeld
438,00 €
Gesamt
1.970,00 €
Einkommen:
1.970,00 €
Hiervon sind abzusetzen:
Versicherungen
Privathaftpflichtversicherung
8,29 €
Rentenversicherung
64,54 €
Summe
-72,83 €
Wohnkosten
Kosten für Unterkunft
775,00 €
Summe
-775,00 €
Besondere Belastungen
Monatsbelastung aus Krediten
100,00 €
Kostenerstattung aus Gerichtsverfahren 50,00 €
Mittagsbetreuung
65,00 €
Summe
-215,00 €
Freibeträge
Antragsteller (Bund)
-491,00 €
Summe
-491,00 €
Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen
Kind 6-13 Jahre
340,00 €
abzuglich eigenem Einkommen
-341,50 €
Freibetrag
– 0,00 €
Kind 6-13 Jahre
340,00 €
abzüglich eigenem Einkommen
-341,50 €
Freibetrag
-0,00 €
Summe
-0,00 €
Freibetrag für Erwerbstätige
-223,00 €
Verbleibendes einzusetzendes Einkommen:
193,17 €
Die Kosten für die Kfz-Versicherung sind nicht abzuziehen, da nicht vorgetragen bzw nachgewiesen ist, dass der Pkw für die Arbeitstätigkeit erforderlich ist. Die für die Vermögensbildung der Kinder monatlich gezahlten Beiträge in Höhe von 50,00 € können ebenfalls keine Berücksichtigung finden.
Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO sind aus dem einzusetzenden Einkommen der Antragsgegnerin von 193,17 € monatliche Raten von 96,00 € zu bezahlen.
Ein Einsatz von Vermögen ist nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich bzw. zumutbar.
Die Antragsgegnerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung in Raten aufzubringen.
II. Allgemeine Grunde
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).


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