Aktenzeichen III R 28/20
§ 16 AO
§ 17 AO
§ 125 Abs 1 AO
§ 127 AO
§ 222 S 1 AO
§ 63 Abs 1 Nr 1 FGO
§ 63 Abs 1 Nr 2 FGO
§ 65 Abs 1 S 1 FGO
Art 19 Abs 4 GG
Art 20 Abs 3 GG
Leitsatz
NV: Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann nicht durch einen auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gestützten Beschluss die Zuständigkeit für die Sachaufgabe “Inkasso” von der sachlich und örtlich zuständigen Wohnsitz-Familienkasse auf eine andere Familienkasse oder Behörde übertragen.
Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 23. März 2020, Az: 6 K 138/19, Urteil
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.03.2020 – 6 K 138/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I.
1
Streitig ist die Zuständigkeit der Beklagten und Revisionsklägerin für die Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung.
2
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter eines Sohnes (S), für den sie Kindergeld bezog. Die Familienkasse A hob die bestehende Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 15.01.2019 auf und forderte das überzahlte Kindergeld in Höhe von 3.982 € von der Klägerin zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
3
Die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Z Inkasso Service Familienkasse –Beklagte und Revisionsklägerin– (Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse) lehnte den bei der Familienkasse A gestellten Antrag auf Stundung des zurück zu zahlenden Betrages mit Bescheid vom 05.04.2019 ab. Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) R mit Einspruchsentscheidung vom 16.07.2019 zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die fehlende Stundungswürdigkeit.
4
Im dagegen gerichteten Klageverfahren erfasste das Finanzgericht (FG) –nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten und die Familienkasse NRW R– die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service im Wege der rechtschutzgewährenden Auslegung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als richtigen Beklagten. Es gab der Klage insoweit statt, als die Aufhebung des ablehnenden Bescheids und der Einspruchsentscheidung beantragt wurde. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Verpflichtung zur Gewährung der beantragten Stundung begehrte, wies das FG die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung verwies das FG darauf, dass der ablehnende Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei und diese daher weder zur Gewährung der begehrten Stundung noch zu einer Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des FG verpflichtet werden könne. Im Übrigen schloss sich das FG der Rechtsauffassung des FG Düsseldorf im Urteil vom 14.05.2019 – 10 K 3317/18 AO, juris an.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.
6
Die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.