Familienrecht

Kind, Eltern, Berichtigung, Anordnung, Kindeseltern, Geburtenregister, Schreibweise, Unrichtigkeit, Namensrecht, Standesamt, Wegfall, Geburt, Hinweis, Einwendungen, Geburt des Kindes, Anordnung des Gerichts

Aktenzeichen  UR III 8/20

Datum:
21.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 49782
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Weiden
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Geburtenregistereintrag G bei dem Standesamt der … ist im Beurkundungsteil wie folgt zu berichtigen:
Kind
Geburtsname:
Der Zusatz: „Namensführung nicht nachgewiesen“ entfällt
Vorname(n):
Mutter
Familienname: (Eigennamen)
Der Zusatz: „Identität nicht nachgewiesen“ entfällt
Vater
Familienname: (Eigennamen)
Der Zusatz: „Identität nicht nachgewiesen“ entfällt
2. Der Geburtenregistereintrag G… bei dem Standesamt der Stadt … ist im Hinweisteil wie folgt zu berichtigen:
Geburt der Mutter des Kindes
Ort: Iran
Geburt des Vaters des Kindes
Ort: Iran
3. Im Übrigen wird der Antrag vom 14.05.2019 zurückgewiesen.

Gründe

I.
Das betroffene Kind wurde am … im Klinikum … geboren.
Eltern des Kindes sind die Beteiligten … und ….
Die Eltern sind afghanische Staatsangehörige. Sie haben ihre Identität und Staatsangehörigkeit am … durch Vorlage afghanischer Reisepässe für sich selbst und für das betroffene Kind nachgewiesen.
Am … beurkundete das Standesamt der Stadt … die Geburt des Kindes, wobei die Namen der Eltern der Schreibweise aus den Aufenthaltstiteln bzw. afghanischen Kennkarten der Eltern entnommen wurden. Im Beurkundungsteil wurde für das Kind der einschränkende Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ und für die Eltern „Identität nicht nachgewiesen“ aufgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Geburtenregistereintrag vom … Bezug genommen.
Die Eltern beantragen nunmehr unter Vorlage ihrer afghanischen Reisepässe, den Geburtenregister Eintrag des Kindes entsprechend der Schreibweise der Namen in den Reisepässen zu berichtigen und die Zusätze „Identität nicht nachgewiesen“ zu streichen.
Das Standesamt der … hat gegen den Antrag keine Einwendungen erhoben.
Die Standesamtsaufsicht der … befürwortet grundsätzlich die begehrte Berichtigung, ist aber der Auffassung, dass die in den afghanischen Reisepässen vorgenommene Klassifizierung der Namen in „Given Name“ und „Surname“ für das deutsche Registergericht keine Bedeutung zukomme, da sie lediglich formale Gründe habe, die auf der Vordruckgestaltung des Passes beruhen, und dass die Namen der Eltern deshalb Eigennamen darstellen.
II.
Der Antrag der Eltern ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
Nach §§ 47, 48 EStG kann eine Unrichtigkeit des Geburtenregister auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden.
Berichtigung ist die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit.
Die Namensführung der Eltern unterliegt gem. § 10 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem die Eltern angehören, vorliegend mithin afghanischem Namensrecht.
Das Namensrecht ist in Afghanistan nicht kodifiziert. Nach dem islamischen Gewohnheitsrecht ist nicht zwischen Vor- und Nachnahmen zu unterscheiden. Die Namenssortierung in den Reisepässen hat keine Bedeutung für das deutsche Registerrecht. Bei den Namen der Eltern handelt es sich deshalb um Eigennamen. Dementsprechend war die Namensführung der Eltern im Beurkundungssteil des Geburtenregistereintrags unter Berücksichtigung der Schreibweise der Namen in den Reisepassen der Eltern zu berichtigen.
Der Hinweis auf die Eigennamen beruht auf § 23 Abs. 3 PStV
Die Namensführung des Kindes unterliegt nach dem Hinweisteil des Geburtenregistereintrags deutschem Recht.
Auch der Wegfall der einschränkenden Zusätze nach § 35 Absatz einen Satz 1 Halbsatz 1 PS TV beim Kind und den Kindeseltern kann Gegenstand einer gerichtlichen Berichtigung nach § 48 PStG sein (OLG Schleswig, Beschluss vom 17.04.2008 – 2 W 12/08).
Da die Eltern ihre Identität durch Vorlage afghanischer Reisepässe mittlerweile nachgewiesen haben, können die genannten einschränkenden Zusätze bei den Eltern und auch beim Kind entfallen.


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben