Aktenzeichen III B 86/17
Leitsatz
NV: Der Senat hält daran fest, dass § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG verfassungsgemäß ist .
Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 27. Juni 2017, Az: 11 K 8266/15, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2017 11 K 8266/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
I.
1
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist kamerunische Staatsangehörige und besitzt einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes. Sie lebte im Streitzeitraum bereits seit mehr als drei Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und durfte eine Erwerbstätigkeit ausüben. Von Juli 2013 bis Mai 2014 bezog sie aufstockende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); in den Monaten August und Dezember 2013 sowie Januar und Februar 2014 war sie nicht erwerbstätig.
2
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hatte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum Juli 2013 bis Mai 2014 Kindergeld für ihre 2009 geborene Tochter und den 2012 geborenen Sohn festgesetzt. Nachdem sie die Klägerin zur Vorlage von Nachweisen i.S. von § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Zeitraum Juni 2013 bis Mai 2014 aufgefordert hatte (Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Bezug von Geldleistungen nach dem SGB III oder die Inanspruchnahme von Elternzeit), hob sie die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das überzahlte Kindergeld zurück.
3
Aufgrund des Einspruchs der Klägerin erging ein geänderter Bescheid, worin Kindergeld für die Monate Juli 2013, September bis November 2013 und März bis Mai 2014 festgesetzt und nur noch das für August 2013 sowie das für Dezember 2013 bis Februar 2014 überzahlte Kindergeld zurückgefordert wurde.
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Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, die Rechtssache sei grundsätzlich bedeutsam und erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.