Familienrecht

(Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.08.2016 V R 19/15)

Aktenzeichen  V R 10/15

Datum:
23.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2016:U.230816.VR10.15.0
Normen:
§ 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2009
§ 64 Abs 2 S 1 EStG 2009
Art 67 S 1 EGV 883/2004
Art 60 Abs 1 S 2 EGV 987/2009
EStG VZ 2012
Spruchkörper:
5. Senat

Leitsatz

NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612) .

Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 2. Februar 2015, Az: 14 K 1165/13 Kg, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. Februar 2015 14 K 1165/13 Kg aufgehoben.   
Die Klage wird abgewiesen.   
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.  

Tatbestand

1
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist polnische Staatsbürgerin, die in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) lebt und als Gewerbetreibende selbständig ist. Sie ist Mutter der Kinder E (geboren 1994) und P (geboren 1996), die im Streitzeitraum in Polen im Haushalt des von der Klägerin geschiedenen Kindsvaters lebten und dort eine Schule oder Hochschule besuchten. Familienleistungen nach polnischem Recht wurden nicht gewährt.
2
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte einen Antrag der Klägerin auf Kindergeld für ihre beiden Kinder ab Juli 2012 ab, da der Kindsvater vorrangig kindergeldberechtigt sei. Den dagegen eingelegten Einspruch wies sie im März 2013 zurück. Die daraufhin erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete die Familienkasse mit Urteil vom 2. Februar 2015  14 K 1165/13 Kg, Kindergeld für E und P festzusetzen. Dagegen wendet sich die Familienkasse mit der Revision.
3
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. April 2015 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Trapkowski C-378/14 ausgesetzt. Nach Veröffentlichung des EuGH-Urteils Trapkowski vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/ Entscheidungsdienst –DStRE– 2015, 1501) hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu dem EuGH-Urteil zu äußern. Die Familienkasse ist der Auffassung, der EuGH habe ihren Rechtsstandpunkt bestätigt.
4
Die Familienkasse beantragt,das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
5
Der Klägerin ist durch ihren Ehemann, der nicht zu den in § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen gehört, der Rechtsauffassung der Familienkasse entgegengetreten.


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