Familienrecht

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

Aktenzeichen  1 BvR 1118/21

Datum:
4.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220504.1bvr111821
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 14. April 2021, Az: 17 W 9/21, Beschlussvorgehend OLG Köln, 8. Februar 2021, Az: 17 W 18/21, Beschlussvorgehend OLG Köln, 1. Februar 2021, Az: 17 W 9/21, Beschlussvorgehend LG Köln, 21. Januar 2021, Az: 4 O 307/16, Beschlussvorgehend LG Köln, 23. November 2020, Az: 4 O 307/16, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 14. April 2021 – 17 W 9/21 und 18/21 -, vom 8. Februar 2021 – 17 W 18/21 – und vom 1. Februar 2021 – 17 W 9/21 – sowie die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 21. Januar 2021 und vom 23. November 2020 – 4 O 307/16 – war abzulehnen.
2
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) sind nicht gegeben. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
3
Hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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