Familienrecht

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) – Ablehnung eines PKH-Antrags mangels hinreichender Darlegung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

Aktenzeichen  1 BvR 2217/21

Datum:
19.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211219.1bvr221721
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Magdeburg, 3. September 2021, Az: 2 T 359/21 *066*, Beschlussvorgehend LG Magdeburg, 14. Mai 2021, Az: 2 T 170/21 *039*, Beschlussvorgehend AG Magdeburg, 12. Januar 2021, Az: 121 C 1636/20 (121), Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg vom 14. Mai 2021 – 2 T 170/21 *039* – und vom 3. September 2021 – 2 T 359/21 *066* – sowie den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 12. Januar 2021 – 121 C 1636/20 – war abzulehnen.
2
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 – 1 BvR 2014/16 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2020 – 1 BvR 2212/20 -) liegen nicht vor. Der Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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