Familienrecht

Nichtannahme mehrerer mangels hinreichender Substantiierung unzulässiger Verfassungsbeschwerden – Hinweis auf Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr

Aktenzeichen  2 BvR 271/21, 2 BvR 291/21, 2 BvR 574/21

Datum:
22.9.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210922.2bvr027121
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 34 Abs 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Bamberg, 22. Januar 2021, Az: 8 EK 36/20, Beschlussvorgehend OLG Bamberg, 11. Januar 2021, Az: 8 EK 36/20, Beschlussvorgehend OLG Bamberg, 2. Dezember 2020, Az: 8 EK 36/20, Beschlussvorgehend OLG Bamberg, 21. Januar 2021, Az: 8 EK 55/20, Beschlussvorgehend OLG Bamberg, 11. Januar 2021, Az: 8 EK 55/20, Beschlussvorgehend OLG Bamberg, 3. Dezember 2020, Az: 8 EK 55/20, Beschlussvorgehend OLG Bamberg, 18. Februar 2021, Az: 8 EK 2/21, Beschlussvorgehend OLG Bamberg, 5. Februar 2021, Az: 8 EK 2/21, Beschluss

Tenor

Die Verfahren 2 BvR 271/21, 2 BvR 291/21 und 2 BvR 574/21 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.
1
Die – zumindest bedingt erhobenen – Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ; 129, 269 ; 130, 1 ; stRspr).
II.
2
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 – 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 – 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 – 1 BvR 3/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2020 – 1 BvR 2635/19 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. April 2020 – 2 BvQ 19/20 -, Rn. 4; stRspr).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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