Familienrecht

Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache – Elterngeld – Einkommensermittlung – keine Ausklammerung der Monate des Bezugs von Erziehungsgeld für ein älteres Kind – analoge Anwendung von § 2 Abs 7 S 5 und S 6 aF – Gleichheitssatz – Verfassungsrecht – Darlegungsanforderungen

Aktenzeichen  B 10 EG 13/19 B

Datum:
8.4.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2020:080420BB10EG1319B0
Normen:
§ 160a Abs 2 S 3 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
§ 2 Abs 7 S 5 BEEG vom 05.12.2006
§ 2 Abs 7 S 6 BEEG vom 17.01.2009
BErzGG
§ 19 MuSchG 2018
Art 3 Abs 1 GG
Spruchkörper:
10. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Schwerin, 2. Oktober 2013, Az: S 8 EG 3/11, Urteilvorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 14. Mai 2019, Az: L 2 EG 7/13, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14.5.2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1
I. Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld.
2
Der Beklagte gewährte der Klägerin Elterngeld für ihre im Februar 2008 geborene Tochter, das er nach ihrem Einkommen in den Monaten Januar bis Dezember 2007 berechnete.
3
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin als verfassungswidrige Ungleichbehandlung ua geltend, in das Bemessungseinkommen würden Monate mit Erziehungsgeldbezug einbezogen, nicht dagegen solche mit Elterngeld.
4
Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat (unter Hinweis auf Senatsurteil vom 18.8.2011 – B 10 EG 10/10 R – SozR 4-7837 § 2 Nr 9) ausgeführt, der Beklagte habe für die Elterngeldberechnung zu Recht Monate berücksichtigt, in denen die Klägerin noch Erziehungsgeld für ein älteres Kind bezogen habe. § 2 Abs 7 Satz 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sei auf solche Monate nicht entsprechend anzuwenden (Urteil vom 14.5.2019).
5
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
6
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt hat (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
7
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 25.10.2016 – B 10 ÜG 24/16 B – juris RdNr 7 mwN).
8
Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Die Klägerin hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob die Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsgeldbezugs Art 3 und Art 6 Abs 2 GG verletzt. Sie versäumt es aber bereits, dazu eine hinreichend bestimmte Frage zu formulieren, die sich auf ein konkretes Tatbestandsmerkmal der streitentscheidenden BEEG-Vorschrift bezieht. Wenn ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß (hier: Verletzung von Art 3 Abs 1 und Art 6 GG) geltend macht und insoweit höchstrichterlichen Klärungsbedarf aufzeigen will, darf er nicht bloß das angeblich verletzte Grundrecht benennen. Vielmehr muss er die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und des BSG auswerten und dazu in substantieller Argumentation darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargetan werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Elterngeldrecht überschritten hat (Senatsbeschluss vom 6.8.2018 – B 10 EG 5/18 B – juris RdNr 8 mwN).
9
Daran fehlt es hier. Die Darlegungen der Beschwerde knüpfen weder konkret an die streitentscheidende einfachrechtliche Norm an noch beleuchten sie deren verfassungsrechtlichen Kontext einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung. Die Vorinstanzen haben es abgelehnt, § 2 Abs 7 Satz 5 BEEG (idF von 5.12.2006) auf Monate mit Erziehungsgeldbezug über den Wortlaut hinaus analog anzuwenden. Schon auf den Normtext geht die Beschwerde indes nicht näher ein. Ebenso wenig setzt sie sich substantiiert mit der Argumentation von SG und darauf Bezug nehmend des LSG hierzu auseinander. Umso weniger erörtert sie die Voraussetzungen für eine analoge, möglicherweise auch verfassungskonforme Anwendung der genannten Norm auf Monate des Erziehungsgeldbezugs, wie sie Gegenstand des Klageverfahrens war. Die Klägerin behauptet lediglich pauschal eine Verfassungswidrigkeit von “§ 2 BEEG”.
10
Genauso wenig geht die Klägerin ausreichend auf das zu dieser Frage ergangene Senatsurteil ein, obwohl sich das LSG darauf maßgeblich gestützt hat (Urteil vom 18.8.2011 – B 10 EG 10/10 R – SozR 4-7837 § 2 Nr 9). Der Senat hat darin ebenfalls eine analoge Anwendung von § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 BEEG mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Die Klägerin hält dem genannten Urteil lediglich in zwei Sätzen entgegen, es gehe nicht auf die Benachteiligung von Eltern kleiner Kinder vor der Geburt eines weiteren Kindes ein. Im Übrigen setzt sie sich mit der Entscheidung nicht ausreichend auseinander. Denn wie der Senat darin im Einzelnen ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit den Ausnahmetatbeständen des § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 BEEG den Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind sowie von Mutterschaftsgeld privilegieren. Er wollte also mit dem Elterngeld jedenfalls teilweise auch den Einkommensverlust ausgleichen, den Eltern durch die Betreuung älterer Geschwisterkinder erleiden. Die Klägerin verlangt, diese Privilegierung auf Bezugsmonate des Erziehungsgelds zu erstrecken. Sie legt indes nicht substantiiert dar, warum die Verfassung den Gesetzgeber dazu in der rechtlichen Übergangssituation nach Erlass des BEEG verpflichtet haben sollte.
11
Die Klägerin rügt schließlich generell, die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung benachteilige in verfassungswidriger Weise Eltern mit mehr als einem Kind und längerer Erwerbsunterbrechung. Auch damit versäumt sie es indes bereits, sich substantiiert mit den einschlägigen Vorschriften des BEEG auseinanderzusetzen, deren Bedeutungsgehalt aufzuzeigen und die Sachgründe ihrer Ausgestaltung zu erörtern (vgl Senatsbeschluss vom 6.8.2018 – B 10 EG 5/18 B – juris RdNr 8 mwN). Ohne jede Betrachtung des einfachen Rechts begibt sie sich sogleich auf die Ebene verfassungsrechtlicher Erörterungen und grundsätzlicher Kritik an der Rechtsprechung des Senats und des BVerfG. Damit verfehlt sie auch insoweit die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung des behaupteten Verfassungsverstoßes. Diese hat, wie ausgeführt, stets von der Auslegung des einfachen Rechts und seiner Anwendung durch die Tatsachengerichte auszugehen.
12
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
13
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
14
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.


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