Familienrecht

Rechtsbeschwerde: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht

Aktenzeichen  I ZB 17/11

Datum:
5.5.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Leipzig, 18. Januar 2011, Az: 3 T 25/11, Beschlussvorgehend AG Leipzig, 22. Dezember 2010, Az: 446 M 29490/10

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig – 3. Zivilkammer – vom 18. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 – II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 10. Januar 2008 – IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN).
2
Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Bornkamm                                Büscher                               Schaffert
                           Koch                                  Löffler

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