Familienrecht

Revision in Wohnungseigentumsverfahren: Interesse eines Wohnungseigentümers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters

Aktenzeichen  V ZR 100/17

Datum:
22.2.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:220218BVZR100.17.0
Normen:
§ 49a Abs 1 S 2 GKG
§ 26 Nr 8 ZPOEG
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Köln, 2. März 2017, Az: 29 S 65/16vorgehend AG Köln, 7. März 2016, Az: 202 C 132/15

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. März 2017 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.071,85 €.

Gründe

1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters bemisst der Senat regelmäßig – und auch hier – nach dem klägerischen Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 – V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 20; Beschluss vom 19. Januar 2017 – V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 5), der nach Angaben des Klägers lediglich 814,37 € beträgt. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdebegründung keinen Anlass für eine Rechtsprechungsänderung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Stresemann     
      
Brückner     
      
Weinland
      
Kazele     
      
Hamdorf     
      


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