Familienrecht

Revisionszulassung; Zuständigkeit eines anderen Staates; sichere Drittstaaten

Aktenzeichen  1 B 57/16, 1 B 57/16 (1 C 17/16)

Datum:
27.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2016:270616B1B57.16.0
Normen:
§ 26a AsylVfG 1992
§ 27a AsylVfG 1992
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Februar 2016, Az: 1 A 11082/14, Urteilvorgehend VG Trier, 20. Mai 2014, Az: 1 K 487/14.TR

Gründe

1
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
2
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a AsylG zu jener des § 27a AsylG geben. Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe, die allerdings in Bezug auf die geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 – BVerwG 1 B 41.15 – nicht durchgreifen, kommt es danach nicht mehr an.

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