Familienrecht

Streitwertfestsetzung bei Beschwerde über Sachverständigenablehnung bei Gutachtensauftrag nur hinsichtlich eines Teils der Hauptsacheforderung

Aktenzeichen  13 W 2446/14

Datum:
11.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
JurBüro – 2021, 593
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 3
RVG § 33

 

Leitsatz

1. Der Streitwert für die Ablehnung eines Sachverständigen bemisst sich in der Regel auf ein Drittel des Hauptsachewertes. (Rn. 3)
2. Maßgeblicher Hauptsachewert für die Sachverständigenablehnung ist nur der Teil der Hauptsacheforderung des Rechtsstreits, auf welchen sich der Gutachtensauftrag an den Sachverständigen bezieht. (Rn. 4)

Verfahrensgang

6 O 8633/04 2014-11-04 Bes LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. November 2014 mit dem Ziel, die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. D. zu erreichen, wird gemäß § 33 RVG auf 43.500 € festgesetzt.

Gründe

1. Im Hinblick auf die gerichtliche Festgebühr im Beschwerdeverfahren bedurfte es keiner Streitwertfestsetzung von Amts wegen. Die Festsetzung konnte aber nach § 33 RVG auf Antrag im Hinblick auf die anwaltliche Gebührenfestsetzung erfolgen. Ein entsprechender Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 2) und 3) liegt vor (Bl. 2176 d. A.).
2. Der Streitwert für das im Tenor genannte Beschwerdeverfahren war auf 43.500 € festzusetzen.
a) Der Streitwert für die Ablehnung eines Sachverständigen bemisst sich in der Regel auf ein Drittel des Hauptsachewertes. Dies entspricht der eingeschränkten Bedeutung und Rolle des Sachverständigen im Prozess. Sein Gutachten bestimmt nicht allein den Ausgang des Verfahrens, sondern dient dem Gericht lediglich als Entscheidungshilfe, indem es ihm die für die Entscheidung notwendigen Fachkenntnisse vermittelt. Das Gericht wiederum ist an die Meinung des Sachverständigen nicht gebunden, sondern kann weitere Sachverständige beauftragen. Daran ändert es nichts, dass in vielen Verfahren, in denen es um spezielle und schwierige Fachfragen geht, die Stellung des Sachverständigen so stark sein mag, dass das Gericht kaum umhin kommt, seiner Auffassung zu folgen. An der nach dem Gesetz beschränkten Aufgabe des Sachverständigen ändert dies jedoch nichts (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2003 – II ZB 32/03 -, Rn. 6, juris).
b) Bezieht sich die Befangenheit nur auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Anspruchs, dann bestimmt der sich hierauf beziehende Teil des Prozessbegehrens der ablehnenden Partei den Gegenstandswert der Beschwerde (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1968 – IV ZB 3/68 -, Rn. 6, juris). Was der relevante „Hauptsachewert“ bezüglich der Sachverständigenbegutachtung ist, richtet sich dementsprechend danach, worauf sich die angeordnete Begutachtung bezieht. Es versteht sich von selbst, dass etwa dann, wenn ein Sachverständiger hinsichtlich streitiger Tatsachen, die nur für einen abgrenzbaren Teil der streitgegenständlichen Forderung relevant sind, nicht der Wert desjenigen Teils der Hauptsacheforderung in den Streitwert einer den Sachverständigen betreffenden Beschwerde mit einfließen kann, der von der Begutachtung nicht betroffen ist.
Vorliegend ist Gegenstand des Verfahrens als solchem Honorarforderungen für Planungsleistungen. Für das Hauptsacheverfahren im Ganzen hat das Landgericht mit Beschluss vom 9. Juni 2020 einen Streitwert von 526.515,92 € (383.572,20 € für die Klage und 142.943,72 € für die Widerklage) festgesetzt (Bl. 2113 d. A.). Gegenstand der Begutachtung waren aber nicht die Honorarforderungen als solche, sondern die dieser Forderung entgegengehaltenen Schadensersatzansprüche. Dazu hat die Streithelferin mit Schriftsätzen vom 27. August 2020 (Bl. 2148 f. d. A.) und vom 12. Februar 2021 (Bl. 2180 f. d. A.) unwidersprochen vorgetragen, dass diese Schadensersatzansprüche auf 130.000 € bemessen worden seien. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren über die Sachverständigenablehnung war damit auf – gerundet – 43.500 € festzusetzen.


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