Familienrecht

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 – Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht)

Aktenzeichen  III R 12/18

Datum:
21.3.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:U.210319.IIIR12.18.0
Normen:
§ 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 2 EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 3 EStG 2009
§ 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
EStG VZ 2017
§ 88 AO
§ 76 FGO
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als “Hauptsache” anzusehen ist .

Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 6. Februar 2018, Az: 13 K 171/17, Urteilnachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 12. November 2019, Az: 13 K 171/17, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Februar 2018  13 K 171/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.
1
Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Februar 2017 bis August 2017.
2
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater des im September 1994 geborenen Sohnes C, für den er bis Januar 2017 Kindergeld erhielt. C besuchte von August 2013 bis Juli 2014 eine Berufsfachschule für Wirtschaft mit Schwerpunkt Handel. Ab dem 1. August 2014 absolvierte C eine Ausbildung zum Bankkaufmann, die im Januar 2017 erfolgreich abgeschlossen wurde. Ab dem 18. Januar 2017 arbeitete C bei einer Bank. Am 6. April 2017 meldete sich C zum Bankcolleg für ein Bankfachwirt-Studium bei der Genossenschaftsakademie A an. Am 7. April 2017 erhielt C die entsprechende Zusage. Die Einführungsveranstaltung fand am 20. Mai 2017 statt, das Semester begann am 3. Juni 2017.
3
Für das Bankcolleg kann sich jeder Bankmitarbeiter anmelden, der eine Bankausbildung erfolgreich absolviert hat oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in der Bank ausgeübt hat. Nach einer vorgelegten Informationsbroschüre der Genossenschaftsakademie A wird das Bankcolleg idealerweise direkt nach der Bankausbildung begonnen. Es diene dazu, berufsbegleitend zu studieren und damit die fachliche Kompetenz auszubauen. Die Teilnehmer erhielten –so die Broschüre– ein übergreifendes bankbetriebliches Basiswissen, das ihnen in allen Bereichen der Bank nützlich sein werde. Die Präsenzveranstaltungen finden an Samstagen in der Zeit von 8:30 Uhr bis 14:30 Uhr in Y statt. An den übrigen Tagen sollen die Teilnehmer neben ihrer Vollzeittätigkeit in der Bank den Stoff im Selbststudium vertiefen. Die erfolgreiche Abschlussprüfung zum “Bankfachwirt Bankcolleg” berechtigt zur Anrechnung auf andere Personalentwicklungsmaßnahmen der Genossenschaftsbanken. Außerdem kann der Absolvent nach einer erfolgreichen Abschlussprüfung zum Bankfachwirt durch den Besuch von zwei weiteren Semestern den Titel “Bank Betriebswirt Bankcolleg” erwerben.
4
Weiter kann bei der … Business School ein Abschluss zum Bachelor of Arts in Business Administration erworben werden. Dabei werden sämtliche Leistungen aus der Bankcolleg Bankfachwirt-Ausbildung auf das Bachelor-Studium angerechnet. Im Rahmen eines viermonatigen Brückenmoduls werden durch die … Business School die erforderlichen hochschulrechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Der akademische Abschluss zum Bachelor of Arts in Business Administration wird dann innerhalb von zwei weiteren Semestern erworben.
5
Die Genossenschaftsakademie bescheinigte C, dass er sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann zu dem Bankcolleg für das Bankfachwirt-Studium angemeldet habe.
6
Der Kläger beantragte am 18. Juli 2017 erneut Kindergeld für C. Mit Bescheid vom 24. Juli 2017 lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) den Antrag ab dem Monat Februar 2017 ab. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 8. August 2017).
7
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Für die Monate Februar 2017 bis Mai 2017 seien die besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt. Das Kind habe sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befunden. Bei der Ausbildung zum Bankkaufmann und der nachfolgenden Ausbildung zum “Bankfachwirt Bankcolleg” bzw. “Bankfachwirt IHK” handele es sich um eine mehraktige erstmalige Berufsausbildung. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt, da der Sohn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen können. Für den Zeitraum ab Juni 2017 habe sich das Kind noch im Rahmen seiner erstmaligen Berufsausbildung befunden.
8
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.
9
Die Familienkasse beantragt,das Urteil des Niedersächsischen FG vom 6. Februar 2018  13 K 171/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10
Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben