Familienrecht

Unzulässige Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung des FG

Aktenzeichen  IX B 132/10

Datum:
7.10.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 128 Abs 4 S 1 FGO
§ 66 Abs 3 S 3 GKG
§ 68 Abs 1 S 5 GKG
§ 68 Abs 2 S 6 GKG
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das FG nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 GKG gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft .

Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 21. Juli 2010, Az: 4 K 12175/07, Beschluss

Gründe

1
Die (als nichtförmliche “Sachaufsichts-/Verwaltungsbeschwerde” bezeichnete) Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.
2
Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht (FG) nach § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 des Gerichtskostengesetzes gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 13. Oktober 1994 VII B 115/94, BFH/NV 1995, 539; vom 10. September 1999 VII B 182/99, BFH/NV 2000, 219, m.w.N.). Jenseits der gesetzlich geregelten Rechtsbehelfe kommt eine nicht-förmliche sachliche Überprüfung einer Streitwertfestsetzung des FG durch den BFH nicht in Betracht.


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben