Familienrecht

V ZR 21/20

Aktenzeichen  V ZR 21/20

Datum:
26.11.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:261120BVZR21.20.0
Normen:
§ 544 ZPO
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Köln, 17. Dezember 2019, Az: 29 S 129/19vorgehend AG Köln, 14. Mai 2019, Az: 204 C 187/18

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 2019 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 40.000 €.

Gründe

I.
1
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 12. September 2018 wurde – soweit noch von Interesse – zu TOP 88 ein Antrag abgelehnt, den Rückbau des in der Anlage vorhandenen Aufzugs zu beschließen. Die dagegen gerichtete Beschlussmängelklage des Klägers hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
2
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung).
3
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 – V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 – V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2019 – V ZR 81/19, NZM 2020, 666 Rn. 4 jeweils zu § 26 Nr. 8 EGZPO aF mwN).
4
2. Der Beschwerdebegründung lässt sich eine 20.000 € überschreitende Beschwer des Klägers nicht entnehmen.
5
a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Das Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet. Infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 – V ZR 86/16, NZM 2017, 371 Rn. 2; Beschluss vom 6. April 2017- V ZR 254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn. 3; Beschluss vom 2. Juli 2020 – V ZR 2/20, ZWE 2020, 397 Rn. 4).
6
b) Der Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf den (bezogen auf den Beschluss zu TOP 88) festgesetzten Streitwert von 40.000 € ist auch hier nicht dazu geeignet, die gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit erforderliche Beschwer darzulegen. Denn im Hinblick auf den Streitwert bemisst das Landgericht das gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Gesamtinteresse der Parteien anhand der Kosten des abgelehnten Aufzugsrückbaus, die es auf 80.000 € schätzt; als Streitwert hat es infolgedessen den hälftigen Betrag von 40.000 € festgesetzt. Die Rechtsmittelbeschwer des Klägers richtet sich hingegen nach seinem (einfachen) Interesse an dem Rückbau. Darlegungen dazu enthält die Beschwerdebegründung nicht. Auch eine Schätzung ist dem Senat nicht möglich. Zwar könnte mangels anderer Anhaltspunkte der klägerische Anteil an den Rückbaukosten herangezogen werden. Die Höhe des dafür maßgeblichen Miteigentumsanteils des Klägers ist aber weder vorgetragen noch lässt sie sich der angefochtenen Entscheidung entnehmen. Der Miteigentumsanteil müsste sich im Übrigen auf mehr als 25 % belaufen, um den erforderlichen Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € zu erreichen. Dafür ist angesichts des Umstands, dass dem Kläger eine von zwölf Einheiten gehört, nichts ersichtlich.
III.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 49a Abs. 1 GKG festgesetzt.
Stresemann     
      
Brückner     
      
Weinland
      
Kazele     
      
Hamdorf     
      


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