Familienrecht

Verlust der Staatsangehörigkeit, Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 StAG, Kinder, Erledigung einer Niederlassungserlaubnis durch Einbürgerung

Aktenzeichen  M 25 K 18.4544

Datum:
29.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23280
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StAG § 17 Abs. 2
StAG § 35 Abs. 5
StAG § 4 Abs. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit, da die Kläger keine deutschen Staatsangehörigen sind (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Die Klägerin zu 1 hat die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes durch Geburt nach § 4 Abs. 1 StAG erworben, da die Einbürgerung des Vaters der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgenommen worden war. Jedoch hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch die bestandskräftige rückwirkende Rücknahme der Einbürgerung des Vaters (§ 35 StAG) und den damit verbundenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 17 Abs. 1 Nr. 7 StAG) des Vaters wieder verloren, § 17 Abs. 2 StAG.
a) Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1 ergibt sich aus § 17 Abs. 2 StAG. Eine eigene (Ermessens-)Entscheidung gemäß § 35 Abs. 5 StAG bezüglich des Verlustes der Staatsangehörigkeit bedurfte es nicht. Während § 17 Abs. 2 StAG auf den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bezogen ist und zu einem automatischen Verlust der Staatsangehörigkeit führt, ist § 35 Abs. 5 ausschließlich auf den Erwerb aufgrund eines Antrags nach dem StAG anzuwenden. Nicht betroffen von § 35 Abs. 5 StAG – sondern ein Fall des § 17 Abs. 2 StAG – ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 1 StAG (BeckOK MigR/Schöninger StAG § 35 Rn. 89, 97).
b) Die Klägerin zu 1 hatte das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass § 17 Abs. 2 StAG einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entgegensteht. Auf die Frage, ob für die Altersgrenze auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids (Fritz/Vormeier, GK-StAR / Marx § 17 StAG Rn. 134) oder auf Bestandskraft des Bescheids (vgl. BeckOK MigR/Schöninger StAG § 17 Rn. 44) abzustellen ist, kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an, da die Klägerin zu 1 zu beiden Zeitpunkten das fünfte Lebensjahr nicht vollendet hatte.
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 15. Mai 2013 wurde wirksam öffentlich zugestellt (31. Mai 2013) und wurde am 2. Juli 2013 bestandskräftig. Die Klägerin zu 1 hatte zu beiden Zeitpunkten das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
An der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung bestehen keine Zweifel. Der Vater der Kläger hatte sich im Jahre 2009 aus Deutschland abgemeldet und Norwegen als neues Aufenthaltsland angegeben. Versuche der deutschen Botschaft, den Vater der Kläger postalisch zu erreichen, blieben ebenso wie Nachforschungen bei dem norwegischen Melderegister ohne Erfolg (Bl. 13 d. A.). Auf den Schreibfehler in der Anschrift des Klägers kommt es nicht an, da dieser im Jahr 2013 bereits dort nicht mehr gewohnt hat und eine neue Anschrift bei dem Melderegister und der norwegischen Post angefragt wurde. Folglich ist das Bundesverwaltungsamt zu Recht von einem unbekannten Aufenthaltsort des Klägers ausgegangen und hat den Bescheid nach § 10 Abs. 1 VwZG öffentlich zugestellt. An dieser Einschätzung ändern auch die Kontakte des Vaters mit der deutschen Botschaft in Erbil nichts. Die Kenntnis der deutschen Botschaft in Erbil, dass sich der Vater der Kläger im Irak aufhält, kann nicht der Botschaft in Norwegen oder dem Bundesverwaltungsamt zugerechnet werden. Es bestand auch kein Grund für das Bundesverwaltungsamt bei der Botschaft im Irak oder bei allen deutschen Botschaften nachzufragen, ob sie Kontakt mit dem Vater hatten. Ein generelles Register für Kontakte oder Aufenthaltsorte von deutschen Staatsangehörigen im Ausland besteht nicht und wäre unter datenschutzrechtlichen Aspekten auch äußerst fragwürdig.
c) Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich § 17 Abs. 2 StAG bestehen nicht.
(1) Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ausnahmslos verboten. Eine solche liegt jedoch nicht vor.
Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt. (BVerfG, Beschluss vom 17.7.2019 – 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 23 ff.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2006 – 2 BvR 696/04 -, NJW 2007, 425, juris Rn. 14 ff., 18 ff.; v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris Rn. 37). Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge einer Rücknahme einer Einbürgerung eines Elternteils, von dem ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, eintritt, stellt eine solche Beeinträchtigung nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben. Die Klägerin zu 1 war zum Zeitpunkt der Rücknahme noch keine zwei Jahre alt. In diesem Alter ist nicht von einem Bewusstsein, Deutsche zu sein, auszugehen. Ein Verständnis von dem mit der Staatsangehörigkeit verbundenen gegenseitigen Loyalitätsverhältnis als Basis eines Vertrauens auf den Fortbestand der Staatsangehörigkeit und erst recht ein solches Vertrauen selbst ist in diesem frühen Alter nicht zu erwarten.
Weiterhin kommt es grundsätzlich in Betracht, den Kindern die Einflussmöglichkeiten ihrer Eltern zuzurechnen (BVerfG, B.v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 36). Tragen die Betroffenen bereits beim Erwerb Verantwortung für eine spezifische Instabilität der Staatsangehörigkeit, hatten sie die Situation, die schließlich zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, in der eigenen Hand, sodass der Verlust als beeinflussbar gelten kann. Ein solche Instabilität kann daraus resultieren, dass die Art und Weise des Staatsangehörigkeitserwerbs rechtlich missbilligt ist und der Gesetzgeber Regelungen getroffen hat, nach denen der rechtlich missbilligte Staatsangehörigkeitserwerb rückgängig gemacht werden kann. Führen die Betroffenen unter diesen Voraussetzungen den Erwerb einer rechtlich bemakelten Staatsangehörigkeit herbei, tragen sie Verantwortung für deren Instabilität und müssen sich dies als Einfluss auf die Staatsangehörigkeit zurechnen lassen (BVerfG, B.v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 39). Soweit ein mittelbarer Einfluss der Eltern auf den Staatsangehörigkeitsverlust des Kindes besteht, kann er diesem unter bestimmten Bedingungen zugerechnet werden (BVerfG, B.v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 41). Zwar muss das Kind so mit dem Staatsangehörigkeitsverlust eine schwerwiegende Folge des Handelns seiner Eltern tragen, auf die es tatsächlich keinen Einfluss hat. Sinn und Zweck des Verbots der Entziehung der Staatsangehörigkeit lassen eine Zurechnung des Elternverhaltens gleichwohl zu. Dem durch das Entziehungsverbot des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG bezweckten Schutz vor willkürlicher Instrumentalisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Staatsangehörigkeitsverlust des Kindes von den Eltern beeinflusst werden kann und damit der freien Verfügung des Staates entzogen ist. Der Wegfall der Staatsangehörigkeit entspringt dann nicht einem einseitigen Willensakt des Staates (vgl. zum Fall der anfechtbaren Vaterschaftsanerkennung, BVerfG, B.v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 41).
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1 durch Geburt wegen der durch arglistige Täuschung erwirkten Einbürgerung ihres Vaters war von Anfang an – dem Vater der Klägerin zurechenbar – instabil und rechtlich bemakelt. Der Vater der Klägerin zu 1 wurde nach § 9 StAG aufgrund einer bestehenden Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eingebürgert und täuschte im Einbürgerungsverfahren über den weiteren Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Staatsangehörigkeitserwerb durch den Vater der Klägerin und hiervon ausgehend auch von der Klägerin zu 1 war von Anfang an instabil, was dem Vater der Klägerin zu 1 zurechenbar ist. Damit handelt es sich bei dem Verlust der Staatsangehörigkeit vorliegend nicht um eine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht verletzt.
(2) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt zur Legitimierung eines unfreiwilligen Verlusts der Staatsangehörigkeit eine gesetzliche Grundlage. Der Umstand, dass die Staatsangehörigkeit infolge der Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung des Elternteils, von dem die Staatsangehörigkeit abgeleitet wird, wegfällt, ist ausdrücklich gesetzlich geregelt. Er kommt in § 17 Abs. 2 StAG dadurch zum Ausdruck, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bis zu einem Höchstalter von fünf Jahren vorgesehen ist. Der Gesetzesvorbehalt fordert nicht, dass das Staatsangehörigkeitsgesetz Tatbestand und Rechtsfolge des rückwirkenden Entfallens in einer eigenen Vorschrift mit konstitutiver Wirkung anordnet. Um die Rechtsfolge herbeizuführen, genügt es, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG für den Abstammungserwerb die deutsche Staatsangehörigkeit des Elternteils, von dem die Staatsangehörigkeit abgeleitet wird, voraussetzt, und dass im Falle einer Rücknahme der Einbürgerung diese rückwirkend nicht besteht. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist daher ohne die Möglichkeit eines Zweifels vorhersehbar. (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.9.2019 – 8 ME 66/19). Dementsprechend stellt § 17 Abs. 2 StAG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den unfreiwilligen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
(3) Eine Verletzung des Zitiergebots des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht ersichtlich, weil es sich um einen mittelbaren Grundrechtseingriff handelt, für den das Zitiergebot nicht gilt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.9.2019 – 8 ME 66/19 – juris Rn. 50).
(4) Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1 aufgrund des rückwirkenden Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit staatenlos würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die beiden Eltern der Klägerin sind irakische Staatsangehörige und sie wurde im Irak geboren.
d) Auch Unionsrecht steht dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entgegen. Anders als in der vom Kläger vorgetragenen Entscheidung des EUGH (U.v. 2.3.2010; C-135/08) waren weder die Klägerin zu 1 noch ihr Vater vor Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit in Besitz einer Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates. Dementsprechend hat der Vater der Klägerin zu 1 auch nicht durch die Einbürgerung in Deutschland eine andere Unionsbürgerschaft verloren. Der EUGH stellt in dem Urteil jedoch fest, dass die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt und nur wenn, ausnahmsweise, ein besonderer Bezug zu Unionsrecht besteht, auch dieses zu beachten ist (Rn: 39ff). Ein unionsrechtlicher Bezug liegt allerdings nicht vor und dementsprechend bestimmt sich der Verlust der Staatsangehörigkeit rein nach deutschem Recht.
e) Anhaltspunkte für eine deutsche Staatsangehörigkeit aus einem anderen Grund wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin zu 1 nicht nach § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, da sie nicht im Inland geboren wurde.
2. Der Kläger zu 2 hat die deutsche Staatsangehörigkeit nie durch Geburt erworben. Ein Erwerb gemäß § 4 Abs. 1 StAG liegt nicht vor, da zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 2 die Rücknahme der Einbürgerung des Vaters des Klägers bereits bestandskräftig war und dieser nicht mehr im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war (s.o.).
Ebensowenig hat der Kläger zu 2 die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben. § 4 Abs. 3 StAG setzt voraus, dass ein Elternteil eines im Inland geborenen Kindes ausländischer Eltern seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts ist. Zwar wurde der Kläger in M* … geboren, jedoch lebte der Vater des Klägers laut Melderegister von 8. Dezember 2009 bis 19. März 2015 nicht in Deutschland. Dementsprechend hatte der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den letzten acht Jahren vor der Geburt nicht in Deutschland. Der Achtjahreszeitraum verlangt eine zusammenhängende Anwesenheit im Inland bis zur Zeit der Geburt. Eine Summierung vieler kürzerer Inlandsaufenthalte genügt schon der auf das Elternteil gerichteten integrationspolitischen Grundannahme des Gesetzgebers nicht (BeckOK AuslR/Weber StAG § 4 Rn. 35). Auch die Mutter des Klägers zu 2 befand sich nicht die letzten acht Jahre vor der Geburt in Deutschland. Zumindest im Jahr 2011, bei der Geburt der Klägerin zu 1, befand sie sich im Irak.
Darüberhinaus waren die Eltern des Klägers zu 2 bei seiner Geburt nicht im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts. Die vor der Einbürgerung bestehende Niederlassungserlaubnis des Vaters hat sich durch seine Einbürgerung am 5. Juni 2008 auf sonstige Weise erledigt. Sie ist durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wiederaufgelebt (BVerwG, U.v. 19.4.2011 ? 1 C 2/10, BVerwGE 139, 337).
II. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff ZPO.
III. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen. Für das Urteil war es entscheidungserheblich, ob die Klägerin zu 1 ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Abs. 2 StAG verloren hat. Ob § 17 Abs. 2 StAG eine ausreichende und verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit darstellt, wird von unterschiedlichen Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich bewertet (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.9.2019 – 8 ME 66/19; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 – 1 LC 171/16). Eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts oder das Bundesverfassungsgericht zu dieser Problematik ist bisher nicht ergangen.


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