Familienrecht

Versorgungsausgleich, Ehe, Staatsanwaltschaft, Scheidungsantrag, Antragsgegner, Verfahrenskostenhilfe, Wohnung, Kostenentscheidung, Kind, Zeitpunkt, Verurteilung, Fehlverhalten, Lebensgemeinschaft, Ehegatten, Kosten des Verfahrens, eheliche Gemeinschaft, Scheitern der Ehe

Aktenzeichen  7 UF 66/22

Datum:
28.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 14157
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

5 F 1153/21 2022-02-10 Bes AGWUERZBURG AG Würzburg

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners vom 03.03.2022 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Würzburg vom 10.02.2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Beteiligten haben am … vor dem Standesamt in A. (S.) unter der Heiratsregisternummer … die Ehe miteinander geschlossen. Es handelt sich um die zweite gemeinsame Eheschließung der Beteiligten. Aus der Beziehung der Beteiligten sind die gemeinsamen Töchter K1, geb. am … und K2, geb. am … sowie der Sohn K3, geb. am …, hervorgegangen.
Die Beteiligten leben seit … getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Antragstellerin mit den drei gemeinsamen Kindern aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat sich in ein Frauenhaus begeben. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am … zugestellt. Die Antragstellerin lebt mit den gemeinsamen Kindern in S. Der Antragsgegner lebt in W.
Die Antragstellerin beantragt die Scheidung nach §§ 1564, 1565 Abs. 2 BGB (Härtefallscheidung) mit der Begründung, die Fortsetzung der Ehe sei für sie nicht mehr zumutbar, da sich der Antragsgegner an der 15-jährigen gemeinsamen Tochter K1 des sexuellen Missbrauches schuldig gemacht habe.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die vorgetragenen Gründe eine Härtefallscheidung nicht rechtfertigen würden. Die Antragstellerin sei selbst vom angeblichen Fehlverhalten des Antragsgegners nicht direkt betroffen. Auch scheine es so, dass die Tochter auf den Vater sauer sei, da er ihr einen Kontakt zu einem gleichaltrigen Jungen verboten habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am … wurden die Antragstellerin und der Antragsgegner persönlich angehört. Die Antragstellerin hat ihre Anhörung an Eides statt versichert. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom … (Bl. 31 d. A.) verwiesen.
Mit Beschluss vom … hat das Amtsgericht folgende Entscheidung getroffen:
1. Die am … vor dem Standesamt A., S. (Heiratsregister Nr. …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es davon überzeugt sei, dass die Ehe der Ehegatten endgültig gescheitert sei. Keiner der Beteiligten habe angegeben, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft für sie überhaupt nur denkbar wäre. Die Fortsetzung der Ehe aber würde für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte darstellen, da der Antragsgegner die Ehe durch eine schwere Eheverfehlung unheilbar zerrüttet habe. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsgegner sich der gemeinsamen Tochter K1 gegenüber unsittlich verhalten habe, indem dieser sie jedenfalls in drei Fällen sexuell belästigte. Hinsichtlich der Einzelheiten werde auf die Ermittlungsakte der StA W., Az. … Bezug genommen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft habe der Antragsgegner nicht widerlegen können. Die Verhaltensweisen des Antragsgegners würden auch eine gewichtige Verfehlung gegen die eheliche Gemeinschaft darstellen und wirkte sich auch auf die Antragstellerin aus, da das gemeinsame Kind betroffen sei. Bei den vorliegenden Verfehlungen lasse sich eine Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Ablauf des Trennungsjahres bei entgegenstehenden Willen der Antragstellerin nicht rechtfertigen.
Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner am … zugestellt.
Mit Schreiben vom … beantragte der Antragsgegner, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass beabsichtigt sei, Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom … einzulegen, mit dem Antrag, den Antrag der Antragstellerin vom … zurückzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens habe die Antragstellerin zu tragen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts sei aus rechtlichen Gründen nicht haltbar. Verfehlungen gegen die Ehefrau würden nicht vorliegen. Ein mögliches Fehlverhalten gegen die Tochter wirke sich aber nur mittelbar auf das eheliche Band aus, so dass das Fehlverhalten noch schwerwiegender sein müsse als in den üblicherweise zu entscheidenden Fällen. Zudem sei zu rügen, dass die Tochter nicht angehört worden sei. Die Glaubhaftigkeit der Tochter könne nicht alleine aus der Ermittlungsakte der Polizei beurteilt werden. Die Überzeugung des Gerichts könne sich auch nicht auf die Einvernahme der Mutter stützen, da deren Aussage erkennbaren Belastungseifer zeigte.
Zwar sei der Antragsgegner wegen sexueller Belästigung in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden, die sexuelle Belästigung sei aber nur eine Unterform der Beleidigung und es handle sich eher um einen „kleinen“ strafrechtlichen Vorwurf. Es sei auch zu beachten, dass es sich nur um ein bloßes Antragsdelikt handle. Im Strafbefehl sei dem Antragsgegner „lediglich“ vorgeworfen worden, seine Tochter auf den Hals geküsst und hierbei seine Hand an der Achsel in der Nähe der Brust gehabt zu haben und seine Tochter am Oberschenkel in der Nähe des Schambereichs berührt zu haben. In a. Familien sei Körperkontakt an der Tagesordnung. Der Antragsgegner habe mehrfach vorgetragen, dass seine pubertierende Tochter von ihm unbemerkt die körperliche Nähe abgelehnt habe. Seine kriminelle Energie der Tat sei daher „eher“ gering. Es sei auch für die Ehefrau zumutbar, den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten, zumal dieses bereits im Juni ablaufe, die Antragstellerin aus der Ehewohnung ausgezogen sei, räumlich getrennt in S. wohne und ein persönlicher oder telefonischer Kontakt zwischen den Eheleuten nicht mehr bestehe. Damit gäbe es keinen Grund für eine vorzeitige Ehescheidung. Der Antragsgegner habe sogar das Umgangsverfahren auf die jüngste Tochter beschränkt und von sich aus begleiteten Umgang angeboten. Zudem sei die Kostenentscheidung des Amtsgerichts zu korrigieren. Der zitierte § 150 Abs. 1 FamFG regele die Kostenaufhebung. Nicht erkennbar sei, dass das Gericht eine Billigkeitsentscheidung im Rahmen des § 150 Abs. 4 FamFG getroffen habe. Damit sei die Kostenentscheidung des Amtsgerichts unrichtig.
II.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom … war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht besitzt (vgl. § 76 FamFG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.02.2022 zu Recht die Ehe der Ehegatten geschieden, da die Ehe gescheitert ist (§§ 1564, 1565 BGB). Obwohl die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe vorliegend gleichwohl geschieden werden, da die Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte darstellt. Diese liegt in der Person des Antragsgegners, denn er wurde rechtskräftig wegen sexueller Belästigung der gemeinsamen Tochter (§ 184i StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Der Senat tritt den im Beschluss zugrundeliegenden Erwägungen des Amtsgerichts im Ergebnis bei. Auch die Kostenentscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat nach § 150 Abs. 4 FamFG die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er die maßgebliche Ursache für das Scheitern der Ehe durch die strafrechtliche Verurteilung gesetzt hat.
Vorliegend ist von einem Härtefall im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB auszugehen. Eine derartige Härte ist anzunehmen, wenn sich bei der Prognose, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann – über den Tatbestand des Scheiterns der Ehe hinaus – in der Person des Antragsgegners liegende Gründe ergeben, die so schwer wiegen, dass von der Antragstellerin bei objektiver Beurteilung nicht verlangt werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein (BGH FamRZ 1981, 127 Rz. 16). Die Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur dann möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe auch nur dem Grunde nach für die Antragstellerin unzumutbar ist. An das Vorliegen eines Härtefalles sind strenge Anforderungen zu stellen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenzuwirken, die aus bloß vorübergehenden Stimmungslagen und Krisensituationen resultieren. Dabei geht es nicht um ein moralisches Unwerturteil, sondern nur um die Prüfung, ob angesichts der konkreten in der Sphäre des Antragsgegners liegenden Umstände, einem objektiven Betrachter begreiflich ist, dass sich die Antragstellerin endgültig von der Ehe abgewandt und damit das Zuwarten bis zum Ablaufen des Getrenntlebensjahres ein sinnloser Formalismus wäre. Es ist nicht auf das subjektive Unzumutbarkeitsempfinden des verletzten Ehegatten abzustellen, sondern darauf, ob ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde (OLG Brandenburg, FamRZ 1995, 807, OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2015 – 11 UF 76/15 -, Rn. 9, juris).
Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner ein Rechtschutzbedürfnis hat, obwohl er selbst die Fortsetzung der Ehe nicht begehrt (vgl., insoweit das Rechtschutzbedürfnis verneinend: OLG Rostock, Beschluss vom 28.12.2016, Az. 10 UF 166/16) ergibt die Anwendung der oben dargestellten Grundsätze, dass die strafrechtliche Verurteilung des Antragsgegners aufgrund der sexuellen Belästigungen der gemeinsamen Tochter erkennbar eine objektive unbillige Härte darstellt, bei der ein besonnener Ehegatte wohlüberlegt nicht mehr an der Ehe festhalten würde. Das Abwarten des Trennungsjahres ist – wegen der strafrechtlichen Verurteilung zulasten der gemeinsamen Tochter – damit bloßer Formalismus und daher nicht geschuldet.
Unbeachtlich ist, dass sich die Verurteilung aus einem Verhalten gegen die Tochter und nicht gegen die Ehefrau resultiert, denn auch eine Zuordnung nach Sphären ist möglich. Belastet ein Verhalten des Antragsgegners unmittelbar einen Angehörigen der Antragstellerin, so kann hierin auch eine unbillige Härte liegen (vgl. Staudinger/Rauscher, 2018, BGB, § 1585 Rdnr. 121). Vorliegend ist aber zudem durch die Verurteilung des Antragsgegners auch die Antragstellerin unmittelbar betroffen, denn ihr ist es nicht zuzumuten, die Ehe aus objektiver Sicht mit einem Ehegatten fortzuführen, welcher wegen des sexuellen Missbrauchs der Tochter verurteilt worden ist.
Dabei ist vor allem darauf abzustellen, dass für die Antragstellerin es in diesem Fall nicht mehr erträglich ist, an den Ehepartner gebunden zu sein. Diese Voraussetzungen erfüllt die strafrechtliche Verurteilung des Antragsgegners, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob das Geschehen sich tatsächlich zugetragen hat, denn allein die rechtskräftige Verurteilung ist ausreichend, um aus objektiver Sicht den Ehepartner nicht am Trennungsjahr festzuhalten. Auch wenn der Antragsgegner meint, dass die Verurteilung auf einem „kleinen“ strafrechtlichen Vorwurf beruhe, so ändert dies nicht an der Einschätzung, dass ein Ehegatte objektiv, bei dem vorliegenden Vorwurf der strafrechtlichen Verurteilung zu Lasten der Tochter, nicht mehr an der Ehe festhalten wird, denn die Verhaltensweisen, welche zur Verurteilung führten, richten sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung des gemeinsamen Kindes und deren körperliche und seelische Integrität. Der Umstand, dass es sich um einen Strafbefehl gehandelt hat, ist hierbei erkennbar ohne Belang, denn der Antragsgegner ist wegen der sexuellen Belästigung der Tochter rechtskräftig verurteilt.
Soweit das Amtsgericht in der Kostenentscheidung die Vorschrift des § 150 Abs. 1 FamFG genannt hat, so ergibt sich die Kostenentscheidung tatsächlich aus §§ 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Der Antragsgegner hat die Ehescheidung durch seine strafrechtliche Verurteilung verursacht. Damit erscheint es billig, dass dieser die Kosten des Scheidungsverfahrens trägt.


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