Familienrecht

Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung bei einer Patchwork-Familie aus 5 Personen mit 3 verschiedenen Namen

Aktenzeichen  7 WF 139/21

Datum:
12.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
RPfleger – 2022, 124
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1618 S. 4

 

Leitsatz

1. Gegen eine Namensänderung spricht als stets zu beachtender, wichtiger Kindesbelang die Kontinuität der Namensführung, deren Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf. (Rn. 26)
2. Für die zu treffende Entscheidung ist es ohne Belang, aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grund es bei einer in der Familie lebenden Stiefschwester zu einer Namensänderung kam. (Rn. 24)
Die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt stets eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung nur dann anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

052 F 6/21 2021-05-07 Bes AGSCHWEINFURT AG Schweinfurt

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schweinfurt vom 07.05.2021 abgeändert:
Der Antrag der Antragsteller, die Einwilligung des Antragsgegners in die Änderung des Namens der beteiligten Kinder zu ersetzen, wird abgewiesen.
2. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin zu 1 und der Antragsgegner waren in der Vergangenheit verheiratet und sind die Eltern der ehelich geborenen Kinder K1 (10 Jahre) und K2 (6 Jahre). Die Trennung erfolgte im Oktober 2015. Nach Scheidung der Ehe nahm die Antragstellerin zu 1 wieder ihren Geburtsnamen … an. Im Dezember 2020 heiratete sie den Antragsteller zu 2 und trägt seitdem den Namen A..
Die Antragsteller, in deren Haushalt die Kinder leben, beabsichtigen nunmehr, den Kindern ihren Ehenamen zu erteilen. Ab 2017 habe die Patchwork-Familie aus 5 Personen mit 3 verschiedenen Namen bestanden. Es sei nun der größte Wunsch der Kinder, einen gemeinsamen Familiennamen zu tragen. Mittlerweile müsse man sich auch Sorgen machen, dass die Kinder psychische Probleme bekommen, wenn dieser Wunsch nicht in Erfüllung geht.
Der Antragsgegner, der mit K1 und K2 regelmäßig Kontakt hat, ist mit einer Namensänderung nicht einverstanden. Seiner Auffassung nach ist eine Einbenennung auch nicht erforderlich. Soweit die Antragstellerin zu 1 von einem Namenschaos spreche, müsse gesehen werden, dass sie dies selbst verursacht habe.
Das Amtsgericht bestellte für die Kinder einen Verfahrensbeistand. Das zuständige Jugendamt berichtete. Nach Anhörung aller Beteiligter erging am 07.05.2021 folgende Endentscheidung:
Die Einwilligung des Antragsgegners zur Einbenennung der Kinder K1, geb. am … und K2, geb. am … auf den nunmehrigen Ehenamen der Antragstellerin wird durch das Amtsgericht Schweinfurt – Familiengericht – ersetzt.
Im Rahmen der Begründung führte das Familiengericht unter anderem aus:
Das Gericht hatte zu prüfen, inwieweit die Namensänderung für die Kinder unbedingt erforderlich ist. Nur in solchen Fällen „kann“ die erforderliche Einwilligung ersetzt werden. Nach einhelliger Rechtsprechung genügt es nicht, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient. Vielmehr muss die Änderung für das Kindeswohl erforderlich sein, wobei das Interesse des Kindes das grundsätzlich gleichrangige Interesse des Vaters überwiegen muss. Die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Einwilligung sind gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verschärft und enger eingegrenzt worden.
Allein die Tatsache der unterschiedlichen Nachnamen konnte die Einbenennung nicht rechtfertigen. Auch der bloße Wunsch der Kinder, den neuen Ehenamen der Mutter zu tragen, reicht für die Ersetzung der Einwilligung nicht aus.
Das zuständige Jugendamt sieht vorliegend keine Kindeswohlgefährdung und überlässt die Einschätzung, ob eine psychische Belastung der Kinder vorliegt, dem Verfahrensbeistand.
Die Beziehung der Kinder zum Vater wird von allen Beteiligten als gut und konstant beschrieben. Durch eine Namensänderung würde die Beziehung nicht beeinflusst werden. Das Risiko einer Entfremdung ist nicht zu befürchten.
Bejaht wird die Erforderlichkeit der Einbenennung zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung aufgrund der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes. Danach ist die Namensänderung zur Vermeidung von erheblichen psychischen Belastungen der Kinder erforderlich. Als Grund hierfür wird der persönliche Eindruck sowie die Tatsache genannt, dass die Stiefschwester K3 nach erneuter Heirat des Antragsgegners dessen Namen annehmen konnte und somit mit diesem auch durch den Namen verbunden sein darf, den Kindern K1 und K2 dies nun aber verwehrt werde. Dies erzeuge bei den Kindern ein gewisses Unverständnis, welches zu einer psychischen Belastung führe. Aufgrund dieser konkreten Feststellungen müssen die Interessen des Antragsgegners zurücktreten. Auch die Kontinuität der Namensführung, die einen wesentlichen Aspekt darstellt, muss deswegen zurücktreten.
Der Antragsgegner legte gegen die ihm am 11.05.2021 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 03.06.2021, beim Familiengericht eingegangen am 04.06.2021, Beschwerde ein. Seiner Meinung nach liegen die Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung nicht vor.
Die Antragsteller verteidigen die vom Familiengericht getroffene Entscheidung.
Der Senat erholte ergänzende Stellungnahmen Verfahrensbeistandes und des zuständigen Jugendamtes ein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Berichte vom 24.06.2021, 06.07.2021 und 07.07.2021 verwiesen.
II.
Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist begründet und führt zur Abänderung der vom Familiengericht getroffenen Entscheidung.
Entgegen den Ausführungen im Beschluss vom 07.05.2021 liegen die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung nach § 1618 Abs. 4 BGB nicht vor.
Der Senat hat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht abgesehen, weil von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
1) Nach § 1618 Satz 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Dabei setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung stets eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung nur dann anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (BGH FamRZ 2002, 94).
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist davon auszugehen, dass die Kindesinteressen und die Elterninteressen grundsätzlich gleichrangig sind.
Auch wenn es in der Regel dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es lebt (BVerfG FamRZ 1992, 1284, 1285), darf nicht übersehen werden, dass diese Wertung regelmäßig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes ist, denn die Kontinuität der Namensführung ist ein ebenso wichtiger Belang wie die für das Wohl des Kindes wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem Elternteil, bei dem es nicht mehr lebt (BGH a.a.O.).
2) Unter Zugrundelegung dieser strengen Maßstäbe kann es nicht bei der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung verbleiben.
Dass die Nichteinbenennung zu schwerwiegenden Nachteilen für K1 und K2 führt, haben die in erster Instanz durchgeführten Ermittlungen nicht ergeben. Auch ist für den Senat nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Beibehaltung des Namens, den die ehelich geborenen Kinder von ihrem Vater haben, zu „erheblichen psychischen Belastungen“ der Kinder führen sollte.
Die Kinder haben zu ihrem Vater ein gutes Verhältnis. Die Beibehaltung des mit diesem Elternteil gemeinsamen Namens ist ein äußeres Zeichen der für das Wohl der Kinder wichtigen Aufrechterhaltung der Beziehung zu diesem Elternteil.
Gleichzeitig haben K1 und K2 auch zum Antragsteller zu 2 ein gutes Verhältnis aufgebaut, ohne dass die Namensverschiedenheit dem bislang entgegengestanden hätte.
Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass aus Sicht der Kinder im Hinblick auf die Namensänderung ihrer 16 Jahre alten Stiefschwester K3 eine Ungleichbehandlung vorliegt und dies bei den Kindern zu einem „gewissen Unverständnis“ führt. Für die hier zu treffende Entscheidung ist es allerdings ohne Belang, aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grund es bei K3 zu einer Namensänderung kam.
Offenbleiben kann, ob der von den Kindern wiederholt geäußerte Wunsch, „über den Namen mit A. verbunden sein zu wollen“, auf einer Beeinflussung der Kinder durch die Antragsteller beruht. Denn selbst wenn es sich um ein ureigenes und ernsthaftes Anliegen der Kinder allein handeln sollte, ist dem – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie aufgrund ihres Alters die Folgen ihres Wunsches nicht abschätzen können – kein solches Gewicht beizumessen, dass sich daraus die Erforderlichkeit einer Namensänderung ableiten ließe. Aus den Angaben der Kinder gegenüber dem Verfahrensbeistand ergaben sich nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihrem derzeitigen Namen aus anderen Gründen als dem bloßen Wunsch, den neuen Namen der Familie tragen zu wollen, ablehnend gegenüberstehen (BGH FamRZ 2002, 1331).
Gegen die Namensänderung spricht schließlich als stets zu beachtender, wichtiger Kindesbelang die Kontinuität der Namensführung, deren Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 70 Abs. 2 FamFG). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht. Auch weicht der Senat nicht in einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab.


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