Familienrecht

Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschluss

Aktenzeichen  XII ZB 505/19

Datum:
1.7.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:010720BXIIZB505.19.0
Normen:
§ 61 Abs 1 FamFG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

Zum Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschluss.

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 23. Oktober 2019, Az: 4 UF 1147/19vorgehend AG Kempten, 30. Juli 2019, Az: 1 F 231/19

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 2019 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: bis 500 €

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin macht Trennungsunterhalt in Form eines Stufenantrags geltend, während der Antragsgegner im Wege eines Zwischenfeststellungswiderantrags eine Entscheidung über die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Unterhaltsanspruch begehrt.
2
Die Beteiligten haben am 25. Mai 2018 in Dänemark geheiratet. Die Antragstellerin ist tunesische Staatsangehörige, der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger. Ob die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt mindestens seit Weihnachten 2018 in Saarbrücken hat, wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt.
3
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Teilbeschluss zur Auskunftserteilung über sein Einkommen im Zeitraum von 2016 bis 2018 und zur Belegvorlage verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
4
Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemesse sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von einem hier nicht vorliegenden Geheimhaltungsinteresse sei dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Für die Bewertung des Zeitaufwands sei insofern auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringe noch einen Verdienstausfall erleide. Danach sei der Stundensatz vorliegend mit 3,50 € zu bemessen.
6
Das Interesse des Antragsgegners an einer Klärung, ob sich der von der Antragstellerin begehrte Trennungsunterhalt nach deutschem Recht richte, vermöge den Wert der Beschwer nicht zu erhöhen, weil dem Antragsgegner aufgrund des Tenors des Teilbeschlusses des Amtsgerichts insoweit keine Beschwer erwachse.
7
2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
8
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach seinem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019 – XII ZB 499/18 – FamRZ 2019, 818 Rn. 9; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Dass der insoweit für die sorgfältige Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten 500 € nicht übersteigt, stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede.
9
b) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe bei der Bemessung der Beschwer nicht berücksichtigt, dass der Antragsgegner sich nicht nur gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung wende, sondern darüber hinaus auch gegen die Ausführungen des Amtsgerichts, auf den Trennungsunterhalt finde deutsches Unterhaltsrecht Anwendung.
10
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bewertung des Beschwerdegegenstands nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019 – XII ZB 499/18 – FamRZ 2019, 818 Rn. 10 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Daher bemisst sich die Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten grundsätzlich nur nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, zumal die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 1995 – XII ZB 157/94 – juris Rn. 1; BGH Beschluss vom 9. November 2011 – IV ZB 23/10 – FamRZ 2012, 216 Rn. 17).
11
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausführungen des Amtsgerichts über die Anwendbarkeit deutschen Rechts in den Entscheidungsgründen nicht zu einer Erhöhung der Beschwer führen.
12
c) Ebenso erfolglos rügt die Rechtsbeschwerde im Übrigen, dass das Beschwerdegericht keine Entscheidung über eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde getroffen hat. Nachdem hier kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt hatte, bedeutet das Schweigen in der Entscheidung des Amtsgerichts Nichtzulassung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 – XII ZB 219/13 – FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN). Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht die Beschwerde deswegen nicht zugelassen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 € übersteigt (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 – XII ZB 219/13 – FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN und vom 28. März 2012 – XII ZB 323/11 – FamRZ 2012, 961 Rn. 6 mwN), liegen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor.
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