Aktenzeichen XII ZB 416/20
Verfahrensgang
vorgehend OLG Karlsruhe, 29. Juli 2020, Az: 18 WF 87/20vorgehend AG Offenburg, 28. Februar 2020, Az: 15 F 19/16
Tenor
Die als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe werden auf Kosten der Beteiligten zu 3 bis 5 verworfen.
Wert: 5.000 €
Gründe
1
Die Rechtsmittel sind unstatthaft.
2
Zwar ist eine nach § 81 FamFG getroffene Kostenentscheidung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann isoliert anfechtbar, wenn sie im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung ergeht. Der Bundesgerichtshof kann indessen nur nach Maßgabe des § 70 FamFG mit der Rechtsbeschwerde angerufen werden; dies gilt auch dann, wenn sich das Rechtsmittel allein gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Beschwerdegerichts richten soll (vgl. MünchKommFamFG/Schindler 3. Aufl. FamFG § 81 Rn. 93). Liegen – wie hier – die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 3 FamFG) nicht vor, findet eine Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nur dann statt, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (vgl. auch BGH Beschluss vom 9. Dezember 2010 – V ZB 149/10 – juris Rn. 6 f.) Da es an einer solchen Zulassung fehlt, sind die Rechtsmittel unstatthaft und zu verwerfen.
Dose
Klinkhammer
Günter
Botur
Krüger