Familienrecht

Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nur durch das FG

Aktenzeichen  IX B 26/16

Datum:
19.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 69 Abs 3 FGO
§ 69 Abs 6 FGO
§ 128 Abs 3 FGO
§ 128 Abs 1 FGO
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

NV: Auch bei der Rüge eines Verfahrensfehlers kann nur das FG, nicht der BFH, die Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss zulassen .

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 21. April 2015, Az: 4 V 890/14, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 21. April 2015  4 V 890/14 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

1
Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.
2
Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich nicht statthaft. Denn einem Beteiligten steht nach § 128 Abs. 3 FGO gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum Bundesfinanzhof nur dann zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Dies gilt auch für einen Beschluss nach § 69 Abs. 6 FGO. Hier ist aber die Beschwerde vom FG nicht zugelassen worden.
3
Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn mit der Beschwerde die Verletzung eines Verfahrensfehlers gerügt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 14).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.


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