Familienrecht

Zur Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen im Rahmen einer Überschuldungsprüfung

Aktenzeichen  12 O 1171/14

Datum:
13.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46729
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Amberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO  § 42 Abs. 1, § 406 Abs. 1 S. 1, § 407a Abs. 3 S. 1, § 411a

 

Leitsatz

1. Für die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Vorliegen bzw. die Wirksamkeit der Stundungsvereinbarung ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage, die vom Sachverständigen selbst gar nicht beantwortet werden dürfte. Daher brauchte der Sachverständige auch nicht begründen, warum es auf die Existenz oder Nichtexistenz einer Stundungsvereinbarung nicht ankommen soll. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Sachverständigen … vom 23.10.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

I)
Mit Beweisbeschluss vom 23.04.2019 wurde der Sachverständige … mit der Gutachtenserstattung beauftragt. Ergänzend zum ursprünglichen Beweisbeschluss wurden diesem mit Verfügung vom 06.11.2019 weitere Anweisungen erteilt. Sein Erstgutachten erstattete er am 28.08.2020. Mit Verfügung vom 02.09.2020 wurden die Parteien aufgefordert, bis 23.09.2020 ihre Einwendungen hiergegen vorzubringen. An den Beschwerdeführer, den Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt … erfolgte die Zustellung dieser Verfügung am 10.09.2020. Mit Antrag vom 16.09.2020 wurde die Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 23.10.2020 von diesem beantragt und antragsgemäß bewilligt. Mit Schriftsatz vom 22.10.2020 stellte dieser den Antrag, den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Dem Sachverständigen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese erfolgte am 10.11.2020. Mit Schriftsatz vom 09.11.2020 beantragte der Klägervertreter, den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen zurückzuweisen.
II)
Der Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen gemäß § 406 ZPO ist zulässig, insbesondere nicht verfristet, aber unbegründet.
Es sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, die die Annahme der Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen im Sinne des § 42 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO rechtfertigen würden.
Nach § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.
Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung keine Umstände, die aus Sicht des Beklagten Zweifel an der Unparteilichkeit des gerichtlichen Sachverständigen begründen können.
Eine Missachtung gerichtlicher Weisungen im Sinne des § 404a Abs. 1 ZPO durch den Sachverständigen kann nicht gesehen werden. Ergänzend zum Beweisbeschluss vom 23.04.2019 wurde mit Verfügung vom 06.11.2019 eine entsprechende Anweisung des Sachverständigen erteilt. Dieser Weisung war Folge zu leisten. Aus der gerichtlichen Verfügung ist ersichtlich, dass nur unter bestimmten Umständen eine alternative Betrachtung in Betracht gezogen werden sollte. Wenn diese Umstände, nämlich wenn die Ausführung des ursprünglichen Beweisbeschlusses nicht möglich sein sollte, eingetreten wären, erst dann hätte auf eine alternative Betrachtung zurückgegriffen werden sollen. Da diese Umstände aus Sicht des Sachverständigen nicht eingetreten sind, brauchte eine alternative Betrachtung auch nicht angestellt werden. Der tatsächlichen Umsetzung einer alternativen Betrachtung bedurfte es somit nicht. Wie sich aus dem Wortlaut der Verfügung eindeutig ergibt, war die Durchführung einer alternativen Betrachtung nicht zwingend vorgegeben, sondern stand gerade unter dem formulierten Vorbehalt. Letztlich oblag die Entscheidung dem Sachverständigen.
Das Vorliegen bzw. die Wirksamkeit der Stundungsvereinbarung ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage, die vom Sachverständigen selbst garnicht beantwortet werden dürfte. Hierauf wurde auch in der Verfügung vom 06.11.2019 hingewiesen. Daher brauchte der Sachverständige auch nicht begründen, warum es auf die Existenz oder Nichtexistenz einer Stundungsvereinbarung nicht ankommen soll.
Wenn der Sachverständige feststellt, dass eine Unternehmensplanung in den überlassenen Unterlagen nicht zu finden ist, ist er nicht verpflichtet, sich die notwendigen Unterlagen selbst zu beschaffen. Ihm ist es unmöglich, zu wissen, ob eine solche Unternehmensplanung überhaupt aufgestellt wurde. Vielmehr muss der Sachverständige mit den ihm überlassenen Unterlagen auskommen und sein Gutachten hierauf stützen. Im Übrigen wurde klägerseits bereits das Fehlen der Unterlagen betreffend eine Unternehmensplanung gerügt, hierauf wurde beklagtenseits nichts ergänzend vorgelegt. Der beklagten Partei obliegt innerhalb des Zivilprozesses die Pflicht zur Beibringung von Unterlagen. Diese Unterlagen müssen sich weder der Sachverständige noch das Gericht selbst beschaffen. Allein die Inhalte der vorhandenen Unterlagen durfte und musste der Sachverständige vollständig zur Grundlage seiner Begutachtung machen. Die überlassene Aktenlage war umfangreichen, eine Unternehmensplanung war nach Auffassung des Sachverständigen darin jedoch nicht enthalten. Sollte eine Unternehmensplanung dennoch vorhanden sein, könnte eine positive Fortbestehensprognose nicht ausgeschlossen werden und sich somit das Beurteilungsergebnis ändern, so der Sachverständige. Soweit sich eine solche jedoch nicht in den Unterlagen findet, kann dies der Sachverständige auch nicht in zulässiger Weise bei seiner Begutachtung berücksichtigen.
Da der Sachverständige sein Gutachten ausschließlich auf Basis der überlassenen Unterlagen erstatten konnte, ist es unvermeidbar, dass er auch fremde Unterlagen, namentlich auch die in den überlassenen Akten befindlichen, bereits angestellten Begutachtungen Dritter, heranzieht. Darin ist keine Umgehung des § 411 a ZPO zu sehen. Ein Verstoß gegen § 407 a Abs. 3 S. 1 ZPO liegt nicht vor. Der Auftrag wurde nicht im Sinne der Norm auf einen anderen übertragen. Es ist nicht zu erkennen, weshalb das Gutachten nicht auf eigenen Erkenntnissen des Sachverständigen beruhen sollte. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis bei der Bewertung der Frage der Überschuldung gelangt als Herr …. Es ist Aufgabe des Sachverständigen, eine eigene Bewertung vorzunehmen. Deshalb ist es nicht ungewöhnlich, wenn er zur Annahme abweichender Ergebnisse im Vergleich zu den Ergebnissen anderer Gutachtern gelangt. Daraus lässt sich nicht automatische eine Widersprüchlichkeit ableiten. Es wäre zu beanstanden, wenn der Sachverständige eigenmächtig ihm vorgelegte Unterlagen unbeachtet lässt. Ein solches Verhalten würde vielmehr die Besorgnis der Befangenheit begründen. Eine entsprechende Anweisung von Seiten des Gerichts, gewisse Unterlagen bei der Begutachtung außer Betracht zu lassen, gab es nicht. Der Sachverständige ist an die sich aus den ihm vorgelegten Unterlagen ergebende Tatsachengrundlage gebunden. Es ist weiterhin nicht Aufgabe des Sachverständigen, die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Herrn … zu beurteilen. Damit wurde der Sachverständige nicht beauftragt.
Im Rahmen der Liquidation des Unternehmens stellen die vom Sachverständigen angesetzten Werte Schätzwerte dar. Diese seien angesetzt worden, da sich in den Unterlagen keinerlei tatsächliche Werte finden ließen. Sollten sich tatsächliche Werte – Veräußerungswerte – finden lassen, sei im Rahmen der Überschuldungsprüfung nicht auszuschließen, dass man zu dem Ergebnis käme, dass keine Überschuldung vorliegt. Es entspricht dem üblichen Vorgehen im Rahmen der Sachverständigentätigkeit, Schätzwerte anzunehmen, wenn keine den Tatsachen entsprechendes Zahlenmaterial vorgelegt wird. Damit lassen sich auch die beklagtenseits angesprochenen Abweichungen in den Werten erklären. Einer näheren Erläuterung zur Wertbildung bedurfte es von Seiten des Sachverständigen nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige anstelle von tatsächlichen Werten, die aus der überlassenen Akten nicht zu entnehmen waren, Schätzwerte ansetzt. Das stellt ein zulässiges, objektives Vorgehen dar.
Lücken und Unzulänglichkeiten rechtfertigen für sich allein nicht die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit, weil dessen Unparteilichkeit dadurch nicht in Frage gestellt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2002 – X ZR 178/01, FF 2003, Sonderheft 1, 101; BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870). Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit. Ergänzungsfragen können mittels Einholung eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens oder mittels mündlicher Anhörung des Sachverständigen noch geklärt werden. Somit ist das Vorbringen von Fehlern im Gutachten nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen.


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben