Handels- und Gesellschaftsrecht

Anfechtungsklage, Berufung, Zustellung, Gesellschafterversammlung, Gesellschafter, Treuhandkommanditist, Treuhandkommanditistin, Auslegung, Gesellschaft, Klage, Frist, Gesellschaftsvertrag, Wirksamkeit, Genehmigung, Zustellung der Klage, Zustellung der Klageschrift, wichtiger Grund

Aktenzeichen  7 U 2562/20

Datum:
6.10.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31678
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

12 HK O 11736/19 2020-04-23 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.04.2020, Az. 12 HK O 11736/19 in Ziffer 1 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
Die Beklagte, vormals als H.F.S. I. D. 7 GmbH & Co KG firmierend, ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Form einer Publikums KG. Die Klägerin, vormals als B.F.S. B.-T. für Sachwerte GmbH firmierend, war Treuhandkommanditistin der Beklagten (vgl. § 3 Abs. 2 lit b des Gesellschaftsvertrages der Beklagten laut Anl. K 2; im Folgenden mit GV abgekürzt). Sie hielt aufgrund von mit den Treugebern geschlossenen Treuhandverträgen laut Anl. K 4 (im Folgenden als TV bezeichnet) im eigenen Namen aber ausschließlich auf fremde Rechnung einen Kapitalanteil in Höhe der Summe der Zeichnungsbeträge aller Treugeber (§ 5 Abs. 1 GV und § 2 Abs. 1 TV). Für eigene Rechnung hielt sie keinen Kapitalanteil. Die Beklagte hat neben der Klägerin als Treuhandkommanditistin noch Direktkommanditisten.
Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
㤠5 Rechtsstellung der Treugeber
(1) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass der Treuhandkommanditist mit seinem Beitritt an der geplanten Kapitalerhöhung zwar im eigenen Namen, jedoch als Treuhänder für fremde Rechnung teilnehmen und seinen Kapitalanteil für die Treugeber halten wird (…).
(2) (…) Im Innenverhältnis gelten die Treugeber als Kommanditisten (…).
§ 16 Gegenstand der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere für folgende Beschlussfassungen zuständig:
(…)
k) Ausschluss von Gesellschaftern, vorbehaltlich der Regelungen in §§ 7 (4), 27 und 28 (1);
l) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten;
(…)
§ 17 Beschlussfassung (…)
(9) Die Unwirksamkeit eines Gesellschaftsbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Kenntniserlangung durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.
§ 27 Ausschluss eines Gesellschafters
(1) Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (…).
(2) Der persönlich haftende Gesellschafter wird automatisch ohne Beschlussfassung der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung aus der Gesellschaft ausgeschlossen, wenn eine Gesellschaft, an der der persönliche haftende Gesellschafter eine Komplementärbeteiligung hält, Insolvenz angemeldet hat (…)
(3) In allen anderen Fällen eines wichtigen Grundes obliegt der Ausschluss eines Gesellschafters der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung.
(…)
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend mit der Folge des § 29, wenn der wichtige Grund nicht bei dem Treuhandkommanditisten, aber bei seinem Treugeber vorliegt.
§ 28 Ausscheiden von Gesellschaftern
(1) ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn
a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt hat;
b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt worden ist;
c) ihm gegenüber gem. § 7 (4) der Rücktritt erklärt worden ist;
d) er aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist (…)
(…)
(3) Beim Ausscheiden des Treuhandkommanditisten kann gemäß § 16 l ein neuer Treuhandkommanditist bestellt werden, der unter Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des ausscheidenden Treuhandkommanditisten eintritt. (…) Wird ein neuer Treuhandkommanditist bestellt, haben alle Gesellschafter ihr bisheriges Treuhandverhältnis nach Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem fortzusetzen.
Der Komplementär ist ermächtigt, in Abstimmung mit dem Beirat einen neuen Treuhandkommanditisten zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Gesellschafterversammlung gemäß vorstehendem Absatz.
(…)“
Die Mehrheitsgesellschafter der Beklagten wollten die Klägerin als Treuhandkommanditistin abberufen, aus der Beklagten ausschließen und durch die S. Treuhand und Verwaltung GmbH ersetzen. Darüber hinaus beabsichtigten sie Änderungen in § 24 (3) GV.
Mit Schreiben vom 03.07.2019 (Anl. K 13) übersandte die Geschäftsführerin der Beklagten die Unterlagen zur schriftlichen Abstimmung an die Anleger. Die Gesellschafter der Beklagten wurden darin zur Abstimmung über u.a. folgende Tagesordnungspunkte im Zeitraum vom 03.07.2019 bis 26.07.2019 aufgerufen:
TOP 2 a: Abberufung/Ausschluss der W.C. Investorenbetreuung GmbH (i.e. der Beklagten) als Treuhandkommanditistin
TOP 2 b: Bestellung der S. Treuhand und Verwaltung GmbH zum neuen Treuhandkommanditisten und Änderung des Gesellschaftsvertrages
TOP 2 d: Änderungen des Gesellschaftsvertrages
Mit Schreiben der Beklagten vom 29.07.2019, das der Klägerin am 31.07.2019 per Email zuging, übermittelte die Beklagte der Klägerin das Protokoll über die schriftliche Beschlussfassung mit den Abstimmungsergebnissen (Anl. K 14) sowie eine Ausschlusserklärung gemäß Anl. K 15.
Mit Email vom 19.08.2019 (Anl. K 16) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die streitgegenständlichen Beschlüsse für rechtswidrig halte und diese deshalb gerichtlich überprüfen lassen werde.
In einem weiteren Rechtsstreit der Parteien vor dem Landgericht München I (Az. 8 O 5414/19) übermittelte die Klägerin der Beklagten als Anlage K 14 zu einem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.09.2019 (Anl. BE 3) die Klageschrift im streitgegenständlichen Verfahren. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I am 30.09.2019 in diesem Parallelverfahren bestätigte der dortige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass die streitgegenständliche Anfechtungsklage eingereicht worden sei.
Die Klage ging am 22.08.2019 beim Landgericht ein. Mit Schreiben vom 30.08.2019 (Bl. zu 75/77 d.A.), eingegangen bei den Klägervertretern am 04.09.2019, forderte die Landesjustizkasse bei den Klägervertretern einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.638,00 € an, der am 02.10.2019 bei der Landesjustizkasse eingezahlt wurde (vgl. Kostenbeleg I). Die am 14.10.2019 verfügte Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erfolgte am 17.10.2019 (Bl. 14/15 d.A.).
Die Klägerin trug vor, dass die Klagefrist des § 17 (9) GV eingehalten sei. Maßgeblich sei nämlich nicht der Zustellungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, da § 17 (9) GV nur die Geltendmachung verlange, nicht aber bereits die Erhebung der Klage. Selbst wenn aber auf den Zeitpunkt der Zustellung abgestellt werden sollte, wirke die Zustellung am 17.10.2019 nach § 167 ZPO zurück. Denn der von der Rechtsprechung als unschädlich erachtete Verzögerungszeitraum von 14 Tagen, sei nur um zwei Tage überschritten. Dies ändere an der Alsbaldigkeit der Zustellung nichts, da die Klägerin aufgrund vorheriger Information durch die Beklagte über die Einreichung der Klage mit der Zustellung der Klage habe rechnen müssen und deshalb nicht schutzwürdig sei.
Der Ausschluss der Klägerin und ihre gleichzeitige Abberufung als Treuhandkommanditistin sei unwirksam, da es dafür nach dem Gesellschaftsvertrag eines wichtigen Grundes bedurft hätte, der jedoch nicht vorläge. Die Höhe der Vergütung der Klägerin könne jedenfalls keinen wichtigen Grund darstellen, da diese im Gesellschaftsvertrag selbst geregelt sei. Da die Klägerin weiterhin Treuhandkommanditistin sei, habe sie auch nicht durch die S. Treuhand und Verwaltung GmbH ersetzt werden können.
Die Änderung des § 24 Abs. 3 GV sei unwirksam.
Die Klägerin beantragte daher:
I. a. Es wird festgestellt, dass die im schriftlichen Verfahren (Abstimmungszeitraum 03.07.2019 bis 26.07.2019) bei der Beklagten gemäß Protokoll vom 29.07.2019 gefassten Gesellschafterbeschlüsse zu TOP 2a (Abberufung der Klägerin als Treuhandkommanditist), TOP 2b (Bestellung der S. Treuhand und Verwaltung GmbH als neuer Treuhandkommanditist) und TOP 2d (Änderungen in §§ 3 (2) und 24 (3) des Gesellschaftsvertrages) unwirksam sind.
I. b hilfsweise: Die im schriftlichen Verfahren (Abstimmungszeitraum 03.07.2019 bis 26.07.2019) bei der Beklagten gemäß Protokoll vom 29.07.2019 gefassten Gesellschafterbeschlüsse zu TOP 2a (Abberufung der Klägerin als Treuhandkommanditist), TOP 2b (Bestellung der S. Treuhand und Verwaltung GmbH als neuer Treuhandkommanditist) und TOP 2d (Änderungen in §§ 3 (2) und 24 (3) des Gesellschaftsvertrages) werden für nichtig erklärt.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie erwiderte,
dass die Klage infolge der Versäumung der Anfechtungsfrist des § 17 (9) GV unbegründet sei. Die Klägerin habe den Kostenvorschuss zu spät einbezahlt, sodass eine Rückwirkung der Klageeinreichung nach § 167 ZPO nicht mehr gegeben sei.
Ein wichtiger Grund sei für den Ausschluss der Klägerin und deren Abberufung als Treuhandkommanditistin nicht erforderlich. Die Klägerin halte nämlich keinen eigenen Kapitalanteil, sondern handle nur auf fremde Rechnung. Deshalb seien Gesellschafter im Innenverhältnis auch die Treugeber.
Selbst wenn man aber die Notwendigkeit des Vorliegens eines wichtigen Grundes annehmen sollte, läge ein solcher Grund vor. Denn die Anleger hätten das Vertrauen in die Klägerin verloren. Auch erbringe die neue Treuhandkommanditistin ihre Leistungen wesentlich billiger.
Die Änderung von § 24 (3) GV sei wirksam.
Mit Endurteil vom 23.04.2020, Az. 12 HK O 11736/19, stellte das Landgericht München I fest, dass die zu TOP 2a und TOP 2b im schriftlichen Verfahren gefassten Gesellschafterbeschlüsse unwirksam seien. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Klage zulässig sei, da sie innerhalb der Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 GV erhoben worden sei. Zwar sei die Zustellung durch die Einzahlung des Kostenvorschusses erst am 02.10.2019 um 16 Tage durch die Klägerin verzögert worden (LGU S. 6). Eine vom Zustellungsbetreiber verursachte Zustellungsverzögerung von mehr als 14 Tagen könne aber immer noch als geringfügig anzusehen sein und deshalb eine alsbaldige Zustellung iSd. § 167 ZPO vorliegen, wenn trotz einer dem Zustellungsbetreiber vorwerfbaren Verzögerung von mehr als 14 Tagen die schutzwürdigen Belange des Zustellungsempfängers aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles hinter die Interessen des Zustellungsbetreibers zurücktreten würden. Dies sei vorliegend der Fall, da die Beklagte von der Klägerin im Vorfeld der Zustellung von der Einreichung der Klage unterrichtet worden sei, sodass sie mit der Zustellung der Klage hätte rechnen müssen und deshalb nicht von einer endgültigen Wirksamkeit der Beschlüsse hätte ausgehen dürfen (LGU S. 7).
Die Klage sei hinsichtlich des Ausschlusses der Klägerin aus der Beklagten und der Aufnahme einer neuen Treuhandkommanditistin in die Beklagte begründet, da sowohl für den Ausschluss der Klägerin als auch für ihre Abberufung als Treuhandkommanditistin nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages in §§ 27 und 28 GV ein wichtiger Grund erforderlich sei und ein solcher nicht vorliege. Die Tatsache, dass die Klägerin ihren Kapitalanteil zur Gänze treuhänderisch und keinen Kapitalanteil für eigene Rechnung halte, ändere nichts daran, dass sie Gesellschafterin der Beklagten sei, für deren Ausschluss die Regelungen der §§ 27 und 28 GV gelten. Die Gleichstellung der Treugeber mit den Direktkommanditisten in § 5 Abs. 2 GV im Innenverhältnis führe ebenfalls nicht zum Wegfall der Notwendigkeit eines wichtigen Grundes für den Ausschluss der Klägerin aus der Beklagten. Da demnach sowohl der Ausschluss der Klägerin aus der Beklagten als auch ihre Abberufung als Treuhandkommanditistin unwirksam gewesen seien, sei auch der Beschluss über die ersatzweise Bestellung der SABIV Treuhand und Verwaltung GmbH als neuer Treuhandkommanditistin unwirksam (LGU S. 7 und 8).
Die Änderung von § 24 Abs. 3 GV durch den zu TOP 2d gefassten Beschluss der Gesellschafter sei dagegen wirksam erfolgt, sodass die Klage insoweit unbegründet sei (LGU S. 9).
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungsziel, soweit ihm das Landgericht noch nicht entsprochen hat, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vollumfänglich weiter.
Die Beklagte beantragt daher, unter Abänderung des am 23.04.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 12 HK O 11736/19 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Senat hat am 06.10.2021 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2021, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, da die Klage unbegründet ist. Sie wurde nämlich nicht innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 9 GV erhoben, weil die am 17.10.2019 erfolgte Zustellung der Klage nicht mehr „demnächst“ iSd. § 167 ZPO war.
I.
1. Da die Mitteilung des Beschlussinhalts laut Anl. K 15 der Klägerin im Verlauf des 31.07.2019 zuging und die Klägerin damit erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Ergebnis der schriftlich erfolgten Abstimmung über den Beschlussvorschlag zu TOP 2 erlangte, begann die Monatsfrist des § 17 Abs. 9 GV gemäß § 187 Abs. 1 BGB mit Beginn des 01.08.2019 zu laufen und endete die Anfechtungsfrist – wie die Berufung richtig ausführt (vgl. Berufungsbegründungsschriftsatz vom 22.07.2020, S. 3, Bl. 126 d.A.) grundsätzlich mit Ablauf des 31.08.2019. Da es sich bei dem 31.08.2019 jedoch um einen Samstag handelte, lief die Anfechtungsfrist gemäß § 193 BGB erst mit Ablauf des darauffolgenden Montags als nächstem Werktag, das heißt am 02.09.2019 um 24:00 Uhr ab. Da die Klage bereits am 22.08.2019 und damit vor Fristablauf beim Landgericht eingegangen war, kommt es für die Wahrung der Anfechtungsfrist des § 17 Abs. 9 GV darauf an, ob die Klage der Beklagte demnächst iSd. § 167 ZPO zugestellt wurde.
2. Entgegen der Meinung der Klägerin (Schriftsatz des Klägervertreters vom 03.01.2020, S. 3, Bl. 47 d.A.) ist der Begriff der gemäß § 17 Abs. 9 GV binnen eines Monats vorzunehmenden Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nämlich nicht dahingehend auszulegen, dass für die Geltendmachung schon die bloße Einreichung der Klageschrift ausreicht, auch wenn § 17 Abs. 9 GV anders als § 246 Abs. 1 AktG nicht ausdrücklich die Erhebung einer Klage iSd. § 253 ZPO erwähnt.
a. Sinn und Zweck von Ausschlussfristen wie der des § 17 Abs. 9 GV ist nämlich die baldige Schaffung von Rechtssicherheit. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn die materielle Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 GV schon durch die bloße Einreichung der Klageschrift gewahrt werden könnte und es auf eine alsbaldige Zustellung der Klage nicht mehr ankommen würde. Denn die bloße Einreichung einer Klage wird der Beklagten vom Gericht nicht mitgeteilt und ließe die mit der kurzen Frist bezweckte rasche Klärung über die rechtliche Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse in der Schwebe (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2016 – II ZR 230/15, Rdnr. 16).
Die Notwendigkeit einer Zustellung der Klage folgt im Übrigen auch bereits aus der Verwendung des Begriffes „Geltendmachung“ in § 17 Abs. 9 GV. Denn eine „Geltendmachung“ setzt dem Wortsinn nach einen Erklärungsempfänger voraus, gegenüber dem die Rechtswahrung erfolgt. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Klage dem Beklagten zugeht, was nur bei einer Zustellung, nicht aber bereits bei der bloßen Einreichung der Klage der Fall ist.
Schließlich hat auch der BGH im Verfahren II ZR 281/18 die bloße Einreichung der Klageschrift innerhalb der im Gesellschaftsvertrag stipulierten sechswöchigen Geltendmachungsfrist nicht ausreichen lassen, sondern darauf abgestellt, ob die Zustellung der fristgemäß anhängig gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklage demnächst iSd. § 167 ZPO erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2019 – II ZR 281/18, Rdnr. 7 ff.), obwohl der dort streitgegenständliche Gesellschaftsvertrag – wie der vorliegend streitgegenständliche – nicht von der Notwendigkeit einer Klageerhebung (wie § 246 Abs. 1 AktG), sondern nur davon sprach, dass die „Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen (…) nur innerhalb von sechs Wochen geltend gemacht werden“ könne (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2019 – II ZR 281/18, Rdnr. 2).
Die Verwendung des Begriffes der „Geltendmachung“ einer Beschlussunwirksamkeit führt daher nicht dazu, dass es auf die Zustellung der Klageschrift für die Fristwahrung überhaupt nicht ankäme.
b. Eine von der Klägerin behauptete Unklarheit des § 17 Abs. 9 GV iSd. § 305c Abs. 2 BGB liegt nach der vom Senat oben unter a vorgenommenen Auslegung nicht vor, da demnach kein nicht behebbarer Zweifel hinsichtlich der Notwendigkeit einer Zustellung der Klage verbleibt und auch eine andere als die hier vorgenommene Auslegung nicht vertretbar ist. Dass zwischen den Parteien Streit über die Auslegung besteht, reicht für die Anwendbarkeit des § 305c Abs. 2 BGB nicht aus (vgl. Grüneberg in Palandt, 80. Auflage, München 2021, Rdnr. 15 zu § 305 c BGB m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
II.
Die am 17.10.2019 bewirkte Zustellung der Klage erfolgte nicht mehr demnächst iSd. § 167 ZPO.
1. Eine Zustellung „demnächst“ nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr „demnächst“ erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten. Bei der Bemessung einer Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig als geringfügig und sind deshalb hinzunehmen (BGH, Urteil vom 10.12.2019 – II ZR 281/18, Rdnr. 8).
2. a. Bei der Verzögerungsberechnung unbeachtlich ist daher unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze der Zeitraum vom 22.08.2019 (Zeitpunkt der Klageeinreichung) bis zum Eingang der Kostenvorschussanforderung der Landesjustizkasse beim Klägervertreter am 04.09.2019, da die Klägerin auf die Kostenvorschussanforderung keinen Einfluss hatte und der Zeitraum von der Klageeinreichung bis zur Anforderung auch nicht so lange war, dass eine zwischenzeitliche Anfrage der Klägerin beim Gericht geboten gewesen wäre (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14, Rdnrn 13 – 15, wonach eine vom Kläger verursachte Verzögerung durch Abwarten der Kostenvorschussanforderung frühestens drei Wochen nach Klageeinreichung bzw. Ablauf der Klagefrist angenommen werden kann).
b. Nach Eingang der Kostenvorschussanforderung beim Klägervertreter am 04.09.2019, einem Mittwoch, waren dem Kläger drei Werktage unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen zur Prüfung der Kostenvorschussanforderung durch den Klägervertreter und zur Weiterleitung an den Kläger zuzubilligen (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2019 – II ZR 281/18, Rdnr. 10). Die Prüfungs- und Weiterleitungsfrist begann damit am Donnerstag, den 05.09.2019 um 0.00 Uhr und endete mit Ablauf des darauffolgenden Montags, d.h. des 09.09.2019.
c. Dem Kläger war darüber hinaus eine ausreichende Frist zur Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses zuzugestehen. Diese wird in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung mit einer Woche bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2019 – II ZR 281/18, Rdnr. 11). Die Bereitstellungs- und Einzahlungsfrist begann damit gemäß § 187 Abs. 2 BGB am Dienstag den 10.09.2019, 0.00 Uhr und endete gemäß § 188 Abs. 2 2. Alt. BGB mit Ablauf des Montags, 16.09.2019.
d. Demnach hätte der Kostenvorschuss grundsätzlich bis zum Ablauf des 16.09.2019 auf dem Konto der Landesjustizkasse eingegangen sein müssen. Nachdem Zahlungseingang bei der Landesjustizkasse jedoch erst der 02.10.2019 war, liegt eine verspätete Einzahlung und damit eine Verzögerung der Zustellung um 16 Tage vor. Da bei den einem Zustellungsbetreiber einzuräumenden Fristen für die Prüfung und Weiterleitung der Vorschussanforderung (dazu oben b) sowie für die Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusses (dazu oben c) Wochenenden und Feiertage bereits berücksichtigt sind, besteht auch bei wertender Betrachtungsweise keine Veranlassung, auch bei der Berechnung des verbleibenden Verzögerungszeitraums nur auf Arbeitstage abzustellen (so aber ohne Begründung Schultzky/Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage, Köln 2020, Rdnr. 15 zu § 167 ZPO unter fälschlicher Berufung auf BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 154/14, der – wie der Senat im streitgegenständlichen Fall – Wochenenden und Feiertage nur bei der Bestimmung der dem Zustellungsempfänger einzuräumenden Einzahlungsfrist berücksichtigt, nicht aber bei der Berechnung des verbleibenden Verzögerungszeitraums; ebenso BGH, Urteil vom 10.12.2019 – II ZR 281/18, Rdnr. 12 und Urteil vom 25.10.2016 – II ZR 230/15, Rdnr. 25, wo nur auf Tage abgestellt und nicht zwischen Arbeitstagen einerseits und Samstagen, Sonn- und Feiertagen andererseits differenziert wird).
e. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt auch die Tatsache, dass die Klägerin die Klageschrift bereits am 22.08.2019 und damit elf Tage vor Ablauf der Klagefrist am 02.09.2019 (vgl. dazu oben unter I 1) eingereicht hat, nicht dazu, dass sich die der Klägerin zustehende Frist zur Einzahlung um diese elf Tage verlängern würde (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.09.2021, S. 2, Bl. 173 d.A.). Denn nach der oben unter b und c referierten neueren Rechtsprechung des BGH kommt es darauf nicht an, da für die Frage der entstandenen Verzögerung auf die Zeitspanne abzustellen ist, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert. Dieser Zeitraum hängt jedoch nicht davon ab, um wie viele Tage vor Ablauf der Anfechtungsfrist die Klageeinreichung erfolgte, sondern ausschließlich davon, wie viel Zeit zwischen der Klageeinreichung und der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses vergeht und, ob das Verstreichen von Zeit dem Zustellungsbetreiber nach wertender Betrachtungsweise vorwerfbar ist.
3. Diese Verzögerung ist durch nachlässiges Verhalten der Klägerin als Zustellungsbetreiberin und damit ihr vorwerfbar verursacht worden, da es nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bei der „internen Bearbeitung der Zahlungsaufforderung (…) zu einer geringen urlaubsbedingten Verzögerung“ gekommen sei (Schriftsatz des Klägervertreters vom 03.01.2020, S. 3 letzter Absatz, Bl. 47 d.A.). Selbst wenn es sich dabei nur um ein leicht fahrlässiges Verhalten der Klägerin gehandelt haben sollte – was der Senat ausdrücklich offenlässt – ändert dies an der Vorwerfbarkeit der Verzögerung nichts (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2019 – II ZR 281/18, Rdnr. 9).
4. a. Die der Klägerin vorwerfbare Zustellungsverzögerung ist auch nicht nur geringfügig, da sie 16 und damit mehr als 14 Tage beträgt. Die von der Klägerin bemühte Rechtsprechung des BGH, wonach auch Verzögerungen von bis zu drei Wochen noch als unschädlich angesehen worden seien (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 02.03.2020, S. 2, Bl. 67 d.A.), ging von einem anderen Ausgangspunkt als die aktuelle Rechtsprechung des BGH aus. Im Urteil des BGH vom 16.01.2009 – V ZR 74/08, das die Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WEG a.F. betraf, knüpfte der 5. Zivilsenat des BGH für die Frage der alsbaldigen Klagezustellung nämlich an den Zeitraum an, der zwischen der Kostenvorschussanforderung und der Einzahlung des Vorschusses lag. Dieser könne sich im Rahmen des § 167 ZPO um die zwei Wochen bewegen oder nur geringfügig darüber liegen (BGH, Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 74/08, Rdnr. 16, ebenso BGH, Urteil vom 03.02.2012 – V ZR 44/11). Diesen Beurteilungsmaßstab für eine alsbaldige Zustellung iSd. § 167 ZPO hat der 5. Zivilsenat jedoch mit Urteil vom 10.07.2015 ausdrücklich aufgegeben und insoweit ausgeführt, dass er nunmehr im Anschluss an den 7. Zivilsenat zu Grunde lege, „dass bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert“ habe (BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 154/14, Rdnr. 6). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des 2. Zivilsenats (vgl. Urteil vom 10.12.2019 – II ZR 281/18, Rdnr. 8) sowie des 3. Zivilsenats (Urteil vom 03.09.2015 – III ZR 66/14, Rdnr. 19).
In dem der Entscheidung des BGH vom 15.01.1992 – IV ZR 13/91, die die Klägerin ebenfalls zur Stützung ihrer Rechtsansicht heranzieht, zu Grunde liegenden Fall lag eine dem Zustellungsbetreiber vorwerfbare Verzögerung der Zustellung um mehr als 14 Tage schon nicht vor, sodass daraus nichts für den hiesigen Fall entnommen werden kann.
b. Die der Klägerin vorwerfbare Verzögerung der Zustellung um 16 Tage wird auch bei einer wertenden Betrachtungsweise entgegen der Ansicht der Klägerin, der das Landgericht gefolgt ist, nicht deshalb zur geringfügigen, weil die Klägerin der Beklagten mit Email vom 19.08.2019 laut Anl. K 16 die Erhebung einer Anfechtungsklage in Aussicht stellte, weil die Klägerin in einem anderen von den Parteien geführten Rechtsstreit der Beklagten die streitgegenständliche Klageschrift (gleichgültig, ob als Entwurf gekennzeichnet oder nicht) übermittelte oder weil der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2019 in dem anderen Rechtsstreit die Einreichung der streitgegenständlichen Klageschrift ausdrücklich bestätigte. Denn dies würde dem Schutzzweck des § 17 Abs. 9 GV, nämlich der Herbeiführung alsbaldiger Rechtssicherheit hinsichtlich der Gesellschafterbeschlüsse, zu wider laufen. Die bloße Ankündigung einer gerichtlichen Überprüfung der Gesellschafterbeschlüsse besagt gar nichts und verschafft der Beklagten keinerlei Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestandskraft der Gesellschafterbeschlüsse. Dies gilt auch für die formlose Übermittlung einer Klageschrift in anderem Zusammenhang (woraus sich im Übrigen nicht einmal entnehmen lässt, ob die Klage überhaupt eingereicht wurde) und für die mündliche Erklärung eines Rechtsanwalts in einem anderen Rechtsstreit, eine Klageschrift sei eingereicht. Damit ist nämlich hinsichtlich der Zustellung der Klageschrift als einzig relevantem Faktor für die Einhaltung der Klagefrist nichts ausgesagt. Im Übrigen wäre bei Zulassung dieser Argumentation auch eine noch weitergehende der Zustellungsbetreiberin vorwerfbare Verzögerung der Zustellung als alsbaldig iSd. § 167 ZPO anzusehen, da die Beklagte auch in diesem Fall aufgrund der Kenntnis der Klageeinreichung immer noch und auf nicht absehbare Zeit mit einer Zustellung der Klage rechnen müsste. Die trotz der Ausschlussfrist in § 17 Abs. 9 GV aufgrund der Regelung des § 167 ZPO ohnehin bestehende, jedoch nicht vermeidbare Unsicherheit über den Eintritt der endgültigen Wirksamkeit der Beschlüsse würde damit noch weiter erhöht. Ein Zustellungsbetreiber könnte damit letztlich durch die bloße vorherige Information der Beklagten von der Klageeinreichung die Notwendigkeit einer nach Fristablauf erfolgenden zeitnahen Zustellung umgehen.
Der im Begriff „demnächst“ iSd. § 167 ZPO enthaltende „wertende“ Komponente (vgl. Schultzky/Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage, Köln 2020, Rdnr. 10 zu § 167 ZPO) ist bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass für die Frage der Alsbaldigkeit der Zustellung auf die Vorwerfbarkeit einer Verzögerung abzustellen ist und in diesem Rahmen bereits berücksichtigt wird, in welchem Zeitraum welche zustellungsfördernde Handlungen dem Zustellungsbetreiber im jeweiligen Einzelfall konkret zumutbar sind.
Nach alledem ist aufgrund der Nichteinhaltung der Klagefrist des § 17 Abs. 9 GV, bei der es sich entgegen der Ansicht des Landgerichts um eine materielle Ausschlussfrist, nicht aber um eine Zulässigkeitsregelung handelt, die Klage entgegen der Ansicht des Landgerichts unbegründet und war deshalb das Urteil des Landgerichts insoweit aufzuheben. Auf die Frage der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlüsse kommt es nicht mehr an.
C.
I. 
Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Revisionsgrund nicht vorliegt.
II.
Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, da die Klägerin zur Gänze unterlag.
III.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.


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