Handels- und Gesellschaftsrecht

Anhörungsrüge: Berücksichtigung der gegenteilige Rechtsauffassung

Aktenzeichen  I ZR 91/10

Datum:
19.10.2011
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 321a ZPO
Art 103 Abs 1 GG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 24. Februar 2011, Az: I ZR 91/10, Urteilvorgehend OLG Düsseldorf, 21. April 2010, Az: I-18 U 232/09vorgehend LG Düsseldorf, 12. November 2009, Az: 31 O 68/09

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. Februar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
2
Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt, dass sie in ihrer Revisionsbegründung gerügt habe, aufgrund des Unterlassens von Schnittstellenkontrollen seitens der Beklagten müsse eine Beweislastumkehr zu deren Lasten eingreifen; denn nur wegen der fehlenden Schnittstellenkontrollen am Lagerausgang sei nicht sicher feststellbar, ob die Sendung im Center Miami oder auf dem Anschlusstransport zur Empfängerin in Verlust geraten sei.
3
Diesen Vortrag der Klägerin hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er ist nur nicht der von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung beigetreten, sondern hat angenommen, dass die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Ort des Verlustes nicht feststeht, eine sekundäre Darlegungslast trifft, der die Beklagte – entgegen der Ansicht der Revision – aber in ausreichendem Maße nachgekommen ist (Rn. 34).
Bornkamm                                       Pokrant                                      Büscher
                              Koch                                         Löffler


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