Handels- und Gesellschaftsrecht

Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Aktenzeichen  7 U 3442/17

Datum:
5.3.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 45332
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 222 Abs. 1, § 233 S. 1, § 520 Abs. 1, § 707, § 719 Abs. 1 S. 1
BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Haben das Landgericht und das für die Berufung zuständige Oberlandesgericht eine gemeinsame Posteinlaufstelle, wird der Berufungs(begründungs)schriftsatz aber fristgerecht nur an ein ausschließlich dem Landgericht zugewiesenes Faxgerät übermittelt, gelangt dieser Schriftsatz erst nach der Weiterleitung durch das Landgericht (hier: verspätet) in die tatsächliche Verfügungsmacht des Oberlandesgerichts. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Wiedereinsetzungsgesuch kann nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass der Schriftsatz am Tage des Fristablaufs deutlich nach dem Ende der ordentlichen Geschäftszeit beim unzuständigen Landgericht eingegangen und von dort aus erst am Folgetag an das zuständie Oberlandesgericht weitergeleitet worden sei. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 HKO 14604/16 2017-09-14 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.09.2017, Aktenzeichen 5 HK O 14604/16, werden verworfen.
3. Der Antrag der Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts München I vom 14.09.2017, Aktenzeichen 5 HK O 14604/16, wird zurückgewiesen.
4. Die Beklagte und die Nebenintervenientin tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu gleichen Teilen.
5. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.09.2017 und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin können die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.
Die Parteien streiten im Wege einer Beschlussmängelklage um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.07.2016. Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft. Der Kläger und die Nebenintervenientin sind Aktionäre der Beklagten.
In erster Instanz beantragte der Kläger:
Der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.07.2016 zu Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss, mit dem Herr ., Herr . und Herr . in den Aufsichtsrat der Beklagten gewählt worden sind, wird für nichtig erklärt.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.07.2016 zu Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss, mit dem Herr Herr … und Herr … in den Aufsichtsrat der Beklagten gewählt worden sind, nichtig ist.
Äußerst hilfsweise beantragte der Kläger
die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 1 der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.07.2016.
Die Beklagte beantragte,
Klageabweisung.
Die Nebenintervenientin schloss sich dem Antrag der Beklagten an.
Das Landgericht München I erklärte mit Endurteil vom 14.09.2017 (Az. 5 HK O 14604/16), das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Nebenintervenientin jeweils am 27.10.2017 zugestellt wurde, den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.07.2016 zu Tagesordnungspunkt 1 gefassten Beschluss, mit dem die Herren …, … und … in den Aufsichtsrat der Beklagten gewählt wurden, für nichtig.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 14.09.2017 wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Dagegen legten die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2017, eingegangen per Fax beim Oberlandesgericht München am 12.10.2017 (Bl. 211, 212 d.A.), sowie die Nebenintervenientin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.10.2017 (Bl. 207/208 d.A.), eingegangen per Fax beim Oberlandesgericht München am selben Tag, Berufung ein. Beide behielten sowohl die Antragsstellung und als auch deren Begründung einem gesonderten Schriftsatz vor.
Am 27.12.2017 um 18:04 Uhr ging auf dem Fax des Landgerichts München I (Anschlussnummer 5597-3003) der auch an dieses adressierte Berufungsbegründungsschriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein. Der Vorsitzende der 5. Handelskammer des Landgerichts München I verfügte am 28.12.2017 die Weiterleitung des Berufungsbegründungsschriftsatzes an das Oberlandesgericht München zum Verfahren 7 U 3442/17, wo der Schriftsatz am 29.12.2017 einging.
Die Beklagte hält in der Berufung unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags an ihrem Klageabweisungsziel fest und beantragt,
Das Urteil 1. Instanz ist abzuändern und die Klage ist demzufolge abzuweisen.
Die Berufungsschrift der Nebenintervenientin enthält keinen Antrag. Ein Berufungsbegründungsschriftsatz der Nebenintervenientin ist nicht eingegangen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 06.02.2018 (Bl. 277 d.A.), dem Beklagtenvertreter am 09.02.2018 und dem Nebenintervenientenbevollmächtigten am 12.02.2018 zugestellt, wurden die Beklagte und die Nebenintervenientin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 01.03.2018 darauf hingewiesen, dass ihre Berufungen unzulässig seien, da die Berufungsbegründung der Beklagten erst am 29.12.2017 beim Oberlandesgericht und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 27.12.2017 um 24:00 Uhr eingegangen sei und eine Berufungsbegründung der Nebenintervenientin bislang überhaupt nicht vorliege.
Die Beklagte trägt hierauf mit am 15.02.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vor, dass der Berufungsbegründungsschriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2017 fälschlich an das Landgericht München I adressiert worden sei. Da dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten dies bei Durchsicht des Schriftsatzes bereits vor der Unterzeichnung aufgefallen sei, habe er nach dessen dennoch erfolgter Unterzeichnung durch ihn die mit der Sache befasste Rechtsanwaltsfachangestellte angewiesen, den von ihm unterschriebenen Schriftsatz dahingehend zu korrigieren, dass Adressat nicht das Landgericht München I, sondern das Oberlandesgericht München sei, und ihn sodann vorab per Fax und anschließend im Original an das Oberlandesgericht München zu versenden. Der Beklagtenvertreter habe sich den bereits von ihm unterschriebenen Schriftsatz vor Auslauf nicht noch einmal vorlegen lassen, da er auf die ordnungsgemäße Erledigung der Korrekturanweisung durch die ihm als absolut zuverlässig bekannte Rechtsanwaltsfachangestellte vertraut habe. Tatsächlich sei zwar der Berufungsbegründungsschriftsatz noch am selben Tag versandt worden, die angeordneten Korrekturen seien jedoch unterblieben. Ein solches Versehen, der ansonsten absolut zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten sei bis dahin in der Kanzlei des Beklagtenvertreters nicht vorgekommen.
Zur Glaubhaftmachung hat der Beklagtenvertreter die Richtigkeit dieses Vortrags anwaltlich versichert.
Die Beklagte beantragt daher, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 14.09.2017, notfalls gegen Sicherheitsleistung, einzustellen.
Die Klägerin beantragt,
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zurückzuweisen.
Sie erwidert, der Vortrag der Beklagten sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht und begründe auch keine Wiedereinsetzung, da der Beklagtenvertreter mangels nochmaliger Durchsicht des Berufungsbegründungsschriftsatzes vor dessen Auslaufen in jedem Fall schuldhaft gehandelt habe.
Auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
B.
Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Berufung der Nebenintervenientin ist unzulässig.
I.
Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, da eine Berufungsbegründung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO beim Oberlandesgericht München als dem Berufungsgericht eingegangen ist.
1. Die mangels Verlängerung nach § 520 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO zweimonatige Berufungsbegründungsfrist begann nach der Zustellung des angegriffenen Endurteils des Landgerichts München I am 27.10.2017 an den Beklagtenvertreter gemäß §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB am 28.10.2017 um 0:00 Uhr und endete nach §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB am 27.12.2017 um 0:00 Uhr. Der Berufungsbegründungsschriftsatz des Beklagtenvertreters vom 27.12.2017 ging jedoch erst am 29.12.2017 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht München ein.
An dieser Fristversäumung ändert auch nichts, dass das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München eine gemeinsame Posteinlaufstelle haben, da der Berufungsbegründungsschriftsatz zunächst nicht bei der gemeinsamen Posteinlaufstelle, sondern per Fax auf einem ausschließlich dem Landgericht München I zugewiesenen Faxgerät (Anschlussnummer 5597-3003) einging. Daher erlangte mit der Übermittlung per Fax am 27.12.2017 um 18:04 Uhr zunächst auch nur das Landgericht München I die tatsächliche Verfügungsmacht über das Schriftstück, während es in die tatsächliche Verfügungsmacht des Oberlandesgerichts erst nach der Weiterleitung durch das Landgericht München I am 29.12.2017 gelangte. Da es aber für die Frage des rechtzeitigen Eingangs eines fristgebundenen Schriftstücks nur darauf ankommt, wann das zuständige Gericht und damit das Oberlandesgericht die tatsächliche Verfügungsgewalt erhalten hat, ist die Berufungsbegründung verfristet (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23.05.2012, Az. IV ZB 2/12, Rdnrn. 9 ff).
2. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten war zurückzuweisen, da die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet iSd. § 233 S. 1 ZPO war. Die Beklagte muss sich hierbei das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
a. Der BGH (Beschluss vom 05.06.2013, Az. XII ZB 47/10, Rdnrn. 9 ff.) hat zum Verschulden in Fällen der fehlerhaften Adressierung einer Rechtsmittelschrift und daraus folgender Nichteinhaltung der Rechtsmittelbegründungsfrist folgende Grundsätze entwickelt:
Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist Aufgabe des Rechtsmittelführers. Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2012, Az. XII ZB 165/11, Rdnr. 28; BGH, Beschluss vom 15.06.2011, Az. XII ZB 468/10, Rdnr. 8 und BGH).
Entgegen diesen Anforderungen hat der Beklagtenvertreter die Berufungsbegründung im streitgegenständlichen Fall jedoch nicht an das zuständige Oberlandesgericht München, sondern an das Landgericht München I gesandt, weshalb sie verspätet beim Oberlandesgericht München einging.
Ein Rechtsanwalt darf allerdings grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BGH, Beschlüsse vom 08.02.2012, Az. XII ZB 165/11, Rdnr. 29; vom 21.04.2010, Az. XII ZB 64/09, Rdnr. 11 und vom 09.12.2009, Az. XII ZB 154/09, Rdnr. 16).
Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört aber zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 08.02.2012, Az. XII ZB 165/11 Rdnr. 30). Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 08.02.2012, Az. XII ZB 165/11, Rdnr. 30 und vom 01.02.2012, Az. XII ZB 298/11, Rdnr. 11).
Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift darf der Rechtsanwalt aber einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss (BGH, Beschluss vom 30.10.2008, Az. III ZB 54/08, Rdnrn. 9 f.). Wird die Anweisung nur mündlich erteilt, müssen allerdings ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung in Vergessenheit gerät (BGH, Beschlüsse vom 08.02.2012, Az XII ZB 165/11, Rdnr. 31; vom 25.03.2009, Az. XII ZB 150/08, Rdnr. 19; vom 19.11.2008, Az. XII ZB 102/08, Rdnr. 14 und vom 0204.2008, Az. XII ZB 190/07, Rdnr. 12 ff.). Auch in diesem Fall genügt die klare und präzise Anweisung, die Erledigung sofort vorzunehmen, insbesondere wenn zudem eine weitere allgemeine Büroanweisung bestand, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen auszuführen. Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung dann nicht erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 25.03.2009, Az. XII ZB 150/08, Rdnr. 20 und vom 02.04.2008, Az. XII ZB 189/07, Rdnr. 14 f. mwN; vom 26.01.2009, Az. II ZB 6/08, Rdnr.16).
Solche nach der BGH-Rechtsprechung zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen hat die Beklagte mit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ihre Ausführungen beschränken sich darauf, dass die mit der Sache befasste Rechtsanwaltsfachangestellte vom Beklagtenvertreter mit der Korrektur der fehlerhaften Adressierung beauftragt worden sei. Nach diesem Sachvortrag kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Weisung nur mündlich erteilt worden war und damit die Absicherung ihrer Ausführung zusätzlicher Vorkehrungen bedurfte. Im Übrigen wären zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen schon deshalb erforderlich gewesen, da der BGH nach den oben aufgeführten Grundsätzen nur eine Anweisung, die Erledigung sofort vorzunehmen, genügen lässt, der Beklagtenvertreter nach dem Sachvortrag der Beklagten jedoch die Rechtsanwaltsfachangestellte nur angewiesen habe, den Auftrag „noch am selben Tag“ auszuführen.
Nach alledem trifft den Beklagtenvertreter ein Verschulden an der verspäteten Einreichung der Berufungsbegründung.
b. Der Beklagten war Wiedereinsetzung auch nicht wegen einer verzögerten Weiterleitung des Berufungsbegründungsschriftsatzes durch das Landgericht zu gewähren, da das unzuständige, zuvor mit der Sache befasste Gericht nur verpflichtet ist, fristgebundene Schriftsätze im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2017, Az. VI ZB 37/16, Rdnr. 5), und dies im streitgegenständlichen Fall auch erfolgte. Der Berufungsbegründungsschriftsatz ging nämlich erst um 18:04 Uhr und damit deutlich nach dem Ende der ordentlichen Geschäftszeit am 27.12.2017 und damit am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist beim Landgericht ein, sodass der Kammervorsitzende frühestens – wie auch tatsächlich geschehen – am Folgetag mit der Weiterleitung befasst werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsbegründungsfrist jedoch bereits abgelaufen.
II.
Die Berufung der Nebenintervenientin ist unzulässig, da eine Berufungsbegründung entgegen § 520 Abs. 1 ZPO überhaupt nicht erfolgte.
III.
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719 Abs. 1 S. 1, 707 ZPO war zurückzuweisen, da eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten der Berufung in Betracht kommt (allg. Meinung, vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage, München 2017, Rdnr. 2 zu § 719 ZPO m.w.N.), beide Berufungen aber nach dem oben unter I. und II. Gesagtem unzulässig sind.
1. Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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