Aktenzeichen 3 U 43/16
ZPO ZPO § 148, § 269 Abs. 3 S. 2, § 302, § 322 Abs. 2, § 696 Abs. 4, § 1032 Abs. 1
Leitsatz
1. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die einer rechtswirksam vereinbarten Schiedsabrede unterliegt, darf im Rechtsstreit vor einem staatlichen Prozessgericht nicht zugelassen werden: Die Schiedsabrede beinhaltet ein vertragliches Verbot, sich in einem Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden soll (Anschluss an BGHZ 38, 254 Rn. 35; 60, 85; BGH MDR 2008, 461 Rn.10; SchiedsVZ 2010, 275). (amtlicher Leitsatz)
2. Da die der Schiedsabrede unterliegende Gegenforderung nicht berücksichtigt werden darf, ist über die (hier unstreitige) Hauptforderung abschließend zu entscheiden. Es kommen deshalb weder ein Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) noch die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit entsprechend § 148 ZPO in Betracht (Anschluss an OLG Zweibrücken MDR 2013, 1368; entgegen OLG Celle MDR 2016, 546). (amtlicher Leitsatz)
3. Die Einrede der Schiedsabrede schließt auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB aus. (amtlicher Leitsatz)
4. Auf die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 696 Abs. 4 ZPO ist § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht entsprechend anzuwenden. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
1 HK O 2397/14 2016-02-11 Endurteil LGWUERZBURG LG Würzburg
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg – 1. Handelskammer – vom 11.02.2016 wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 172.974,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
ID5 aus einem Teilbetrag von 6.266,66 € seit dem 22.07.2013
ID7 aus einem Teilbetrag von 6.266,66 € seit dem 22.08.2013
ID9 aus einem Teilbetrag von 6.266,66 € seit dem 22.09.2013
ID11 aus einem Teilbetrag von 6.266,66 € seit dem 22.10.2013
ID13, 14 aus einem Teilbetrag von 141.000,00 € seit dem 22.11.2013 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 25% und die Beklagte 75% zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache nur hinsichtlich der Nebenforderung Erfolg, im Wesentlichen ist die Berufung unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 172.974,08 € in der Hauptsache verurteilt und die Aufrechnung mit der schiedsabredebehafteten Gegenforderung der Beklagten nicht zugelassen.
1. Die Klageforderung in Höhe von 172.974,08 € als Restkaufpreisforderung gemäß § 433 Abs. 1 BGB aus dem 1. Kaufvertrag über die gebrauchte Druckmaschine ist als solche unstreitig. Passivlegitimiert ist nach wie vor die Beklagte, da sie auch nach dem klägerischen Vortrag noch existiert. Ein möglicher Verkauf ihres Druckereiunternehmens hat jedenfalls keine Auswirkungen auf die Passivlegitimation der Beklagten.
2. Mit dem durch Schriftsatz vom 27.07.2016 geänderten Antrag auf Klageabweisung macht die Beklagte nunmehr primär geltend, dass die streitgegenständliche Klageforderung durch die mit Schreiben vom (richtig) 05.03.2014 (Anlage K 3b) erklärte Aufrechnung mit ihrer Gegenforderung aus dem zweiten Kaufvertrag gemäß § 389 BGB als erloschen gelte. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch der Beklagten nach erklärtem Rücktritt wegen Mängel ist streitig; entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin die behaupteten Mängel ausreichend bestritten.
a) Das Landgericht durfte die Frage, ob das zwischen den Parteien durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte Aufrechnungsverbot gemäß §§ 309 Nr. 2 und 3, 307 BGB unwirksam sei oder einer Aufrechnung im vorliegenden Fall bereits aus materiell-rechtlichen Gründen entgegensteht, zu Recht offen lassen.
b) Denn der materiell-rechtlichen Berücksichtigung der Gegenforderung steht die klägerseits erhobene Einrede der Schiedsabrede entsprechend § 1032 Abs. 1 ZPO entgegen.
aa) Unstreitig haben die Parteien hinsichtlich der Forderungen aus dem zweiten Kaufvertrag eine wirksame Schiedsabrede getroffen. Da die Klägerin hinsichtlich der beklagtenseits geltend gemachten Gegenrechte die Einrede der Schiedsabrede erhoben hat, ist die materielle Berechtigung der Gegenforderung im zwischenzeitlich eingeleiteten Schiedsverfahren (Anlage B 13) zu prüfen und festzustellen.
bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthält die Schiedsabrede jedenfalls in prozessualer Hinsicht ein vertragliches Verbot, sich im Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden sollte. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die mit einer rechtswirksamen Schiedsabrede versehen ist, darf im Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht nicht beachtet werden (BGH, MDR 2008, 461 mit Verweis auf BGHZ 38, 254, 258 ; 60, 85, 89). Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, hat seinen Grund darin, dass sonst das staatliche Gericht rechtskräftig (§ 322 Abs. 2 ZPO) über Forderungen entscheiden könnte, über die nach dem Willen der Parteien nur das Schiedsgericht entscheiden soll (vgl. BGHZ 60, 85, 90).
cc) Entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2016 geäußerten vorläufigen Ansicht hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung nicht an der Rechtsauffassung fest, dass eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das zwischenzeitlich anhängige Schiedsverfahren gemäß § 148 ZPO zulässig und geboten sei.
Zwar wird der Erlass eines Vorbehaltsurteils gemäß § 302 ZPO ebenso wie die Aussetzung gemäß § 148 ZPO in der Literatur (vgl. Darstellung des Meinungsstands in der Entscheidung des OLG Celle MDR 2016, 546 Rn. 18) streitig diskutiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht jedoch kein Zweifel daran, dass die Erhebung der Schiedseinrede zur Nichtbeachtung der einredebehafteten Gegenforderung und damit zur Entscheidungsreife der Klageforderung führt.
(1) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.1955, (BGHZ 16, 124 = NJW 1955, 497), in der betreffend die Aufrechnung mit einer öffentlich-rechtlichen Gegenforderung eine Aussetzung analog § 148 ZPO oder der Erlass eines Vorbehaltsurteils gemäß § 302 ZPO als geboten erachtet wurde, wurde bereits mit der Entscheidung vom 20.12.1956 (BGHZ 23, 17 Rn. 27/28) in Frage gestellt:
Die Möglichkeit einer obligatorischen Aussetzung des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht führe nicht weiter, weil das Schiedsgericht seinerseits eine abschließende Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nur treffen könne, wenn es gleichzeitig über den Bestand der beim ordentlichen Gericht anhängigen Klagforderung entscheidet; dem wiederum stehen aber die gleichen Bedenken wie der umgekehrten Entscheidung des Staatsgerichts entgegen.
(2) Während in dieser Entscheidung (BGHZ 23, 17 Rn. 29) die abschließende Stellungnahme offen geblieben ist, hat sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 22.11.1962, Az. VII ZR 264/61 (BGHZ 38, 254 Rn. 35) eindeutig positioniert: In Abgrenzung zu BGHZ 23, 17 sei zu berücksichtigen, dass auch das Verfahrensrecht vom Beibringungsgrundsatz beherrscht werde. Danach habe der Richter nur solche Tatsachen zu beachten, die die Parteien vorgetragen haben. Da die Parteien vereinbaren können, sich im Prozess nicht auf eine Aufrechnung zu berufen, sei es durch Hinweis auf die außerprozessuale Erklärung, sei es durch erstmalige Geltendmachung im Prozess, stehe ein solches vertragliches Verbot der Einführung dieses Sachvortrages entgegen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof im Schiedsvertrag ein vertragliches Verbot gesehen, sich im Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden soll. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs führten erklärtermaßen zu dem Ergebnis, dass im ordentlichen Prozess die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht beachtet werden darf, wenn letztere mit einer rechtswirksamen Schiedsabrede versehen ist.
(3) Diese Rechtsauffassung wurde in den nachfolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs MDR 2008, 461 Rn. 10 und SchiedsVZ 2010, 275 bestätigt. Dem entspricht auch die Rechtsprechung zur Aufrechnung bei der der Schiedsabrede vergleichbaren Vereinbarung einer ausländischen Gerichtsbarkeit. Wer für Streitigkeiten aus einem Vertrag mit einem ausländischen Partner dessen Heimatgerichte als allein zuständig vereinbart hat, kann grundsätzlich auch nur vor diesen Gerichten die Aufrechnung mit einer Forderung aus dem Vertrag einwenden (BGHZ 60, 85 NJW 1979, 2477).
(4) Hieraus folgt, dass nur über die Hauptforderung zu entscheiden ist. Schiedsbehaftete Gegenrechte bleiben außen vor. Sie können auch nicht über den Umweg eines Vorbehaltsurteils gemäß § 302 ZPO oder durch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO wieder eingeführt werden.
Insoweit folgt der Senat nicht (mehr) der Auffassung des OLG Celle, das in seiner Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 13 U 140/15, MDR 2016, 546, in einem vergleichbaren Fall der Aufrechnung mit einer schiedseinredebehafteten Gegenforderung die Aussetzung des Verfahrens vor den staatlichen Gerichten gemäß § 148 ZPO für zulässig erachtet hat. Auf der Basis der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erscheint in der Tat die Schlussfolgerung des OLG Celle ebenso wie die des OLG Zweibrücken vom 02.08.2013, Az. 2 U 6/13 (MDR 2013, 1368) insoweit rechtsirrig, als sich der Bundesgerichtshof noch nicht ausdrücklich mit der Frage der Aussetzung und des Erlasses eines Vorbehaltsurteils befasst habe.
Da die zur Aufrechnung gestellte Forderung wegen der Schiedsabrede im vorliegenden Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht nicht zu beachten ist, ist der Rechtsstreit über die unstreitig bestehende Klageforderung entscheidungsreif.
3. Auch die hilfsweise Aufrechterhaltung des Antrags auf Zug-um-Zug-Verurteilung vermag der Berufung der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen.
a) Soweit die Beklagte hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB geltend macht und dementsprechend die Zug-um-Zug-Verurteilung begehrt, wirkt dies wie eine Aufrechnung, da sich die auf Geld gerichteten Forderungen gleichartig gegenüber stehen (BGH NJW 1974, 367; Palandt/Grüneberg, BGB 75, Aufl. 2016, § 273 Rn. 14). Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt. Insoweit gelten obige Ausführungen. Der Aufrechnung steht die Einrede der Schiedsabrede entgegen (BGH NJW 1979, 2477 Rn. 25; NJW 2015, 1118 Rn. 26).
b) Hinsichtlich des weiteren Anspruchs der Beklagten auf Demontage und Abtransport der (neuen) Druckmaschine besteht zwar keine Gleichartigkeit der Ansprüche. Insoweit wäre ein Zurückbehaltungsrecht unter den Voraussetzungen des § 273 BGB grundsätzlich gegeben.
aa) Der Beklagten ist insoweit zuzugeben, dass im Rückgewährschuldverhältnis der Verkäufer/Rückgewährgläubiger seinerseits zur Rücknahme der Sache verpflichtet ist, das heißt vorliegend auch zum Ausbau und Abtransport der Sache (Palandt/Grüneberg, BGB § 346 Rn. 5; BGH NJW 1983, 1479). Eine Pflicht zur Rücknahme (das heißt Beseitigung) der Leistung besteht beim gesetzlichen Rücktrittsrecht zumindest dann, wenn der Rücktrittsberechtigte ein schutzwürdiges Interesse an der Rücknahme hat. Ein solches hat die Beklagte dargelegt. Sie kann erst nach Demontage der bisherigen Maschine eine neue aufstellen und erst eine andere Maschine erwerben/finanzieren, wenn sie den bislang bezahlten Kaufpreis zurückerstattet erhalten hat (vgl. auch OLG Schleswig NJOZ 2013, 1255/1258 zum neuen Schuldrecht).
bb) Ob ein solches Rückgewährschuldverhältnis nach berechtigtem Rücktritt überhaupt besteht und ob außerdem zwischen den Ansprüchen aus den beiden Vertragsverhältnissen gemäß § 273 BGB Konnexität gegeben ist, kann jedoch – aus zweierlei Gründen – dahin stehen.
cc) Im Hinblick auf den im Raum stehenden Unternehmenskauf hat die Klägerin die Aktivlegitimation der Beklagten unter Vorlage des Schreibens der Beklagten (Anlage BB1) substantiert bestritten. Allein der Sachvortrag der Beklagten, weiterhin aktivlegitimiert zu sein, reicht hier nicht aus.
dd) Abgesehen davon, ist der Senat der Auffassung, dass die Einrede der Schiedsabrede auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts – sofern es nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB betrifft – gleichermaßen wie die Aufrechnung ausschließt.
Nach einer Literaturmeinung (Münch in Münchener kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, Rn. 15) soll das Zurückbehaltungsrecht trotz Schiedsabrede im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht berücksichtigt werden können, weil über dieses – im Gegensatz zur Aufrechnung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO – keine rechtskraftfähige Entscheidung ergeht.
Dies würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass gleichwohl über die behaupteten Mängel Beweis erhoben werden müsste, um die Pflicht zur Rücknahme der Druckmaschine feststellen zu können, während gleichzeitig die zur Aufrechnung gestellte Rückzahlungsforderung nicht beachtet werden dürfte. Abgesehen davon, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, müsste eine Beweisaufnahme zweimal – hier und sowohl vor dem Schiedsgericht – durchgeführt werden. Aus diesem Grund muss auch für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, das aus einem schiedsabredebehafteten Vertragsverhältnis stammt, das Gleiche wie für die Aufrechnung gelten. Bei Erhebung der Schiedsabrede ist dieser Sachvortrag dem Rechtsstreit vor dem ordentlichen Gericht entzogen. Das Zurückbehaltungsrecht ist gleichfalls nicht zu beachten.
Die Klägerin hat daher gegen die Beklagte ohne Einschränkung Anspruch auf Zahlung der restlichen Kaufpreisforderung in Höhe von 172.974,08 €.
4. Die Berufung ist allerdings hinsichtlich eines Teils der zugesprochenen Zinsen begründet. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die zugesprochenen Raten in Höhe von 7.773,27 € sowie die Schlussrate Zinsen enthalten, so dass Verzugszinsen aus dem Zinsanteil gemäß § 289 BGB nicht zuerkannt werden dürfen. Verzugszinsen fallen daher nur für die vier Kaufpreisraten in Höhe von 6.266,66 € sowie für die Schlussrate in Höhe von 141.000,00 € an. Im Übrigen lässt das mit Schreiben vom 02.10.2013 geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht den bereits eingetretenen Verzug nicht entfallen und ist außerdem im Hinblick auf die Schiedsabrede – wie ausgeführt ohnedies nicht beachtlich.
Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil lediglich – wie erkannt – hinsichtlich des Zinsausspruchs abzuändern. Im Übrigen erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend. Die weitergehende Berufung ist daher zurückzuweisen.
III. Nebenentscheidungen:
1. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz ist allerdings die Kostenentscheidung des Landgerichts abzuändern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Streitwert sowohl für das Mahnverfahren als auch für das Streitverfahren zunächst 356.693,03 € betrug. Insoweit fielen auch die Gebühren für das Mahnverfahren (KV-GKG Nr. 1100) sowie für das Verfahren im Allgemeinen (KV-GKG Nr. 1210) aus diesem Streitwert an, ebenso die Rechtsanwaltsgebühren für das Mahnverfahren (Nr. 3305 VV RVG) und das allgemeine Verfahren (Nr. 3100 VV RVG). Erst die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) fiel nach Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Streitverfahrens am 13.05.2015 aus dem reduzierten Streitwert von 172. 974,08 € an.
Nach BGH MDR 2006, 42, Tz. 17 ff ist § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf die Rücknahme des Streitantrags gemäß § 696 Abs. 4 ZPO nicht entsprechend anzuwenden. Nur wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger nicht lediglich den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, sondern zugleich die Klage zurücknehmen will, kann die Erklärung, den Streitantrag zurückzunehmen, auch als Klagerücknahme ausgelegt werden. Auf diese findet dann § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO unmittelbar Anwendung (vgl. OLG München, AnwBl. 1984, 371).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurückgenommen, um im Hinblick auf die Schiedsabrede und ein beabsichtigtes Schiedsverfahren die Rechtshängigkeit dieser Forderung zu beenden. Wenn der Rechtsstreit hinsichtlich der schiedsabredebehafteten Forderung noch im Mahnverfahren anhängig bliebe, wäre eine Klage bei Aufrechterhaltung des Widerspruchs unzulässig. Aus diesem Grunde kommt ausnahmsweise § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend zur Anwendung. Demzufolge hat die Klägerin den Kostenanteil zu tragen, der nicht angefallen wäre, wenn sie von vorneherein nur die Restkaufpreisforderung in Höhe von 172.974,08 € geltend gemacht hätte. Dies entspricht einem Kostenanteil von 25%. Da die Beklagte im Übrigen voll unterlegen ist, hat sie 75% der in erster Instanz entstandenen Kosten zu tragen. Soweit sie hinsichtlich der Nebenforderungen in geringem Umfang obsiegt hat, gilt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. Hinsichtlich der Rechtsfrage, wie die Aufrechnung mit einer schiedsabredebehafteten Gegenforderung zu behandeln ist, befindet sich der Senat wie oben dargelegt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und dem OLG Zweibrücken. Soweit das OLG Celle hiervon abgewichen ist, hat es seinerseits die Rechtsbeschwerde zugelassen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren. Über den entschiedenen Einzelfall hinaus hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung.