Aktenzeichen 5 O 3639/16 Bau
Leitsatz
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherren und nie im eigenen Namen handeln. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.171,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.04.2016 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten und 316,40 € vorgerichtliche Inkassokosten zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 8.976,05 € festgesetzt.
Gründe
1. Die zulässige Klage ist in dem verbliebenen Umfang im Wesentlichen begründet.
a) Die Klägerin kann von der Beklagten die Bezahlung der angebrachten Geländerfelder verlangen. Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag zustande gekommen, § 631 BGB, Zweifel an der Abnahme, mindestens konkludent, bestehen nicht.
Der Abschluss eines Vertrages setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungsabsicht voraus.
Mit Schreiben vom 19.11.2015 (Anlage B 2) forderte die Klägerin ausdrücklich die Beklagte als Bauleitung auf, die Zeichnung vom 17.11.2015 „des Geländers mit Relinghandlauf zu beauftragen und freizugeben“. Mit Mail vom 23.11.2015 hat die Beklagte die Zeichnungen mit weiteren Ergänzungen freigegeben.
Damit liegen zweifelsfrei übereinstimmende Erklärungen vor. Die Freigabe der Zeichnung beinhaltet selbstverständlich die Erwartung, dass die darin beschriebene Werkleistung auch ausgeführt wird. Es besteht auch deshalb kein Zweifel darüber, dass die Beklagte die Ausführung des Geländers in der von der Klägerin angebotenen Form wünschte. Die Klägerin hat zudem in dem Schreiben vom 19.11.2015 (Anlage B 2) offengelegt, dass sie davon ausgehe, dass die Beklagte sie beauftragen könne. Ein Vorbehalt, dass die Ausführung durch die Klägerin nur erfolgen sollte, wenn die Streitverkündete Auftraggeberin der Klägerin sein sollte, wurde jedenfalls gegenüber der Klägerin nicht erklärt.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, nur als Vertreterin der Streithelferin aufgetreten zu sein. Der Beklagten ist insoweit der Nachweis der Bevollmächtigung durch die Streithelferin, § 164 Abs. 1 BGB, nicht gelungen. Eine solche Bevollmächtigung ergibt sich nicht aus der Anlage B 2 als der Klägerin bekannte Außenvollmacht. In dem Schreiben vom 19.11.2015 ist alleine davon die Rede, dass die Beklagte nach Mitteilung des Geschäftsführers der Komplementärin der Streithelferin „befugt“ zur Beauftragung und Freigabe sei. Dass sie dazu im Namen der Streithelferin bevollmächtigt gewesen wäre, ist diesem Schreiben gerade nicht zu entnehmen. Auch der Zeuge W. und der Zeuge F. bestätigten eine solche Bevollmächtigung nicht.
Schließlich existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur einen Erklärungswillen als Vertreter des Bauherren, nie im eigenen Namen hätten (vgl. schon BGH, Urteil vom 08.10.1981, VII ZR 341/80; BGH VII ZR 166/05).
In dem Verhältnis zu der Klägerin kann sich die Beklagte schließlich nicht darauf berufen, dass die beauftragten Arbeiten auf Grund der Planabweichung hinsichtlich des Unterzugs an der Ausfahrt der Tiefgarage erforderlich waren und es sich deshalb um Sowiesokosten handele, die letztlich von der Streitverkündeten zu tragen seien. Soweit die Beklagte nicht eine ausdrückliche, jedenfalls wirksame Bevollmächtigung zur Auftragserteilung im Namen der Streitverkündeten beweisen kann, wird sie in dem Verhältnis zu der Klägerin verpflichtet, § 164 Abs. 2 BGB.
Die Höhe des geltend gemachten, im einzelnen spezifizierten und durch Rechnung belegten Betrages von 7.171,89 € wurde von Seiten der Beklagten nicht bestritten.
b) Die Inkassokosten ergeben sich in Höhe von 5,00 € aus den Mahnschreiben der Klägerin vom 22.03.2016 und vom 04.04.2016. Auf Grund der Rechnung vom 25.02.2016 ist Verzug frühestens nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Mahnung vom 22.03.2016 eingetreten, sodass die Klägerin für die Mahnung vom 04.04.2016 eine Pauschale von 5,00 €, § 287 ZPO, unter dem Aspekt des Schadensersatzes wegen Verzugs, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, fordern kann.
Ebenfalls als Verzugsschaden können die geltend gemachten Zinsen aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 2 BGB gefordert werden.
c) Die vorgerichtlichen Inkassogebühren für unbestrittene Mahnschreiben eines beauftragten Inkassounternehmens nach Verzugsetzung gründen auch in dem eingetretenen Verzug, sind jedoch, da keinerlei Mitteilung zu deren Inhalt erfolgte, wegen §§ 254 Abs. 2 BGB nur in Höhe einer nach § 4 Abs. 1 EGRDG i.V.m. Vorb. 2.3 Abs. 4 RVG nicht anzurechnenden 0,65-Gebühr nach 2300 VV-RVG aus dem zugesprochenen Hauptsacheanspruch (296,40 €) zuzüglich Kostenpauschale nach 7002 VV-RVG zu erstatten. Der darüber hinausgehende Antrag war abzuweisen.
d) Die Klage war zudem abzuweisen hinsichtlich weiterer 5,00 €, zu vermuten für das weitere Mahnschreiben der Klägerin selbst vom 22.03.2016, das jedoch erst verzugsbegründend wirkte, sowie zudem, soweit die Klägerin zuletzt erstmals außergerichtliche Inkassokosten (gemeint wohl: Mahnkosten) von mehr 10,00 € gefordert hatte. Gründe hierfür wurden nicht dargetan. Insbesondere bestand neben der außergerichtlichen Tätigkeit des eingeschalteten Inkassounternehmens und den dargelegten eigenen Mahnbemühungen der Klägerin keine Veranlassung für weitere eigene Inkassotätigkeit.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 269 Abs. 3 ZPO. Der Klägerin waren die Kosten aufzuerlegen, soweit sie auf Grund der Teilrücknahme unterlegen war. Das Unterliegen hinsichtlich der Inkassokosten betrifft lediglich eine geringfügige Nebenforderung, die zudem keine Auswirkung auf den Streitwert hat, sodass auch aus Billigkeitserwägungen keine weitere teilweise Auferlegung auf die Klägerin zu erfolgen hat.
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.***