Handels- und Gesellschaftsrecht

Dieselabgasskandal – Nicht jeder Motor einer Serie ist von der Problematik betroffen

Aktenzeichen  27 U 5477/19

Datum:
17.9.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 48827
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 826, § 31, § 823

 

Leitsatz

Die Klagepartei trägt keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem konkreten, streitgegenständlichen Fahrzeug vor, soweit ausweislich der Stellungnahme des Kraftfahrtbundesamtes vom 29.5.2020 nicht jeder Motor einer Serie von der jeweiligen Problematik betroffen ist und das vorliegende Kraftfahrzeug unstreitig gerade nicht Gegenstand einer Rückrufaktion war. (Rn. 8 – 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

27 U 5477/19 2020-08-05 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 02.09.2019, Aktenzeichen 974 O 4380/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.670,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf den Beschluss des Senats vom 05.08.2020 verwiesen.
Ergänzend wird bezüglich des Berufungsvortrags auf den weiteren Schriftsatz der Klagepartei vom 16.09.2020 Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 02.09.2019, Aktenzeichen 974 O 4380/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 05.08.2020 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Die Stellungnahme der Klagepartei vom 16.09.2020 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Die Klagepartei wiederholt insoweit nur ihre in der Berufungsbegründung vorgetragenen Rechtsansichten und Tatsachendarstellungen.
Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 05.08.2020 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung.
Lediglich ergänzend ist deshalb auszuführen wie folgt:
„Die Klagepartei trägt weiterhin keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem konkreten, streitgegenständlichen Fahrzeug vor.“
Soweit die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 16.07.2020 insoweit auf eine unstreitige Rückrufaktion in Hinblick auf den „streitgegenständlichen“ Motor EA288 Bezug nehmen, ist darauf hinweisen, dass ausweislich der Stellungnahme des Kraftfahrtbundesamtes vom 29.05.2020 nicht jeder Motor einer Serie von der jeweiligen Problematik betroffen ist.
Das vorliegende Kraftfahrzeug war unstreitig gerade nicht Gegenstand einer Rückrufaktion.
Gleiches gilt für die klägerseits vorgetragenen Messwerte. Diese betreffen ebenfalls nicht das konkrete, streitgegenständliche Modell und sind deshalb unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kraftfahrtbundesamtes ohne Relevanz.
1. Entsprechend geht auch der Hinweis des Klägers auf eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten ins Leere. Denn dieser fehlt es vorliegend an der erforderlichen Grundlage, d.h., dass die primär darlegungs- und beweisbelastete Partei Anknüpfungstatsachen schlüssig vorgetragen hat, woraus sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihres Vortrags ergibt (vgl. BGH NJW 2015, 947).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Verfügung
1. Beschluss vom 17.09.2020 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers zu 1, … Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten …
2. Schlussbehandlung …
Augsburg, 17.09.2020


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