Handels- und Gesellschaftsrecht

Eintragung, Untersuchungshaft, Berufung, Vollziehung, Schadensersatzforderung, Frist, Glaubhaftmachung, Drittschuldner, Widerspruch, Vollziehungsfrist, Antragsgegner, Grundbuch, Betrug, Marktmanipulation, zeitlicher Zusammenhang, zeitliche Begrenzung, Freistaat Bayern

Aktenzeichen  U 3718/21

Datum:
27.9.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28918
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

28 O 1023/21 2021-05-18 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Arrestklägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.05.2021, Az. 28 O 1023/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Arrestklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Zur näheren Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist Folgendes auszuführen:
Mit Schriftsatz vom 04.02.2021 beantragte die Antragstellerin den Erlass eines dinglichen Arrestes gegen den Antragsgegner. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner eine Schadensersatzforderung in Höhe von 9.164,90 € zustehe, die darauf begründet sei, dass der Antragsgegner als Vorstandsvorsitzender der W. AG und zugleich als größter Einzelaktionär in den Jahren 2002 bis Juni 2020 zusammen mit zwei ehemaligen W.-Managern bandenmäßigen Betrug und Fälschung der Geschäftsbilanzen seit mindestens 2015 sowie Marktmanipulation begangen habe. Die W. AG habe dadurch finanzkräftiger und für Investoren und Kunden attraktiver dargestellt werden sollen, umso regelmäßig Kredite von Banken und sonstigen Investoren zu erlangen und daraus fortwährend eigene Einkünfte zu generieren. Tatsächlich sei dem Antragsgegner jedoch klar gewesen, dass der W. Konzern Verluste erziele. Zur Glaubhaftmachung nahm die Antragstellerin auf eine Pressemitteilung der Stadtmannschaft München I vom 22.07.2020 (Anlage ASt. 1) Bezug. Der Antragsgegner sitzt seit dem 22.07.2020 aufgrund dieser Vorwürfe in Untersuchungshaft.
Der Antragstellerin sei aufgrund vorangegangen Aktienkaufs (vgl. Anlage Ast. 2) unter Zugrundelegung des Kurswertes von 1,15 € je Aktie am Tag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der oben genannte Verlust entstanden. Bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte die Antragstellerin die Aktien nicht erworben. Zur Glaubhaftmachung legt die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung (Anlage ASt. 4) vor. Ein Arrestgrund liege deshalb vor, da die Vollstreckung eines Schadensersatzanspruches gegen den Antragsgegner aufgrund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft und der zahlreichen Immobilien, welche der Beklagte im Ausland besitze, wesentlich erschwert würde.
Mit Beschluss vom 05.02.2021 erließ das Landgericht München I einen Arrestbefehl, mit welchem der dingliche Arrest in Höhe von 9.964,90 € angeordnet wurde. Zugleich wurde eine Forderung des Antragsgegners gegen den Freistaat Bayern als Drittschuldner auf Rückzahlung einer Kaution gepfändet. Dieser Beschluss wurde dem Antragstellervertreter am 12.02.2021 zugestellt. Dem Antragsgegner wurde der Arrestbefehl im Parteibetrieb am 17.02.2021 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 legt der Antragsgegner gegen den Arrestbeschluss des Landgerichts München I Widerspruch ein. Zur Begründung führt dieser aus, dass der Arrestbeschluss aufgrund der Missachtung des strafprozessualen Vollstreckungsverbots nach § 111h Abs. 2 StPO aufzuheben sei. Damit liege durch die Antragstellerin keine wirksame Vollziehung innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 StPO vor, weshalb der Beschluss aufzuheben sei. Die Staatsanwaltschaft München I erwirkte am 15.07.2020 (ER V Gs 2075/20), am 31.07.2020 (ER V Gs 2295/20) und am 20.08.2020 (ER V Gs 2516/20) ermittlungsrichterliche Beschlüsse, mit welchen der strafrechtliche Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe angeordnet wurde. In Vollziehung dieser Beschlüsse erfolgte durch die Staatsanwaltschaft München I eine umfassende Pfändung, auf die durch den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26.03. 2021 eingereichte Aufstellung (Anlage S & P 1) wird Bezug genommen. Die oben genannte Forderung gegen den Freistaat Bayern auf Rückzahlung der Kaution ist von diesen Pfändungen ebenfalls betroffen.
Mit Endurteil vom 18.05.2021 hob das Landgericht München I den Arrestbefehl und den Pfändungsbeschluss vom 21.05.2021 auf. Zur Begründung führt das Erstgericht aus, dass auf den Widerspruch hin der Arrestbeschluss aufgrund der abgelaufenen Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aufzuheben sei. Sowohl die Pfändung des Kautionsrückzahlungsanspruches als auch der Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf den im Grundbuch von Bogenhausen, Band 401, Blatt Nr. 13061 eingetragenen Miteigentumsanteil sind aufgrund der Vorschrift des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässig. Dieses Endurteil wurde dem Antragstellervertreter am 19.05.2021 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 14.06.2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, legt die Antragstellerin gegen dieses Endurteil Berufung ein, welche mit weiterem Schriftsatz vom 05.08.2021 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründet wurde. Die Antragstellerin führt aus, dass die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht abgelaufen sei. Maßgeblich sei nicht, ob ein Vollstreckungserfolg eingetreten sei, sondern vielmehr ob der Arrestgläubiger tätig geworden sei. Zudem seien Fragen der Rechtmäßigkeit der Vollziehung des Arrestes im Widerspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Die Klagepartei beantragt daher:
Der Arrestbeschluss vom 05.02.2021 wird bestätigt.
Der Beklagte beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Zur Ergänzung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
Die von der Antragstellerin eingelegte Berufung ist in der Sache nicht begründet, das Landgericht München I hat den Arrestbeschluss zurecht aufgehoben, da die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO abgelaufen ist.
1. Entgegen der von der Berufung geäußerten Ansicht ist im Widerspruchsverfahren auch zu prüfen, ob der Arrest aufgrund der versäumten Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aufzuheben ist. Der Arrestschuldner kann die Versäumung der Vollziehungsfrist entweder im Widerspruchsverfahren, § 924 ZPO, oder im Verfahren der Aufhebung wegen veränderter Umstände, § 927 ZPO, geltend machen (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 929 Rn. 15; OLG Hamm NJW 2010, 3380). Würde man die Vollziehungsfrist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht prüfen, so würde dies dazu führen, dass das Arrestgericht in Kenntnis der Versäumung der Vollziehungsfrist den Arrest bestätigen müsste. Zudem wäre der Arrestschuldner gehalten, ein weiteres Verfahren nach § 927 ZPO einzuleiten, was dem Grundsatz der Prozessökonomie nicht entspricht.
2. Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO ist ein Arrest innerhalb einer Frist von einem Monat zu vollziehen, d. h. der Antragsteller muss innerhalb dieser Frist Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, die Vollstreckung muss also begonnen haben (Zöller/Vollkommer, 32. Auflage 2018, ZPO, § 929 Rn. 10). Die Vollziehungsfrist ist ein Merkmal des Eilcharakters des einstweiligen Rechtschutzverfahrens und wirkt als eine immanente zeitliche Begrenzung des dem Gläubiger gewährten Rechtschutzes. Sie verhindert, dass die Arrestvollziehung unter Umständen erfolgt, die sich von denen zur Zeit der Arrestanordnung wesentlich unterscheiden, und dient so dem Schutz des Schuldners (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 929 Rn. 1).
3. Vorliegend wurde von Seiten der Antragstellerin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Arrestbeschluss zum einen im Hinblick auf die Forderungspfändung der Kaution und zum anderen im Hinblick auf die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eingeleitet. Diese Vollstreckungsmaßnahmen sind aufgrund der Vorschrift des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässig, entsprechend hat das Landgericht den Pfändungsbeschluss vom 05.02.2021 zutreffend aufgehoben. Gemäß dem in § 111h Abs. 2 S. 1 StPO normierten Einzelvollstreckungsverbots ist die Zwangsvollstreckung in Gegenstände untersagt, die in Vollziehung des Arrestes gepfändet sind. Mit der Vorschrift verfolgt der Gesetzgeber mehrere Zwecke: Zum einen soll – entsprechend § 111g Abs. 2 StPO aF – der grundsätzliche Vorrang der Verletzten vor anderen Gläubigern gesichert werden (vgl. BT-Drs. 18/9525, 78). Ferner soll eine Gleichbehandlung der Geschädigten gewährleistet werden (vgl. BT-Drs. 18/9525, 78). Ausweislich der von Seiten des Antragsgegners vorgelegten Auskunft der Staatsanwaltschaft München I und letztendlich unstreitig sind sowohl der Kautionsrückzahlungsanspruch als auch der Miteigentumsanteil an dem Grundstück in B. von Seiten der Staatsanwaltschaft München I in Vollziehung der strafrechtlichen Arreste gepfändet. Diese Pfändungsmaßnahmen erfolgten zudem zeitlich vorausgehend.
4. Soweit in der Literatur vertreten wird, dass in den Fällen, in welchem die Vollstreckungsmaßnahme unwirksam ist, auch weitere Vollstreckungsmaßnahmen nach Fristablauf diese wahren (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 929 Rn. 13), folgt dem der Senat nicht. Die Vertreter dieser Ansicht führen aus, dass auch eine fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme einen Beginn der Vollziehung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO darstellt. Der Gläubiger sei daher nicht gezwungen, von vornherein möglichst umfassend zu pfänden, um seinen Arrestantrag nicht unnötig wiederholen zu müssen. Die Vollziehungsfrist soll sicherstellen, dass der Arrestbefehl bei der Vollstreckung noch fortwirkt und nicht auf Vorrat erwirkt wird. Dazu genügt ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vollziehungsbeginn und Vollziehungserfolg (MüKoZPO/Drescher aaO.). Die wohl herrschende Meinung lässt dagegen bei einer unwirksamen Vollstreckung und Ablauf der Vollziehungsfrist keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund dieses Arrestbeschlusses zu (BGHZ 112, 356; BGH NJW 1999, 3494; Musielak/Voit/Huber, 18. Auflage 2021, ZPO, § 929 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, 32. Auflage 2018, ZPO, § 929 Rn. 4, einschränkend dahingehend, dass eine Wiederholung einer erfolglosen Pfändung möglich ist; BeckOK ZPO/Mayer, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO, § 929 Rn. 20). Nur dadurch lässt sich die im Zwangsvollstreckungsrecht notwendige Rechtssicherheit erreichen, dass sich anderenfalls die Rechtslage nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen lasse und Raum biete für verschiedenartige Beurteilung desselben Einzelfalles (OLG Celle NJW 1968, 1682).
5. Mit der hier vertretenen Ansicht kann somit aus dem Arrestbeschluss vom 05.02.2021 nicht mehr vollstreckt werden. Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist abgelaufen, die bisherigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Antragstellerin sind aufgrund des Vollstreckungsverbotes des § 111h Abs. 2 StPO unwirksam. Entsprechend war der oben genannte Arrestbeschluss auch aufzuheben, um den Rechtsschein eines Arrestbeschlusses zu vermeiden (BeckOK ZPO/Mayer, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO, § 929 Rn. 20).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


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