Aktenzeichen 14 T 1983/16
Leitsatz
Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses liegt vor, wenn aufgrund eines konkreten Fehlverhaltens die weitere Mitarbeit dieses Mitglieds die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (Anschluss an BGH BeckRS 2007, 06175). (redaktioneller Leitsatz)
Ein solcher Grund kann angenommen werden, wenn das Mitglied der Schuldnerin Beratungsleistungen in hoher fünfstelliger Höhe in Rechnung stellt, die jeder rechtlichen Grundlage entbehren, seine Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses und als Kassenprüfer in verfahrensfremder Weise zur Durchsetzung dieser unberechtigten Forderungen ausnutzt und auch in den folgenden zivil- und strafrechtlichen Auseinandersetzungen seine Interessen ohne die gebotene Rücksicht auf die Belange des Insolvenzverfahrens vertritt. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
1503 IN 3140/14 2016-01-08 Bes AGMUENCHEN AG München
Gründe
Landgericht München I
Az.: 14 T 1983/16
1503 IN 3140/14 AG München
In Sachen
G.- GmbH
– Schuldnerin und Beschwerdegegnerin –
Weitere Beteiligte:
T.
– Beschwerdeführerin –
wegen Beschwerde in Insolvenzsachen
erlässt das Landgericht München I – 14. Zivilkammer –
am 23.03.2016 folgenden
Beschluss
1. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht – vom 8.1.2016 (Az. 1503 IN 3140/14) wird zurückgewiesen.
2. Die weitere Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Am 24.2.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die weitere Beteiligte Frau T. (im Folgenden Beschwerdeführerin) wurde mit Beschluss vom 8.10.2014 als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt, mit Beschluss vom 24.2.2015 zur ersten Gläubigerversammlung bestätigt und in der Gläubigerversammlung vom 11.5.2015 für das Verfahren nach der ersten Gläubigerversammlung neben drei weiteren Ausschussmitgliedern bestätigt.
Mit Rechnungen vom 17.8.2015 sowie vom 8.9.2015 machte die Beschwerdeführerin persönlich gegen die Insolvenzmasse eine Provisionsforderung für die Vermittlung eines operativen Geschäftsführers in Höhe von 53.550,00 € sowie einen Vergütungsanspruch für ihre Mitwirkung an Verhandlungsgesprächen betreffend die Immobilie B. in Höhe von 22.848,00 € geltend. Nachdem eine vertragliche Grundlage für diese Rechnungen nicht ermittelt werden konnte, lehnte der Insolvenzverwalter die Zahlung der Rechnungsbeträge ab.
In der Folgezeit beanstandete die Beschwerdeführerin wiederholt die Begleichung zweier Rechnungen der O.-GmbH sowie der Kanzlei G. für Beratungsleistungen zur Vorbereitung zweier Anleihegläubigerversammlungen aus der Insolvenzmasse. In drei Prüfberichten kam eine durch den Gläubigerausschuss in Auftrag gegebene externe Kassenprüfung zu dem Ergebnis, dass diese Zahlungen nicht zu beanstanden seien.
Mit einem auch von den nicht betroffenen Mitgliedern des Gläubigerausschusses unterzeichneten Schreiben vom 30.10.2015 bat der Insolvenzverwalter das Insolvenzgericht, eine Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Gläubigerausschuss nach § 70 InsO zu prüfen. Die Beschwerdeführerin sei unberechtigterweise nach außen für die Schuldnerin aufgetreten, sie habe unberechtigte Rechnungen gegen die Schuldnerin gestellt und im Nachgang die nötige Distanz zwischen eigenen finanziellen Interessen und der Ausübung ihres Amtes als Kassenprüferin vermissen lassen, in nicht nachvollziehbarer Weise die Arbeit des Gläubigerausschusses behindert und einen zivilrechtlichen Rechtsstreit des Insolvenzverwalters gegen die Beschwerdeführerin heraufbeschworen. Im Hinblick auf die verweigerte Begleichung ihrer Rechnungen habe die Beschwerdeführerin in der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 14.9.2015 festgestellt: „Wenn sie auf Rechnungen verzichten müsste und unentgeltlich arbeiten würde, dann könne auch O. nicht abgerechnet werden und die Rechnung müsse überprüft werden.“
Eine zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin gegen den Insolvenzverwalter erhobene Strafanzeige führte mangels Anfangsverdachts nicht zur Aufnahme von Ermittlungen.
Eine durch den Insolvenzverwalter gegen die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht München I erhobene negative Feststellungsklage zur Abwehr der geltend gemachten Provisions- und Vergütungsansprüche erkannte die Beschwerdeführerin an. Mit E-Mail vom 9.11.2015 gab die Beschwerdeführerin gegenüber den übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses an, die Klage sei „abgewiesen“ worden. Nach streitiger Verhandlung über die Kosten des Rechtsstreits erlegte das Landgericht München I der Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsstreits auf.
U. a. mit Schreiben vom 22.11.2015 sowie vom 4.12.2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den erhobenen Vorwürfen Stellung. Sie habe lediglich ihr Amt als Kassenprüferin gewissenhaft ausgeübt und Rechnungen beanstandet. Aus persönlicher Verärgerung hierüber versuche der Insolvenzverwalter seitdem, sie aus dem Amt zu nötigen. Hierbei wolle der Insolvenzverwalter auch von eigenen Fehlern ablenken, die Verfahrensführung sei ineffizient und fehlerbehaftet. Den hohen Kosten des Verfahrens stünden keine entsprechenden Fortschritte gegenüber. Die negative Feststellungsklage sei letztlich ein taktisches Manöver gewesen und ohne die Zustimmung des Gläubigerausschusses erhoben worden. Der Insolvenzverwalter arbeite auf unlautere Weise mit dem Vorsitzenden des Gläubigerausschusses G. zusammen. Soweit das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Insolvenzverwalter gestört sei, sei dies für die weitere Ausführung ihrer Kontrollfunktion im Gläubigerausschusses unschädlich.
Mit Beschluss vom 8.1.2016 entließ das Insolvenzgericht die Beschwerdeführerin aus wichtigem Grund aus ihrem Amt als Gläubigerausschussmitglied. Die Voraussetzungen des § 70 InsO seien erfüllt, die Beschwerdeführerin habe mehrere Pflichtverletzungen begangen und so das Verfahren massiv gestört. Sie habe unberechtigte Rechnungen gegen die Masse gestellt, nach deren Beanstandung ihrerseits unter sachfremder und pflichtwidriger Vermengung der Sachverhalte die Begleichung von Verfahrenskosten beanstandet, trotz Androhung einer Zivilklage von ihren Forderungen keinen Abstand genommen, nach Klageerhebung den Klageantrag anerkannt und dieses Anerkenntnis gegenüber den Mitgliedern des Gläubigerausschusses als Klageabweisung kommuniziert. Weiterhin habe die Beschwerdeführerin schwerwiegende Anschuldigungen gegen den Verwalter und den Vorsitzenden des Gläubigerausschusses erhoben und eine haltlose Strafanzeige gegen den Insolvenzverwalter gestellt. Insgesamt sei allein durch die Entlassung der Beschwerdeführerin ein konstruktiver Fortgang des Verfahrens möglich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin. Das Insolvenzgericht habe verfahrensfehlerhaft von einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin abgesehen und dieser entscheidungserhebliche Schriftsätze vorenthalten.
Eine hinreichend schwere Pflichtverletzung liege nicht vor. Zunächst habe das Insolvenzgericht nicht gewürdigt, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses P. und S. im Abberufungsverfahren trotz Aufforderung keine Stellungnahmen abgaben. Hinsichtlich der unberechtigt gestellten Rechnungen habe die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche spätestens seit dem 25.9.2015 nicht mehr aufrecht erhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich lediglich ihre Tätigkeit als Ausschussmitglied vergüten lassen wollen, als juristischem Laien sei ihr nicht bewusst gewesen, dass für die Vergütung nicht der Insolvenzverwalter, sondern das Insolvenzgericht zuständig sei. Die negative Feststellungsklage habe der Insolvenzverwalter einen Tag vor der abschließenden Besprechung der Forderungen und damit verfrüht erhoben. In der Außendarstellung des Prozessverlaufs habe die Beschwerdeführerin zugegebenermaßen unglücklich agiert, dies sei jedoch ihren fehlenden juristischen Kenntnissen geschuldet. Ohnehin stelle eine inhaltliche Auseinandersetzung über die Berechtigung von Vergütungsforderungen keinen wichtigen Grund zur Entlassung dar. Die behauptete pflichtwidrige Vermengung eigener finanzieller Interessen mit der Ausübung ihres Amtes als Kassenprüferin liege nicht vor; bereits vor der Auseinandersetzung hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Vergütungsansprüche habe die Beschwerdeführerin im pflichtgemäßer Ausübung ihres Amtes Rechnungen beanstandet. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Zuständigkeiten überschritten habe und nach außen wie ein Insolvenzverwalter aufgetreten sei, habe dieses Auftreten jedenfalls nicht die Arbeit des Insolvenzverwalters behindert.
Zudem sei die Entlassung unverhältnismäßig. Sie sei ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen worden. Als milderes Mittel hätte auch der Entzug des Amtes der Kassenprüferin zur Verfügung gestanden.
Insgesamt habe die Beschwerdeführerin bei Ausübung ihres Amtes mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmannes gehandelt, ihre grundrechtlich geschützte Meinung geäußert und die Arbeit des Insolvenzverwalters funktionsgemäß kritisch begleitet. Die Ausschussarbeit verlaufe nach wie vor effektiv und sei von den lediglich persönlichen Differenzen nicht beeinträchtigt.
Mit Beschluss vom 3.2.2016 half das Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab. Eine persönliche Anhörung schreibe das Gesetz nicht vor, zudem habe die Beschwerdeführerin in einem einstündigen Gespräch die Gelegenheit zur persönlichen Vorsprache gehabt. Der Vortrag der Beschwerde hinsichtlich der unberechtigten Rechnungen sei unbehelflich: Die in Rechnung gestellten Tätigkeiten betreffen ersichtlich nicht die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses, einen entsprechenden, gesonderten Vergütungsantrag habe die Beschwerdeführerin auch bereits beim Insolvenzgericht gestellt. Sodann legte das Insolvenzgericht die sofortige Beschwerde dem Landgericht München I zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 3.3.2016 erfolgte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin.
II.
Die nach den §§ 6 Abs. 1, 70 S. 3 Hs. 2 InsO, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Insolvenzgericht hat die Beschwerdeführerin zu Recht aus wichtigem Grund aus ihrem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses entlassen, § 70 InsO.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 70 S. 1 InsO liegt vor, wenn aufgrund eines konkreten Fehlverhaltens die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitglieds die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (BGH NJW-RR 2007, 1059).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
1. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde zunächst auf Verfahrensfehler.
Die Beschwerdeführerin hatte vor Erlass der Entscheidung rechtliches Gehör, § 70 S. 3 Halbsatz 1 InsO. Sie nahm mehrfach schriftlich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung. Zudem sprach die Beschwerdeführerin in einem einstündigen Gespräch bei der entscheidenden Rechtspflegerin vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schreibt die Insolvenzordnung nicht vor, § 5 Abs. 3 S. 1 InsO.
Alle Stellungnahmen mit entscheidungserheblichem Vorbringen wurden der Beschwerdeführerin zugeleitet. Ein etwaiger Verfahrensfehler ist jedenfalls im Beschwerdeverfahren geheilt, da die Beschwerdeführerin nunmehr den gesamten Akteninhalt zur Kenntnis nahm und ihrer Beschwerdebegründung sowie der ergänzenden Stellungnahme zugrunde legte.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Insolvenzgericht konkretes Fehlverhalten der Beschwerdeführerin festgestellt und auf dieser Grundlage einen wichtigen Grund zur Entlassung im Sinne von § 70 S. 1 InsO angenommen.
Die Beschwerdeführerin hat der Schuldnerin Beratungsleistungen in Höhe von insgesamt rund 75.000,00 € in Rechnung gestellt, die jeder rechtlichen Grundlage entbehren. Weder hatte der Insolvenzverwalter diese Leistungen in Auftrag gegeben, noch war die Beschwerdeführerin in der Lage, den zunächst behaupteten Nachweis einer anderweitigen vertraglichen Grundlagen zu liefern.
Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, diesem schwerwiegenden Vorwurf sein Gewicht zu nehmen. Insofern ist es nicht von Belang, dass die Beschwerdeführerin später – unter dem Eindruck der Haltlosigkeit ihrer Forderungen – diese nicht weiter verfolgte. Haltlos ist auch ihr Vortrag, sie habe sich nur ihre Tätigkeit als Ausschussmitglied vergüten lassen wollen und sei fälschlicherweise von einer Zuständigkeit des Insolvenzverwalters für die Anweisung der Vergütung ausgegangen; zum einen sind die abgerechneten Beratungs-und Vermittlungsleistungen ersichtlich nicht vom Pflichtenkreis eines Mitglieds des Gläubigerausschusses umfasst; zum anderen hatte die Beschwerdeführerin bereits im Frühjahr 2015 einen Vergütungsantrag beim Insolvenzgericht gestellt, sie war also – auch als „juristischer Laie“ – über die Zuständigkeiten durchaus informiert.
Bei ihrem Versuch, die vorgenannten unberechtigten Forderungen durchzusetzen, hat die Beschwerdeführerin in verfahrensfremder Weise die Verfolgung persönlicher Interessen mit der Ausübung ihrer Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses und Kassenprüferin vermengt. Dass ihre nachhaltigen Beanstandungen der Rechnungen der Kanzlei G. sowie der O.-GmbH mit der unterbliebenen Begleichung der eigenen Rechnungen in Zusammenhang stehen, ergibt sich nicht nur aus dem persönlichen Eindruck des Insolvenzverwalters in der Besprechung am 8.9.2015, sondern auch aus den vom Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 30.10.2015 (dort S. 7/8) zitierten Äußerungen der Beschwerdeführerin in der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 14.9.2015 – wenn die Beschwerdeführerin auf Forderungen verzichten müsse und unentgeltlich arbeiten würde, dann könne auch O. nicht abgerechnet werden und die Rechnung müsse überprüft werden.
Hierbei wird deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine kritische Begleitung des Verfahrens in ihrer Rolle als Ausschussmitglied und Kassenprüferin beschränkte, sondern die persönliche Verärgerung über die Aberkennung ihrer Rechnungen zum Anlass nahm, die Kosten der Vorbereitung der Anleihegläubigerversammlungen zu beanstanden. Diese Vermengung persönlicher Interessen mit der Amtsausübung hat das Insolvenzgericht zu Recht als weitere erhebliche Pflichtverletzung qualifiziert.
In der Folgezeit trug die Beschwerdeführerin über die Grenzen einer harten, aber sachlich geführten Auseinandersetzung hinaus zu einer weiteren Eskalation der Lage bei: Sie erstattete Strafanzeige gegen den Insolvenzverwalter, die mangels Anfangsverdachts nicht weiter verfolgt wurde, und hielt bis zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage an ihren unberechtigten Forderungen fest, nur um den Klageantrag sodann anzuerkennen und den Ausgang des Prozesses gegenüber den übrigen Mitgliedern des Gläubigerausschusses als Klageabweisung darzustellen.
Gegen die Auffassung der Beschwerde, die Klage sei ohne Anlass erhoben worden, da die Beschwerdeführerin ihre Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr weiter verfolgte, spricht entscheidend die Tatsache, dass das Landgericht München I mit Endurteil die Kosten des Rechtsstreits der Beschwerdeführerin auferlegte, da die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO nicht vorlagen.
Ohne Erfolg beruft sich die im Prozess anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wiederum auf eine falsche Einschätzung des von ihr selbst erklärten prozessualen Anerkenntnisses.
Es kann offen bleiben, ob die Pflichtverletzungen bereits für sich genommen einen wichtigen Grund zur Entlassung der Beschwerdeführerin darstellen. Denn jedenfalls in einer wertenden Gesamtbetrachtung erreichen die Pflichtverstöße ein Ausmaß, das eine Entlassung aus wichtigem Grund erforderlich macht. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stellt sich in einer Gesamtschau nicht als sachgemäße, kritische Ausübung ihrer Kontrollfunktion und das Abberufungsverfahren nicht als rechtswidriger Versuch dar, ein unliebsames Ausschussmitglied „loszuwerden“. Vielmehr bediente sich die Beschwerdeführerin zur Durchsetzung ihrer als legitim empfundenen finanziellen Interessen in pflichtwidriger Weise ihrer Stellung als Mitglied des Gläubigerausschusses und Kassenprüferin und vertrat auch in den folgenden zivil- und strafrechtlichen Auseinandersetzungen ihre Interessen ohne die gebotene Rücksicht auf die Belange des Insolvenzverfahrens.
3. Durch die festgestellten Pflichtverstöße hat die Beschwerdeführerin ihre weitere Mitarbeit im Gläubigerausschuss nachhaltig erschwert und die Erreichung der Verfahrensziele nachhaltig gefährdet.
Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass eine bloße Störung des Vertrauensverhältnisses innerhalb des Gläubigerausschusses bzw. zwischen Gläubigerausschuss und Insolvenzverwalter nicht ausreicht. Es muss vielmehr zu einer nachhaltigen funktionellen Beeinträchtigung im Zusammenspiel zwischen Gläubigerausschuss und Insolvenzverwalter gekommen sein.
So liegt es hier. Aufgrund der erstatteten Strafanzeige gegen den Insolvenzverwalter und der nachhaltigen Vorwürfe eines kollusiven Zusammenwirkens gegen die Interessen der Schuldnerin gegenüber dem Insolvenzverwalter sowie dem Vorsitzenden des Gläubigerausschusses ist einer effektiven Arbeit des Kontrollgremiums die Grundlage entzogen. Dem entsprechend haben alle übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses die Anregung des Insolvenzverwalters, die Beschwerdeführerin nach § 70 InsO aus ihrem Amt zu entlassen, mit unterzeichnet.
Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses über diese Erklärung hinaus im Abberufungsverfahren nicht weiter Stellung nahmen, sondern nur der Vorsitzende des Gläubigerausschusses die Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin unterstrich und die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin zurückwies. Letztlich binden die von der Beschwerdeführerin initiierten oder heraufbeschworenen internen Zerwürfnisse sowie die zivil- und strafrechtlichen Verfahren Ressourcen, die für einen zielführenden Fortgang des Insolvenzverfahrens nicht mehr zur Verfügung stehen.
Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde darauf, dass der Gläubigerausschuss weiterhin zusammentritt und Beschlüsse fasst. Eine vollständige Handlungsunfähigkeit des Kontrollgremiums ist keine Voraussetzung einer Entlassung eines Mitglieds nach § 70 InsO. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Zusammenarbeit nachhaltig beeinträchtig ist. Dies ist nach Vorstehendem vorliegend der Fall.
4. Schließlich erweist sich die Entlassung der Beschwerdeführerin auch als verhältnismäßig. Eine Pflicht des Insolvenzgerichts, vor der Entlassung zunächst eine Abmahnung auszusprechen, kennt das Gesetz nicht (MüKo-InsO/Schmid/Burgk, 3. Aufl. 2013, § 70 Rn. 18). Ein gleich effektives, milderes Mittel zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Gläubigerausschusses stand dem Insolvenzgericht nicht zur Verfügung, besondere kam der isolierte im Zug der Funktion als Kassenprüferin nicht in Betracht. Angesichts der weitreichenden Verwerfungen innerhalb des Gremiums konnte diese Funktionsfähigkeit allein durch die Entlassung der Beschwerdeführerin wiederhergestellt werden.
Nach alledem ist die Entscheidung des Insolvenzgerichts, die Beschwerdeführerin nach § 70 InsO aus ihrem Amt zu entlassen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i. V. m. § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert, § 4 InsO i. V. m. § 574 Abs. 2 ZPO.