Handels- und Gesellschaftsrecht

II ZR 197/20

Aktenzeichen  II ZR 197/20

Datum:
7.12.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:071221BIIZR197.20.0
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 8. März 2022, Az: II ZR 197/20, Beschlussvorgehend LG Augsburg, 28. Oktober 2020, Az: 874 S 2874/19vorgehend AG Aichach, 21. Juni 2019, Az: 101 C 286/19nachgehend BGH, 8. März 2022, Az: II ZR 197/20, Beschluss

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2020 mit der Maßgabe, dass der Zahlungsantrag der Klägerin in Höhe von 3.550 € nicht endgültig, sondern nur als derzeit unbegründet abgewiesen wird, auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
2. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 4.050 € festgesetzt.

Gründe

A.
1
Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt den Beklagten als ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.
2
Der Beklagte beteiligte sich im Juli 2003 als Direktkommanditist mit einer Zeichnungssumme von 50.000 € zzgl. 3 % Agio an der Klägerin. Gemäß § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags in der im Beitrittszeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: GV aF) leistete er zunächst nur 54 % der Zeichnungssumme zuzüglich Agio; die restlichen 46 % sollten in einem Betrag durch Verrechnung mit ausschüttungsfähigen Gewinnen erbracht werden.
3
§ 4 Nr. 3 GV aF lautete:
“3. Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten:
Die Pflichteinlage eines Treugebers oder Direktkommanditisten beträgt mindestens EUR 15.000,00 zuzüglich eines Agio in Höhe von 3 % der Pflichteinlage und muss durch 5.000 teilbar sein. Die Treugeber und Direktkommanditisten sind verpflichtet, 54 % der Pflichteinlage zuzüglich eines Agio in Höhe von 3 % nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Bareinlage zu leisten. 46 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn die Treugeber und Direktkommanditisten diesen Betrag in voller Höhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen der Gesellschaft leisten können. Sobald in dieser Höhe ausschüttungsfähige Gewinne zur Verfügung stehen, werden diese mit dem ausstehenden Teil der Pflichteinlage in gleicher Höhe verrechnet. Die Pflichteinlagen sind feste Kapitalanteile. Direktkommanditisten werden jeweils mit 103 % der Pflichteinlage … als Haftsumme im Handelsregister eingetragen.

Eine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen oder sonstiger die Pflichteinlage zuzüglich Agio übersteigenden Zahlungen oder zur Teilnahme an Kapitalerhöhungen, die die übrigen Gesellschafter und Treugeber beschließen, besteht nicht. Dies gilt auch im Fall vorheriger vertragsgemäßer Entnahmen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, so daß in dieser Weise zurückbezahlte Kapitaleinlagen nicht als Pflichteinlagen wieder einzulegen sind.”
4
Außerdem enthielt § 23 Nr. 6 GV folgende Schiedsgutachterklausel für die Ermittlung der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters:
“6. … Kann über die Höhe der Abfindung zwischen dem Komplementär und dem ausscheidenden Gesellschafter oder Treugeber kein Einvernehmen erzielt werden, wird die Abfindung durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter, der auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme entsprechende Bestimmungen der §§ 91 f. ZPO zu befinden hat, verbindlich ermittelt.”
5
Am 24. Juli 2012 beschloss die Gesellschafterversammlung, § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV wie folgt zu ersetzen:
“6 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn sie durch die Geschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich eingefordert werden; der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird.”
6
In der Folgezeit leistete der Beklagte weitere 6 % seiner Pflichteinlage und schied nach ordentlicher Kündigung seiner Beteiligung zum 31. Dezember 2015 aus der Klägerin aus.
7
Die Klägerin hat den Beklagten mit der Behauptung, sein auf den 31. Dezember 2015 ermittelter Abfindungsfehlbetrag betrage 3.550 € und ihr seien durch die Bearbeitung des Austritts Kosten in Höhe von 500 € entstanden, auf Zahlung von 4.050 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. Für den Fall, dass das Gericht von der Anwendbarkeit der Schiedsklausel ausgehen und beabsichtigen sollte, die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen, hat sie hilfsweise die Feststellung beantragt, dass die Forderung auf Erstattung von Austragungskosten in Höhe von 233,60 € als unselbständiger Rechnungsposten zu ihren Gunsten in die Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten einzustellen sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Berufungsanträge weiterverfolgt.
B.
8
Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen (§ 552a ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
9
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen wie folgt begründet:
10
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung des als negatives Abfindungsguthaben geforderten Betrages von 4.050 € zu, weil nach der am 24. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft keine “rückständige Einlage” des Beklagten im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB mehr bestanden habe. Gemäß § 4 Nr. 3 GV aF sei lediglich ein Teil der Pflichteinlage (46 %) gestundet worden. Mit der am 24. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV seien weitere 6 % der Pflichteinlage, d.h. für den Beklagten 3.000 € fällig gestellt worden, so dass es sich auch in dieser Höhe um eine “rückständige Einlage” im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB gehandelt habe, die der Beklagte indes ebenfalls beglichen habe. Anderes gelte jedoch hinsichtlich der restlichen 40 % der Pflichteinlage. Diesbezüglich sei § 167 Abs. 3 HGB mit der Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV dahingehend abbedungen worden, dass Rückständigkeit im Sinne dieser Vorschrift nur insoweit gegeben sein solle, als die Zahlung des noch ausstehenden Teils der Pflichteinlage durch einen Gesellschafterbeschluss verlangt, d.h. fällig gestellt werde. Das sei nicht geschehen.
11
Da der Anspruch auf Ausgleich eines negativen Abfindungsguthabens bereits dem Grunde nach nicht bestehe, bedürfe es keiner Einholung eines Schiedsgutachtens gemäß § 23 Nr. 6 GV. Damit sei auch die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag nicht eingetreten und über diesen nicht zu entscheiden.
12
Über einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Bearbeitungskosten sei nicht zu befinden, weil weder in erster noch in zweiter Instanz ein entsprechender gesonderter Zahlungsanspruch eingeklagt worden sei. Da der Hilfsantrag mangels Eintritts seiner innerprozessualen Bedingung nicht angefallen sei, bedürfe es auch keiner Entscheidung über die Einstellung einer Erstattungsforderung für Austragungskosten in Höhe von 233,60 € in die Berechnung des Abfindungsguthabens.
13
II. Ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
14
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 552a Satz 1 ZPO vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 – I ZR 255/02,NJW-RR 2005, 650 Rn. 7 – SIM-Lok II; Beschluss vom 9. September 2014 – IV ZR 99/12, VersR 2015, 126; Beschluss vom 16. Oktober 2018 – I ZR 38/18, VersR 2019, 483 Rn. 6). Danach sind hier bei Erlass der angefochtenen Entscheidung möglicherweise bestehende Zulassungsgründe durch die nachfolgenden Urteile des Senats (BGH, Urteile vom 23. Februar 2021 – II ZR 184/19, ZIP 2021, 688; II ZR 201/19, juris und II ZR 48/20, NZG 2021, 737) entfallen.
15
1. Die vom Berufungsgericht angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht jedenfalls seit den nach Erlass der Berufungsentscheidung ergangenen Urteilen des Senats (BGH, Urteile vom 23. Februar 2021 – II ZR 184/19, ZIP 2021, 688; II ZR 201/19, juris und II ZR 48/20, NZG 2021, 737) zur Auslegung von § 4 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin nicht mehr. Auch eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt danach nicht mehr in Betracht.
16
Wie der Senat in Parallelverfahren zwischen der Klägerin und anderen Kommanditisten entschieden hat (BGH, Urteile vom 23. Februar 2021 – II ZR 184/19, ZIP 2021, 688 Rn. 20 ff.; II ZR 201/19, juris Rn. 16 ff. und II ZR 48/20, NZG 2021, 737 Rn. 11 ff.), kann die Klägerin einen ausgeschiedenen Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 167 Abs. 3, § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, §§ 735, 738, 739 BGB zwar nur bis zur Höhe seiner “rückständigen Einlage” auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsfehlbetrages in Anspruch nehmen. Anders als vom Berufungsgericht angenommen handelt es sich aber auch nach der am 24. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV bei der gesamten im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten noch offenen Einlageverpflichtung unabhängig von ihrer Fälligkeit um eine “rückständige Einlage” im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB. Die Klägerin kann einen ausgeschiedenen Kommanditisten danach unabhängig davon, ob der noch ausstehende Teil der Pflichteinlage im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten bereits durch einen Gesellschafterbeschluss eingefordert, d.h. fällig gestellt wurde, bis zur Höhe des gesamten noch ausstehenden Betrages auf Ausgleich eines Abfindungsfehlbetrages in Anspruch nehmen.
17
2. Kein Zulassungsgrund ergibt sich auch aus der Rüge der Klägerin, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Gehörsrüge ist mangels näherer Begründung bereits nicht ordnungsgemäß dargetan (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b ZPO).
18
Weitere Zulassungsgründe werden von der Revision nicht aufgezeigt und liegen auch nicht vor.
19
III. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
20
1. Das Berufungsgericht hat den auf Zahlung von 4.050 € gerichteten Hauptantrag der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Insoweit ist die Revision der Klägerin lediglich mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihr Hauptantrag, soweit dieser auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrages von 3.550 € gerichtet ist, als derzeit unbegründet und im Übrigen endgültig abgewiesen wird.
21
a) Der Zahlungsantrag der Klägerin setzt sich aus einem von ihr behaupteten Abfindungsfehlbetrag von 3.550 € und geltend gemachten Bearbeitungskosten in Höhe von 500 € zusammen.
22
An die entgegenstehenden Feststellungen des Berufungsgerichts im Tatbestand des Berufungsurteils, die Klägerin behaupte ein negatives Abfindungsguthaben in Höhe von 4.050 €, und in den Entscheidungsgründen, es sei weder in erster noch in zweiter Instanz ein gesonderter Zahlungsanspruch für Bearbeitungskosten eingeklagt worden, ist der Senat nicht nach § 314 ZPO gebunden.
23
Dem Tatbestand des angefochtenen Urteils kommt keine Beweiskraft gemäß § 314 ZPO zu, soweit er Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist, die sich aus dem Urteil selbst ergeben. Dies kann auch bei Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststellungen einerseits und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 – I ZR 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12; Urteil vom 29. Januar 2021 – V ZR 139/19, BGHZ 228, 338 Rn. 22 mwN) oder gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen im Ersturteil (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2003 – V ZR 141/03, WM 2004, 894 Rn. 11; Beschluss vom 3. Dezember 2013 – XI ZR 301/11, WM 2014, 123 Rn. 11) andererseits der Fall sein.
24
Hier steht die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe hinsichtlich der Bearbeitungskosten keinen gesonderten Zahlungsanspruch eingeklagt, bereits in Widerspruch zu dem im streitigen Teil des Tatbestands des Berufungsurteils wiedergegebenen Vorbringen der Klägerin, wonach diese zuletzt im Schriftsatz vom 25. September 2020 den Standpunkt vertreten habe, sie habe im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von 500 €, jedenfalls aber in Höhe anfallender Gerichts- und Notarkosten in Höhe von 233,60 €. Aus dem damit konkret in Bezug genommenen Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 25. September 2020 ergibt sich, dass die Klägerin die Erstattung dieser Kosten neben dem von ihr für den Beklagten errechneten Abfindungsfehlbetrag geltend macht. Darüber hinaus weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils widersprechen, nach denen die Klägerin einen Abfindungsfehlbetrag von Höhe von 3.550 € und “darüber hinaus” Bearbeitungskosten in Höhe von 500 € geltend macht.
25
b) Hinsichtlich des geltend gemachten Abfindungsfehlbetrags in Höhe von 3.550 € ist der Zahlungsantrag der Klägerin als derzeit unbegründet abzuweisen.
26
aa) Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der dieses einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsfehlbetrags bereits dem Grunde nach verneint hat, trägt nicht. Nach den Entscheidungen des Senats (BGH, Urteile vom 23. Februar 2021 – II ZR 184/19, ZIP 2021, 688 Rn. 20 ff.; II ZR 201/19, juris Rn. 16 ff. und II ZR 48/20, NZG 2021, 737 Rn. 11 ff.) kann die Klägerin den Beklagten vielmehr auch nach der Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV bis zur vollen Höhe seiner noch offenen Einlageverpflichtung, d.h. bis zu einem Betrag von 20.000 €, auf Ausgleich eines etwaigen negativen Kapitalkontos in Anspruch nehmen.
27
bb) Das verhilft der Revision der Klägerin aber im Ergebnis nicht zum Erfolg, weil der Zahlungsantrag hinsichtlich des behaupteten Abfindungsfehlbetrages derzeit unbegründet ist. Nach der in § 23 Nr. 6 GV enthaltenen Schiedsgutachterklausel hätte die Klägerin vor Klageerhebung ein Gutachten über die Höhe der Abfindung einholen müssen.
28
(1) Die Schiedsgutachterklausel ist im vorliegenden Fall anwendbar, weil der Beklagte Einwände gegen die Berechnung des Abfindungsguthabens durch die Klägerin erhoben, dessen Höhe bestritten und sich im vorliegenden Verfahren auf die Schiedsgutachterklausel berufen hat. Dies wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Geltendmachung der Schiedsgutachterklausel durch den Beklagten treuwidrig (§ 242 BGB) wäre, liegen nicht vor.
29
(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Leistungsbestimmung analog § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Einholung eines gerichtlichen Gutachtens nicht geboten.
30
(a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ist die Leistungsbestimmung durch Urteil vorzunehmen, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann, will oder verzögert. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die Leistung durch das Gericht bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertragsparteien in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durchführbar erweist (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2000 – V ZR 36/99, NJW 2000, 2986, 2987 mwN). Undurchführbar ist eine Bestimmung schon dann, wenn die hierzu verpflichtete Partei den Schiedsgutachter nicht innerhalb angemessener Zeit benennt, ohne dass es dabei auf ihr Verschulden ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1979 – V ZR 150/77, BGHZ 74, 341, 344 f.; Urteil vom 26. Oktober 1989 – VII ZR 75/89, NJW 1990, 1231, 1232; Urteil vom 6. November 1997 – III ZR 177/96, NJW 1998, 1388, 1390; Urteil vom 7. April 2000 – V ZR 36/99, NJW 2000, 2986, 2987; Urteil vom 7. Juni 2011 – II ZR 186/08, ZIP 2011, 1358 Rn. 13 ff.; Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 31). Entsprechendes gilt für den Fall, in dem nicht eine Partei den Gutachter zu benennen hatte, sondern die Parteien über seine Person eine Einigung herbeizuführen hatten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2001 – V ZR 372/99, NJW 2001, 1928, 1929; Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 31).
31
(b) Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Wie der Senat in den oben genannten Parallelverfahren zwischen der Klägerin und anderen Kommanditisten (vgl. etwa Urteil vom 23. Februar 2021 – II ZR 184/19, ZIP 2021, 688 Rn. 54, 61) ausgeführt hat, waren die Parteien bei Streit über die Abfindungshöhe mangels anderweitiger vertraglicher Regelung grundsätzlich gleichermaßen verpflichtet, die zur Einholung eines Schiedsgutachtens gemäß § 23 Nr. 6 GV erforderlichen Schritte einzuleiten bzw. daran mitzuwirken, wobei demjenigen, der einen Anspruch aufgrund des zu ermittelnden Betrages geltend machen wollte, die Initiative zur gemeinsamen Gutachteneinholung oblag. Dass die Einholung eines solchen Gutachtens daran gescheitert wäre, dass die Parteien keine Einigung über die Person des Gutachters erzielen konnten, oder die Klägerin überhaupt vergebliche Schritte zur Einholung eines Gutachtens unternommen hätte, ist indes nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2000 (V ZR 36/99, NJW 2000, 2986, 2987) zugrundeliegenden Sachverhalt ist die Einholung des Gutachtens auch noch durchführbar. In dieser Situation ist es weder angezeigt noch geboten, der Klägerin allein aufgrund ihrer Untätigkeit über § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB eine unmittelbare Klage auf Zahlung des von ihr errechneten Abfindungsfehlbetrags und damit eine Umgehung der vertraglichen Vereinbarung zu ermöglichen. Der Gedanke der Prozessökonomie gibt insoweit keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
32
(3) Ohne Erfolg macht die Klägerin auch geltend, ihr sei gemäß ihrem Hilfsantrag entsprechend §§ 356, 431 ZPO eine Frist zur Beibringung eines Schiedsgutachtens zu setzen. Abgesehen davon, dass ein entsprechender Hilfsantrag der Klägerin den zugrunde zu legenden Feststellungen nicht zu entnehmen ist, besteht zu einer solchen Fristsetzung auch unter Berücksichtigung prozessökonomischer Gesichtspunkte kein Anlass, nachdem die Klägerin vor Klageerhebung nahezu drei Jahre seit dem Ausscheiden des Beklagten Zeit zur Einholung eines Gutachtens gehabt hätte und dies auch noch während des Rechtsstreits hätte veranlassen können. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, zugunsten einer Partei mit der Entscheidung zuzuwarten, bis diese die Voraussetzungen für die Geltendmachung ihres Anspruchs geschaffen hat.
33
(4) Der Einwand der Klägerin, ein in einem Parallelverfahren eingeholtes gerichtliches Sachverständigengutachten habe die Rechenmethodik, die auch bei ihrer Ermittlung des Abfindungsguthabens zur Anwendung gekommen sei, bestätigt, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Allein die pauschale Behauptung einer Bestätigung der verwendeten Rechenmethode lässt nicht erkennen, inwiefern dieses – überdies nicht die Klägerin sondern einen Schwesterfonds und einen zum 31. Dezember 2014 ausgeschiedenen Gesellschafter betreffende – Gutachten nicht nur sachlich richtig ist, sondern darüber hinaus auch auf den vorliegenden Fall übertragbar sein sollte und zu dem von der Klägerin behaupteten Ergebnis führen würde.
34
c) Hinsichtlich der zusätzlich geltend gemachten Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 500 € hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg. Wie bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, ist eine Anspruchsgrundlage für einen solchen Erstattungsanspruch nicht ersichtlich und der Betrag auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Insbesondere ergibt sich auch aus § 18 Satz 2 GV, wonach ein Beteiligungsinteressent, soweit er in das Handelsregister eingetragen werden soll, die Kosten einer Beglaubigung der Handelsregistervollmachten, Handelsregistereintragungen und mögliche Änderungen zu tragen hat, kein Anspruch auf eine pauschale Bearbeitungsgebühr (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2021 – II ZR 65/20, juris Rn. 39). Anderes wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
35
Ein Anspruch auf Zahlung von für die Austragung anfallenden Gerichts- und Notarkosten in Höhe von 233,60 €, der sich dem Grunde nach aus § 18 Satz 2 GV ergeben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2021 – II ZR 65/20, juris Rn. 39), scheitert daran, dass nicht festgestellt ist und von der Revision auch kein Vortrag der Klägerin dazu aufgezeigt wird, dass sie diese Kosten tatsächlich bezahlt hat.
36
2. Die Revision der Klägerin hat auch hinsichtlich ihres Hilfsantrags auf Feststellung der Einstellung von Austragungskosten in Höhe von 233,60 € als unselbständiger Rechnungsposten zu ihren Gunsten in die Berechnung des Abfindungsguthabens keinen Erfolg.
37
Über diesen Antrag ist nicht mehr zu entscheiden, weil die innerprozessuale Bedingung, unter die die Klägerin ihn gestellt hat, nicht eingetreten ist. Nach den obigen Ausführungen ist der Zahlungsantrag hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Erstattung von Austragungskosten nicht wegen der Anwendbarkeit der Schiedsgutachterklausel als derzeit unbegründet abzuweisen, sondern mangels Vortrags der Klägerin zur tatsächlichen Zahlung dieser Kosten endgültig unbegründet.
Drescher     
      
Born     
      
B. Grüneberg
      
V. Sander     
      
von Selle     
      
Hinweis: Die Revision wurde durch Beschluss vom 8. März 2022 gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen.


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