Handels- und Gesellschaftsrecht

IX ZR 100/20

Aktenzeichen  IX ZR 100/20

Datum:
22.7.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:220721UIXZR100.20.0
Normen:
§ 129 Abs 1 InsO
§ 143 InsO
§ 812 Abs 1 S 1 BGB
§ 814 BGB
§ 817 S 2 BGB
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 22. April 2020, Az: 9 U 251/19vorgehend LG Flensburg, 7. November 2019, Az: 7 O 47/18

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.993,21 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.       AG, vormals F.             AG (nachfolgend Schuldnerin). Vorstand war   B.  . Die Schuldnerin war zusammen mit anderen Gesellschaften der sogenannten I.            auf dem unregulierten Kapitalmarkt tätig. Der Beklagte zeichnete bei der Schuldnerin zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt Genussrechte. Diesen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin zugrunde, wonach an die Genussrechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig von Jahresüberschüssen jährlich eine Basisdividende und eine Übergewinnbeteiligung ausgeschüttet werden sollten (vgl. zum Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 – IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 1).
2
Der Beklagte erhielt von der Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2009/2010 am 24. September 2010 eine Basisdividende in Höhe von 967,69 € und eine Übergewinnbeteiligung in Höhe von 952,31 € (insgesamt: 1.920 €), für das Geschäftsjahr 2010/2011 am 25. August 2011 eine Basisdividende in Höhe von 983,69 € und eine Übergewinnbeteiligung in Höhe von 460,49 € (insgesamt 1.444,18 €), für das Geschäftsjahr 2011/2012 am 26. September 2012 eine Basisdividende in Höhe von 999,69 € und eine Übergewinnbeteiligung in Höhe von 613,65 € (insgesamt 1.613,34 €) und für das Geschäftsjahr 2012/2013 am 26. September 2013 eine Basisdividende in Höhe von 1.015,69 €, insgesamt also 5.993,21 €.
3
Die hinter der I.         stehenden Akteure gerieten wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs in den Blick der zuständigen Staatsanwaltschaft. Im Oktober 2013 kam es zu Durchsuchungen und einem dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Schuldnerin. Auf Eigenantrag vom 13. November 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 1. April 2014 eröffnet. Im Juli 2018 wurden die Angeklagten zu mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug beziehungsweise der Beihilfe dazu verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
4
Der Kläger verlangt mit der Behauptung, die vertraglichen Voraussetzungen der Ausschüttung von Dividende und Übergewinnbeteiligung hätten in den maßgeblichen Jahren nicht vorgelegen, die von der Schuldnerin an den Beklagten erbrachten Ausschüttungen in Höhe von 5.993,21 € aufgrund von Schenkungsanfechtung, hilfsweise bereicherungsrechtlich, zurück. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Kläger die Verurteilung des Beklagten erreichen.

Entscheidungsgründe

5
Die Revision hat Erfolg.
I.
6
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Im Übrigen wäre eine Beschränkung der Zulassung auf die einzelne Rechtsfrage, wie die Genussrechtsbedingungen auszulegen sind, nicht möglich. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die für den gesamten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung müsste das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 – IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 6).
II.
7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Ausschüttungen der Basisdividenden und der Übergewinnbeteiligungen an den Beklagten seien nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Dabei hat es unterstellt, dass die Ausschüttungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Sie seien indes weder in Kenntnis der Nichtschuld vorgenommen worden (§ 814 BGB) noch griffe die aus § 817 Satz 2 BGB folgende Kondiktionssperre. Eine unentgeltliche Leistung gemäß § 134 Abs. 1 InsO liege deshalb nicht vor. Auf wessen Kenntnis es im Rahmen des § 814 BGB ankomme, sei noch nicht hinreichend geklärt. Aber selbst wenn auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters der Schuldnerin abgestellt werde, lägen die Voraussetzungen des § 814 BGB nicht vor. Der Vorstand hätte in seine Vorstellungen nicht nur aufnehmen müssen, dass die fraglichen Jahresabschlüsse rechtswidrig gewesen seien, sondern er hätte daraus die zumindest laienhafte rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben müssen, dass die Abschlüsse zugleich nichtig gewesen seien und aus diesem Grund keine Ausschüttungen an den Beklagten hätten vorgenommen werden dürfen. Dies sei nicht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit feststellbar. Ausdrücklich hat das Berufungsgerichts dabei an seiner im Urteil vom 25. September 2019 (9 U 26/19) geäußerten Rechtsansicht festgehalten.
8
Der Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB sei verjährt. Der Kläger habe bereits im Laufe des Jahres 2014 Kenntnis von dem entstandenen Anspruch gehabt, die vorliegende Klage sei jedoch erst am 7. Juni 2018, mithin nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden. Der Beklagte habe am 27. Oktober 2017 zwar rechtzeitig einen Verjährungsverzicht erklärt, dieser Verzicht sei aber auf Anfechtungsansprüche beschränkt gewesen.
III.
9
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand.
10
1. Allerdings trifft die Begründung des Berufungsgerichts im Ausgangspunkt zu. Die Ausschüttungen der Dividenden und des Übergewinns sind nicht nach § 134 InsO anfechtbar, wenn die Schuldnerin diese Zahlungen ohne Rechtsgrund vorgenommen und ihr deswegen ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zugestanden hat, wenn also der Beklagte keinen Anspruch auf die Ausschüttungen gegen die Schuldnerin gehabt hat und er einem Bereicherungsanspruch der Schuldnerin § 814 BGB nicht entgegenhalten könnte. Denn es handelt sich bei der Bezahlung einer tatsächlich nicht bestehenden Schuld im Zwei-Personen-Verhältnis nicht um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein. Auch ohne eine vertragliche Vereinbarung einer Gegenleistung fehlt es an einer für die Unentgeltlichkeit erforderlichen kompensationslosen Minderung des schuldnerischen Vermögens, wenn der Empfänger die Leistung des Schuldners auf andere Art und Weise auszugleichen hat. Leistet der Schuldner, weil er sich irrtümlich hierzu verpflichtet hält, steht ihm hinsichtlich der Leistung ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Der Empfänger ist von vornherein diesem Bereicherungsanspruch ausgesetzt. Insoweit fehlt es bei einer solchen Leistung an einem endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners. Daher ist eine Leistung des Schuldners, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein, nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Entsprechendes gilt, wenn die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB nicht eingreift (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 – IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 10 f).
11
2. Soweit das Berufungsgericht einen Rückgewähranspruch gemäß §§ 143, 134 InsO verneint hat, weil die Kondiktionssperre des § 814 BGB nicht eingreife, hat die Revision Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht verneinen.
12
a) Die zugunsten des Beklagten geleisteten Überweisungen stellen Leistungen der Schuldnerin dar. Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 13). Sie erfolgten innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung.
13
b) Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt ist nicht auszuschließen, dass die Ausschüttungen unentgeltlich erfolgten, weil sie nach den getroffenen Vereinbarungen nicht geschuldet waren und die Schuldnerin dies wusste. Zur Begründung wird insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 1. Oktober 2020 verwiesen (aaO Rn. 15 ff), mit welcher die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Entscheidung (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 25. September 2019 – 9 U 26/19) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist. Zutreffend ist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von den dem Vertrag zugrundeliegenden Genussrechtsbedingungen ausgegangen, um festzustellen, ob dem Beklagten ein Anspruch auf die streitgegenständlichen Ausschüttungen zustand. Die Genussrechtsbedingungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar; ihre Auslegung kann deswegen unbeschränkt durch das Revisionsgericht überprüft werden (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 18 f). Ausgehend von dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Frage stehenden Klausel ist diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise dahin auszulegen, dass die materiellen Voraussetzungen der Ausschüttungen sich nach der objektiven (wahren) Ertragslage der Schuldnerin bestimmen, nicht nach den endgültig festgestellten Jahresabschlüssen und ihrer Wirksamkeit nach dem Aktiengesetz (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 21-28).
14
c) Wenn es aber für die Frage des Anspruchs des Beklagten auf die Ausschüttungen nicht auf die festgestellten Jahresabschlüsse und § 256 AktG, sondern auf die objektive Ertragslage der Schuldnerin ankam, tragen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Nichtvorliegen des § 814 BGB nicht.
15
aa) Allerdings trifft auch hier der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu. Nach § 814 Fall 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben. Wird die Leistung, deren Rückabwicklung im Streit steht, durch einen Vertreter erbracht, so kommt es für die Kenntnis des Nichtbestehens eines Rechtsgrundes auf das Wissen des die Leistung bewirkenden Vertreters an. Scheitert ein Anspruch des Schuldners an § 814 BGB, ist auch dem Insolvenzverwalter ein Bereicherungsanspruch abzusprechen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 – IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 30).
16
bb) Nach diesen Maßstäben hat ein Schuldner Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund, wenn er weiß, dass er keine Gewinne, sondern im Gegenteil Verluste erwirtschaftet und ein betrügerisches Schneeballsystem betreibt, er also weiß, dass er an die Genussrechtsinhaber lediglich Scheingewinne und Scheindividenden aus den Einzahlungen von ihm getäuschter Geldgeber auszahlt. Denn dann weiß er, dass die vereinbarten Voraussetzungen für die Ausschüttung von Gewinnbeteiligung und Dividende nicht vorliegen und die Genussrechtsinhaber keine Ansprüche auf die Ausschüttungen gegen ihn haben. Dagegen spricht nicht, dass die festgestellten Jahresabschlüsse fälschlich Gewinne und keine Jahresfehlbeträge ausweisen und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt worden sind. Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem großen Teil benutzen muss, um die alten Genussrechtsinhaber zu bezahlen, auch Kenntnis davon, dass die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 31).
17
3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB nicht eingreift. Auch insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil vom 1. Oktober 2020 verwiesen (aaO Rn. 33 f).
18
4. Einen Bereicherungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hätte das Berufungsgericht nicht mit der von ihm gewählten Begründung wegen Verjährung abweisen dürfen. Auch insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen im Urteil vom 1. Oktober 2020 (aaO Rn. 35 ff) Bezug genommen.
IV.
19
Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Ausschüttungen an den Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt sind, die Jahresabschlüsse also fehlerhaft waren und die Schuldnerin keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet hat und somit die Bedingungen für die Auszahlungen der Basisdividenden und der Überschussbeteiligungen nicht vorlagen, und die Schuldnerin davon positiv im Zeitpunkt der Leistung wusste, sie also aus den ihr bekannten Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre gefolgert hat, dass die Jahresabschlüsse fehlerhaft waren und sie tatsächlich keine Gewinne, sondern nur Fehlbeträge erwirtschaftet hat und die Genussrechtsinhaber deswegen keinen Anspruch auf die Ausschüttungen hatten. Wegen der Maßstäbe wird auf das ebenfalls am 22. Juli 2021 verkündete Urteil des Senats in der Rechtssache IX ZR 26/20 Bezug genommen.
Grupp     
      
Lohmann     
      
Möhring
      
Röhl     
      
Schultz     
      


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