Handels- und Gesellschaftsrecht

Keine sittenwidrige Schädigung durch Kfz-Hersteller wegen Verwendung eines Thermofensters in Dieselfahrzeugen

Aktenzeichen  5 U 3310/20

Datum:
17.3.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31211
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 826
Fahrzeugemissionen-VO Art. 5
RL 2007/46/EG

 

Leitsatz

1. Hat das Kraftfahrtbundesamt für ein Fahrzeugmodell eine bestandskräftige Typengenehmigung erteilt, die weder widereufen noch zurückgenommen oder nachträglich eingeschränkt worden ist, kann das Gericht in einem Schadensersatzprozess gegen den Fahrzeughersteller wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasrückführung  bei Dieselmotoren nicht davon ausgehen, dass das fahrzeugmodell nicht den Anforderungen für die Schadstoffemission entspricht.  (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Typengenehmigung steht auch der Annahme einer sittenwidrigen Schädigung des Fahrzeugherstellers durch Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs entgegen (Anschluss an OLG Oldenburg BeckRS 2020, 8864; KG BeckRS 2020, 9869). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3. Siehe zu den Leitsätzen OLG Nürnberg BeckRS 2021, 31800 Rn. 11 und 12. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 U 3310/20 2021-01-26 Hinweisbeschluss OLGNUERNBERG OLG Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.09.2020, Az. 10 O 738/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss sowie das vorbezeichnete Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.022,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.01.2021, Ziffer I. (Bl. 276 ff d.A.), Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin angekündigt, zu beantragen,
1.Unter Aufhebung des am 08.09.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 10 O 738/20, wird die Beklagte verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz mit der Fahrgestellnummer …, an die Klagepartei den Kaufpreis in Höhe von 29.022 € abzüglich eines ins Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigungsbetrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.995,06 € seit dem 15.07.2010 zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziffer 1. in Annahmeverzug befindet.
3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.358,56 € freizustellen.
Die Beklagte hat angekündigt,
die Zurückweisung der Berufung zu beantragen.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage insgesamt abweisende Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.09.2020 ist zulässig, hat in der Sache aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, weist der Senat das Rechtsmittel des Klägers durch einstimmigen Beschluss mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 26.01.2021 (Bl. 276 ff d.A.). Eine Gegenerklärung der Klägerin ist nicht gegangen.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.


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