Handels- und Gesellschaftsrecht

Leistungen, Insolvenzverfahren, Berufung, Kaufpreis, Insolvenzverwalter, Revision, Anleger, Mieter, Zahlung, Widerspruch, Container, Eigentum, Leistung, Gleichbehandlung, unentgeltliche Leistung, Grundsatz der Gleichbehandlung, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Aktenzeichen  5 U 7147/20

Datum:
20.5.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 21232
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 07.12.2020, Aktenzeichen 6 O 1575/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Insolvenzverwalter der Firma P. C. L. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) die Rückzahlung der von dieser aufgrund eines „Kauf & Verwaltungsvertrags“ an die Beklagte geleisteten Zahlungen.
Das Insolvenzverfahren wurde am 24.07.2018 eröffnet. In dem zwischen der Schuldnerin und der Beklagten unter dem 22.09./06.10.2014 im Umfang einer DIN A4-Seite abgeschlossenen „Kauf- und Verwaltungsvertrag“ (Anlage K4) heißt es u.a.:
Kaufvertrag
1. Der Investor kauft hiermit von P. die Anzahl von 12 Stück Container vom Typ ST 1412 CL Angebot Nr. …253 […].
2. […]
3. Die Eigentumsübertragung der/des Container(s) erfolgt innerhalb von maximal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises. Die Übergabe der/des Container(s) wird durch nachfolgenden Verwaltungsvertrag ersetzt.
4. Der Investor erhält zum Nachweis der Eigentumsübertragung der/des Container(s) auf Anforderung ein von P. ausgestelltes Eigentumszertifikat mit dem internationalen Code und der Seriennummer seiner/seines Container(s).
5. […] Verwaltungsvertrag
I. Der Investor beauftragt P. mit der Verwaltung der/des oben genannten Container(s). Der Investor ermächtigt P. im Rahmen der Containerverwaltung, zur Sicherung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Investors und zur Einhaltung der Garantieverpflichtungen von P. gegenüber dem Investor, (im Namen des Investors) über den/die Container zu verfügen und diesen/diese jederzeit durch einen gleichwertigen Container zu ersetzen. […]
I. P. garantiert dem Investor für die Dauer von 3 Jahren (je 365 Tage) einen Tagesmietsatz von 0,58 € pro Container, d.h. 8,50% des Kaufpreises per anno.
I. Der Vertrag gilt ab Mietbeginn und hat die Laufzeit von 3 Jahren.
I. P. garantiert den Rückkauf der Container nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu den im Angebot angegebenen Rückkaufpreis. Dem Investor wird rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages ein entsprechendes Kaufangebot unterbreitet. Der Rückkauf der Container durch P. sowie der Rückkaufpreis gemäß dem Angebot gelten beiderseits heute schon als fest vereinbart.
I. […]
I. P. garantiert dem Investor, dass der/die Container durch den Mieter gemäß der Institute of Container Clauses allrisks versichert ist/sind.
I. […]
I. Im Falle des Totalverlustes eines Containers ist P. verpflichtet, dem Investor einen gleichwertigen Container gleichen Typs und Baujahres zu übertragen.“
Im Kaufangebot/Kaufvertrag vom 06./07.09.2017 (Anlage K5) heißt es:
„Ankauf Ihrer Container Kaufangebot/Kaufvertrag
Die P. C. L. GmbH bietet Ihnen den Ankauf ihrer Container aus dem Vertrag CL-…202 Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe der Container wie folgt an:
Kaufpreis von: 24.600,00 EUR
zzgl. Restmiete bis 16.10.2017 111,36 EUR
Gesamtbetrag 24.711,36 EUR
Nachdem die Beklagte das Rückkaufangebot angenommen hatte, überwies die Schuldnerin ihr am 14.12.2017 24.711,36 €. Daneben zahlte die Schuldnerin an die Beklagte „Tagesmietzinsen“ in Höhe von insgesamt 7.515,06 €.
Der Kläger hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, sämtliche Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte seien als unentgeltliche Leistungen gemäß § 134 InsO anfechtbar. Mangels Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes habe die Beklagte kein Eigentum an Containern erworben, sodass sie solche auch nicht an die Klägerin habe verkaufen können. Dementsprechend könne auch nicht davon die Rede sein, dass die Schuldnerin zur Zahlung des garantierten Tagesmietzinses verpflichtet gewesen sei. Es habe sich um ein Schneeballsystem gehandelt, bei dem der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger gebiete, nicht einzelne Gläubiger zu bevorzugen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.226,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung beantragt.
Sie war der Meinung, Rechtsgrund für die Zahlungen seien die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge gewesen. Auf die eigentumsrechtliche Situation komme es nicht an.
Das Landgericht hat der Klage nach Einvernahme des Zeugen Dr. G. gemäß Ladungsverfügung vom 26.06.2020 im Termin vom 28.09.2020 und Anhörung der Beklagten im selben Termin wegen eines Teilbetrages von 2.108,62 € wegen der „Rückzahlung eines Gewinnanteils“ stattgegeben und diese im Übrigen abgewiesen. Der Rückkaufpreis von 24.600 € könne nicht unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung zurückverlangt werden, weil die Beklagte zwar kein Eigentum an den ihr angeblich überlassenen Containern erworben habe, der Kläger sich hierauf aber nach Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht berufen könne. Denn die Beklagte habe der Schuldnerin die Container nur deshalb nicht zurück übereignen können, weil sie diese ihrerseits nicht von der Schuldnerin übereignet erhalten bekommen hatte. Zudem habe der Beklagten ein vertraglicher Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung zugestanden. Jedenfalls sei von einem Schneeballsystem auszugehen, sodass die Leistung der Schuldnerin wie die Rückzahlung der Einlage in einem Schneeballsystem zu behandeln sei. Die Zahlung von Tagesmietzinsen sei demgegenüber wie die Auszahlung von Scheingewinnen in einem Schneeballsystem zu betrachten, soweit diese nicht den von der Beklagten gezahlten Kaufpreis gedeckt hätten.
Gegen das ihm am 08.12.2020 zugestellte Ersturteil hat der Kläger am 14.12.2020 Berufung eingelegt, die er mit bei Gericht am 05.02.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Er trägt vor, das Urteil des Landgerichts halte einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil sich die Beklagte gegenüber seinem Rückzahlungsverlangen nicht auf Treu und Glauben berufen könne. Das Erstgericht gehe von einer Schadensersatzverpflichtung der Schuldnerin aus, ohne eine solche näher zu benennen. In jedem Fall fehle es schon daran, dass die Beklagte der Schuldnerin eine Frist zur Vertragserfüllung gesetzt habe. Die Rechtsprechung des BGH zur Auszahlung von Scheingewinnen in Schneeballsystemen sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Der Kläger beantragt daher,
das Ersturteil teilweise abzuändern, und verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Zudem beantragt die Beklagte im Wege der Anschlussberufung,
das Ersturteil abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen Die Schuldnerin habe im Kauf- und Verwaltungsvertrag Miet- und Rückkaufgarantien abgegeben, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Pflichten der Beklagten aus dem Vertrag stünden. Daher liege keine Unentgeltlichkeit vor. Insbesondere sei die Mietgarantie nicht davon abhängig gewesen, ob sie Eigentum erwerbe. Bei der Schuldnerin habe sich um eine reine Vertriebsgesellschaft gehandelt, die selbst keine Container im Besitz gehabt und auch deren Vermietung nicht betrieben habe. Sie habe diese ermächtigt, über die Container zu verfügen, hierdurch hätten die Garantien gesichert werden sollen.
Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 04.03.2021 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen.
Dem ist der Kläger entgegengetreten. Zwar stünden die einzelnen Verträge in einem Zusammenhang zueinander, weder aus dem Kauf- noch aus dem Verwaltungsvertrag ergebe sich ein Einstehenmüssen der Schuldnerin für die Existenz der Container. Ziff. 8 des Verwaltungsvertrages diene einzig der Schutz des (zumindest vertraglich vorgesehenen) Eigentums der Anleger an den ihnen (bereits) übertragenen Containern. Weder in den Verträgen noch außerhalb finde sich ein Anhaltspunkt dafür, dass der Rückkaufpreis unabhängig davon gezahlt werden sollte, ob das Eigentum an den Containern zurückübertragen werde. Dann wären der Abschluss eines Rückkaufvertrags sowie die Verpflichtung des Anlegers zur Übertragung der Container irrelevant. Dies sei fernliegend und stehe im Widerspruch zu dem, was die Parteien gewollt hätten. Die Schuldnerin habe die Pflicht zur Eigentumsübertragung nicht erfüllt, durch die Miet- und Rückkaufpreiszahlungen sei sie von dieser Verpflichtung nicht freigeworden. Dass die Höhe der Tagesmietzinsen im Kauf- und Verwaltungsvertrag garantiert gewesen sei, ändere nichts daran, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, als Gegenleistung hierfür der Schuldnerin den Gebrauch an den Containern zu überlassen. Es handele sich auch um Mietzinsen, mit den „Garantien“ sei kein eigenständiger Schuldgrund geschaffen worden. Selbst wenn von einer Garantiezahlung auszugehen sei, habe die Beklagte für diese keine Gegenleistung erbracht. Eine solche sei insbesondere nicht in der Zahlung der 29.880 € zu sehen. Die Revision sei zuzulassen. Es sei davon auszugehen, dass das seitens der P.-Gruppe verfolgte Geschäftsmodell jedenfalls in leicht abgewandelter Form von weiteren Gesellschaften betrieben worden sei. Zudem sei von vier Fällen, in denen er als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin Ansprüche gemäß § 134 Abs. 1 InsO geltend gemacht habe, in zwei Fällen der Klage teilweise stattgegeben und in zwei Fällen die Klage vollumfänglich abgewiesen worden. Dabei würden die Entscheidungsgründe teilweise stark voneinander abweichen. Daher sei eine höchstrichterliche Klärung der entscheidenden Rechtsfragen notwendig, um die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu gewährleisten. gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Beschluss vom 04.03.2021 Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil das Landgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte in Höhe von 29.880 € nicht um eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO gehandelt hat.
1. Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil v. 08.12.2016, IX ZR 257/15, Rn. 42; BGH, Urteil v. 15.09.2016, IX ZR 250/15, Rn. 20; BGH, Urteil v. 05.03.2015, IX ZR 133/14, Rn. 49 jeweils m.w.N.). Erforderlich ist also Einigkeit der Beteiligten darüber, dass der Empfänger für die Leistung des Schuldners keinen ausgleichenden Gegenwert erbringen soll, eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit als solche ist nicht erforderlich. Es muss sich nicht um eine Gegenleistung im Sinne der §§ 320 ff. BGB handeln, es genügt jeder entsprechend werthaltige Vermögensvorteil, den der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt (vgl. MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, Rn. 17, 17a zu § 134 InsO; BeckOK InsO/Raupach, 22. Ed. 15.1.2021, Rn. 5 zu § 134 InsO; Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, Rn. 18 zu § 134 InsO). Dabei lassen sich die Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit nicht ohne Berücksichtigung der mit dem Anfechtungsgegner getroffenen Abrede feststellen. Handelt es sich nach den einschlägigen Rechtsgrundsätzen um ein entgeltliches Geschäft, kann die von dem Schuldner erbrachte Zuwendung nicht deshalb als unentgeltlich angefochten werden, weil die Gegenleistung ausgeblieben ist (vgl. BGH, Urteil v. 07.09.2017, IX ZR 224/16, Rn. 21; BGH, Urteil v. 21.01.1999, IX ZR 429/97, NJW 1999, S. 1033). Entscheidend ist daher, ob eine Gegenleistung im dargestellten Sinn vereinbart war. Bleibt eine solche später aus, stehen dem Insolvenzverwalter hiergegen ggf. die vertraglichen oder allgemeinen gesetzlichen Behelfe zu, nicht aber die Anfechtung aus § 134 Abs. 1 InsO (vgl MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, Rn. 17c zu § 134 InsO; Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, Rn. 22 zu § 134 InsO).
2. Vor diesem Hintergrund kann nach dem Inhalt des zwischen der Beklagten und der Schuldnerin im September 2014 geschlossenen Kauf- und Verwaltungsvertrags weder im Hinblick auf den von der Beklagten erhaltenen Rückkaufpreis noch auf die Tagesmietzinsen eine unentgeltliche Leistung angenommen werden. Vielmehr stehen der Zahlung des Rückkaufpreises sowie der Tagesmietzinsen als Pflichten der Schuldnerin aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag als Gegenleistung die vertraglichen Pflichten und Leistungen der Beklagten, insbesondere die Zahlung der 29.880 € sowie das Überlassen der Verwaltung der Container an die Schuldnerin, gegenüber. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen sein mag, dass als Gegenleistung insbesondere für die Zahlung eines Rückkaufpreises eine Übereignung der streitgegenständlichen Container zu erwarten ist, und dem Kläger dahingehend zu folgen wäre, dass diese deswegen nicht möglich gewesen wäre, weil die Schuldnerin der Beklagten das vertraglich geschuldete Eigentum nicht übertragen hat, steht der Zahlung des Rückkaufpreises sowie der Tagesmietzinsen vorliegend – wie hingewiesen – jedoch ein werthaltiger Vermögensvorteil gegenüber, der insbesondere auch einen hinreichenden ausgleichenden Gegenwert darstellt.
a. Gemäß Ziff. 4. des Verwaltungsvertrags garantierte die Schuldnerin den Rückkauf der Container nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu dem im Angebot angegebenen Rückkaufpreis. Dabei sollte der Rückkauf bereits bei Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrags als fest vereinbart gelten. Hierzu hat die Schuldnerin der Beklagten am 06.09.2017 vertragsgemäß das Kaufangebot der Anlage K5 unterbreitet. Zugleich garantierte die Schuldnerin gemäß Ziffer 2. des Verwaltungsvertrags der Beklagten für die Dauer von drei Jahren einen Tagesmietsatz von 0,58 € pro Container.
b. Diesen Leistungen der Schuldnerin standen nach den in einer Gesamtschau zu betrachtenden Regelungen des Kauf- und Verwaltungsvertrags ausgleichende Gegenleistungen der Beklagten mit einem entsprechenden Vermögenswert gegenüber.
(1) Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist der von der Beklagten und der Schuldnerin geschlossene Kauf- und Verwaltungsvertrag dahingehend zu verstehen, dass sich die Beklagte verpflichtet hat, 29.880 € für den Erwerb von 12 Containern an die Schuldnerin zu zahlen und diese der Schuldnerin zur Verwaltung zu überlassen. Im Gegenzug hat sich die Schuldnerin allerdings nicht nur dazu verpflichtet, die im Vertrag nicht näher bezeichneten Container zu liefern, sondern insbesondere gleichzeitig als weitere Gegenleistung mit der Beklagten den ebenfalls in Anlage K 4 wiedergegebenen Verwaltungsvertrag zu schließen. Die enge Verbindung der beiden Verträge wird schon dadurch deutlich, dass beide auf lediglich einer einzigen DIN-A 4 Seite abgedruckt sind und zudem inhaltlich u.a. dadurch verwoben sind, dass gemäß Ziff. 3. des Kaufvertrags der unmittelbar nachfolgende Verwaltungsvertrag bei der Eigentumsübertragung die Übergabe ersetzen soll. Dabei garantiert die Schuldnerin in dem Verwaltungsvertrag der Beklagten für die Dauer von drei Jahren nicht nur eine Tagesmiete von 0,58 € pro Container, sondern auch deren Versicherung durch den Mieter sowie im Falle des Totalverlustes eines Containers diesen durch einen gleichwertigen Container gleichen Typs und Baujahres zu ersetzen. Daraus ergibt sich, dass die Schuldnerin nach den mit der Schuldnerin getroffenen Vereinbarungen verpflichtet war, dieser in jeder Hinsicht dafür einzustehen, dass die an diese veräußerten Container einerseits körperlich vorhanden waren, und andererseits für die Dauer von drei Jahren deren Miete garantiert hatte.
(2) Dabei kommt es kommt entgegen den Ausführungen des Klägers nicht darauf an, dass nach dem geschlossenen Vertrag die Übertragung des Eigentums an 12 näher bezeichneten Containern geschuldet war, die Schuldnerin diese Verpflichtung aber nicht erfüllt hat. Denn es liegt auf der Hand, dass die jeweiligen Anleger den Erwerb der Container insbesondere deswegen ins Auge gefasst haben, weil ihnen die Schuldnerin diesbezüglich einen „Rundumservice“ in Aussicht gestellt hat. Schon der räumliche Zusammenhang der einzelnen Vertragsklauseln auf einem einzigen Blatt belegt, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die einzelnen vertraglichen Verpflichtungen nicht voneinander getrennt betrachtet werden können. Bezeichnend ist, dass sich die Schuldnerin verpflichtet hat, einerseits dafür zu sorgen, dass die Container umfassend versichert seien und andererseits, für den Fall des Totalverlustes von Containern Ersatz zu leisten. Daraus ergibt sich zwanglos, dass die Schuldnerin noch zu dem Zeitpunkt, als sie die Rückkaufpreiszahlung an die Beklagte geleistet hat, verpflichtet war, dieser gegebenenfalls das Eigentum an 12 Containern zu verschaffen, da sie sich hierzu ausweislich Ziff. 8. des Verwaltungsvertrages ausdrücklich verpflichtet hatte. Auch wenn dort von „Totalverlust“ die Rede ist, kann die Klausel aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nur so gedeutet werden, dass die Schuldnerin jederzeit für die Existenz der Container einzustehen hatte, ganz unabhängig davon, ob sie ihre Eigentumsübertragungsverpflichtungen vorher erfüllt hatte oder nicht. Hinzu kommt, dass unter Ziff. 3. und 4. des Kaufvertrags insbesondere vereinbart wurde, dass die Übergabe der Container durch den Verwaltungsvertrag ersetzt werden und die Beklagte zum Nachweis der Eigentumsübertragung lediglich auf Anforderung ein Eigentumszertifikat erhalten sollte. Hiernach konnte eine Eigentumsübertragung grundsätzlich vollständig in der Sphäre der Schuldnerin stattfinden, während dem jeweiligen Investor nur auf besondere Anforderung ein Eigentumszertifikat ausgehändigt werden sollte. Dass es auf das Eigentum an bestimmten Containern im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrags gerade nicht entscheidend ankommen sollte, ergibt sich im Übrigen auch aus Ziff. 1. des Verwaltungsvertrages in der u.a. vorgesehen ist, dass der Investor P. im Rahmen der Containerverwaltung insbesondere dazu ermächtigt ist, die Container jederzeit durch einen gleichwertigen Container zu ersetzen. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts kam es daher entscheidend vor allem darauf an, dass nach der Zahlung des Investors die Container weiterhin in der Verwaltungs- und Verfügungssphäre der Schuldnerin verbleiben sollten und diese dafür dem Investor insbesondere den Tagesmietsatz und den Rückkaufpreis garantierte.
(3) Hinzu kommt, dass nach den dargestellten Grundsätzen für die Frage der Unentgeltlichkeit auf die vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten, hier im Kauf- und Verwaltungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, abzustellen ist. Auch vor diesem Hintergrund kommt es für die Frage der (Un-)Entgeltlichkeit der Leistungen der Schuldnerin an die Beklagte nicht entscheidend darauf an, ob die von der Schuldnerin zusagte Übertragung des Eigentums an den Containern, wie von dem Kläger vorgetragen, tatsächlich erfolgt oder entgegen der Verpflichtung der Schuldnerin ausgeblieben ist.
(4) Insbesondere handelt es sich auch bei der Zahlung der „Tagesmietzinsen“ um eine Pflicht aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag. Soweit das Landgericht hier zur Rückzahlung von „Mietzinszahlungen“ verurteilt hat, verkennt es, dass die Schuldnerin keinen Mietzins bezahlt hat, sondern gegenüber der Beklagten im Kauf- und Verwaltungsvertrag eine Garantie für die Zahlung des dort genannten Mietzinses übernommen hat. Es handelt sich also nicht um eine Mietzins-, sondern um eine Garantiezahlung, die ebenfalls im Gegenseitigkeitsverhältnis des Verwaltungsvertrags zu den darin enthaltenen Verpflichtungen der Beklagten steht. Dabei macht insbesondere die Formulierung, dass die Versicherung „durch den Mieter“ garantiert werde, deutlich, dass es sich dabei nicht um die Schuldnerin, sondern um Dritte handeln und die Schuldnerin lediglich gegenüber der Beklagten für die Zahlung des vereinbarten Tagesmietsatzes einstehen soll. Von einer unentgeltlichen Leistung kann daher auch insoweit keine Rede sein.
(5) Wenn die Schuldnerin demgemäß entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen den fest vereinbarten Rückkaufpreis sowie die vertraglich vereinbarten Tagesmietzinsen an die Beklagte ausgekehrt hat, so tat sie dies in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag, von denen sie nur dadurch frei geworden ist. Angesichts dieser Verpflichtung ist für die Annahme einer wie auch immer gearteten Freigebigkeit der Schuldnerin kein Raum.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
2. Durch diesen Beschluss verliert die von der Beklagten eingelegte Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung
3. Der Senat sieht keinen Anlass, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es mag sein, dass es – wie der Kläger betont – unterschiedliche Meinungen von Instanzgerichten zu der Frage der Anfechtbarkeit der Zahlungen von Kunden der Schuldnerin gibt. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind jedoch nicht gegeben, da weder Grundsatzbedeutung vorliegt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 1. und 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat anhand der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen hat (vgl. Zöller/Heßler, 33. Aufl. 2020, Rn. 38 zu § 522 ZPO, Rn. 11 ff. zu § 543 ZPO). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, in vier Fällen, in denen er als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin Ansprüche gemäß § 134 Abs. 1 InsO geltend gemacht habe, sei der Klage zweimal teilweise stattgegeben und diese zweimal abgewiesen worden. Die Entscheidungsgründe wichen teilweise stark voneinander ab. Zudem werde das hiesige Geschäftsmodell jedenfalls in leicht abgewandelter Form von weiteren Gesellschaften betrieben. Denn eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Bezug auf sich tatsächlich stellende Rechtsfragen in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, die Anfechtung greife nicht durch, beschränkt wäre. Im Übrigen stellen sich hier etwaige Fragen nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl dieselben Insolvenz betreffende – potentielle – Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 03.02.2015, II ZR 52/14 Rn.8/9).
Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Denn allein der Umstand, dass verschiedene Einzelfälle, mögen diese auch in Teilen gleichgelagerte Sachverhalte oder ähnliche Geschäftsmodelle betreffen, zu unterschiedlichen instanzgerichtlichen Entscheidungen führen, lässt nicht auf das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage schließen.
München, 20.05.2021
5 U 7147/20 Verfügung
1. Beschluss vom 20.05.2021 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers … zustellen Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin der zustellen Berufungsbeklagten … Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten … zustellen
2. Schlussbehandlung

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