Handels- und Gesellschaftsrecht

Pflichtteilsrecht: Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der Todesfallleistung eines Lebensversicherungsvertrages an einen Dritten im Wege eines widerruflichen Bezugsrechts

Aktenzeichen  IV ZR 73/08

Datum:
28.4.2010
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 516 Abs 1 BGB
§ 2325 Abs 1 BGB
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Leitsatz

1. Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien (Aufgabe von BGH, 14. Juli 1952, IV ZR 74/52, BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976, IV ZR 156/73, FamRZ 1976, 616 unter 2; vgl. auch RG, 25. März 1930, VII 440/29, RGZ 128, 187) .
2. Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein .

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 22. Februar 2008, Az: I-7 U 140/07, Urteilvorgehend LG Mönchengladbach, 29. Juni 2007, Az: 11 O 433/06nachgehend OLG Düsseldorf, 17. Juni 2011, Az: 7 U 140/07, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Höhe eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

2

Beim Tod des Erblassers war sein Bruder, der Beklagte, als Alleinerbe und widerruflich als Bezugsberechtigter einer vom Erblasser auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung eingesetzt. Der Kläger, einziger Sohn des Erblassers, ist der Ansicht, sein – in Bezug auf die Bezugsberechtigung dem Grunde nach unstreitiger – Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB sei auf Grundlage der vom Versicherer an den Beklagten ausgezahlten Todesfallleistung zu berechnen und nicht – wie der Beklagte meint – nach den gezahlten Prämien.

3

Das Landgericht hat die auf Zahlung des Differenzbetrags gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten dagegen entsprechend zur Zahlung verurteilt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.


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