Handels- und Gesellschaftsrecht

Schadensersatz, Verkehrsunfall, Haftpflichtversicherer, Schmerzensgeld, Beschwerde, Versicherungsnehmer, Unfall, Kollision, Beteiligung, Pflichtverletzung, Bindungswirkung, Haftung, Anspruch, Pkw, rechtliches Interesse, sofortige Beschwerde, sofortigen Beschwerde

Aktenzeichen  5 W 2855/20

Datum:
11.4.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 9699
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

1. Ein Haftpflichtversicherer hat ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Anspruchstellers, wenn dieser Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer mit der Begründung geltend macht, dieser habe den Schaden vorsätzlich verursacht.
2. In diesem Fall ist der Haftpflichtversicherer nicht durch versicherungsvertragliche Treue – und Rücksichtnahmepflichten an einem Streitbeitritt auf Seiten des Anspruchstellers gehindert (entgegen OLG München, Urteil vom 5. Februar 2009 – 1 U 1984/08 – VersR 2009, 822).

Verfahrensgang

3 O 1537/19 2020-07-20 ZwU LGANSBACH LG Ansbach

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin wird das Zwischenurteil des Landgerichts Ansbach vom 20.7.2020, Az: 3 O 1537/19, abgeändert.
Die Nebenintervention der wird zugelassen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Zwischenstreits einschließlich der des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Zulässigkeit der Nebenintervention der Haftpflichtversicherung des Beklagten auf Seiten des Klägers.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 4.6.2019 auf Schadensersatz, auch in der Form von Schmerzensgeld, in Anspruch; der Kläger war als Fahrer eines Rennrades auf der Bundesstraße 25 in mit dem vom Beklagten geführten und bei der Nebenintervenientin haftpflichtversicherten Pkw unmittelbar nach Ausfahrt aus einem Kreisverkehr kollidiert und hierdurch gestürzt, wodurch er erheblich verletzt wurde. Die Einzelheiten des Unfallgeschehens sind streitig; während der Beklagte behauptet, zu der Kollision sei es gekommen, weil der Kläger, als er vom Beklagten überholt wurde, eine Linksbewegung ausgeführt habe, macht der Kläger geltend, der Beklagte habe ihn vorsätzlich von hinten angefahren, und zwar aus Verärgerung über das vorherige Fahrverhalten des Klägers; dieser habe nämlich den Beklagten bei der Einfahrt in den Kreisverkehr überholt.
Die Nebenintervenientin geht von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalles durch ihren Versicherungsnehmer, den Beklagten, aus und hat ihm deshalb die Deckung verweigert. Sie hat alsbald nach Klageerhebung mit Schriftsatz vom 13.1.2020 den Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers erklärt. Nachdem der Beklagte beanstandet hatte, dass die Beitrittserklärung keine Angaben zu dem rechtlichen Interesse der Nebenintervenientin enthalte, und beantragt hatte, die Nebenintervention zurückzuweisen, hat die Nebenintervenientin zur Begründung ihres rechtlichen Interesses ausgeführt, im Falle vorsätzlichen Handelns des Beklagten, wovon sie ausgehe, sei sie leistungsfrei; die Feststellungen im Haftpflichtprozess hätten für einen etwaigen Deckungsprozess Bindungswirkung.
Der Beklagte hat dem widersprochen und seinerseits der Nebenintervenientin den Streit verkündet, verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beizutreten. Sollte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beklagte nicht vorsätzlich gehandelt habe, stehe dem Beklagten ein Anspruch gegen die Nebenintervenientin zu. Die Nebenintervenientin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 23.3.2020 erneut erklärt, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten, und sich den klägerseits gestellten Anträgen angeschlossen.
Das Landgericht Ansbach hat mit Zwischenurteil vom 20.7.2020 im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO die Nebenintervention zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beitritt des Haftpflichtversicherers des Schädigers auf Seiten des Geschädigten stelle einen Verstoß gegen versicherungsvertragliche Treue- und Rücksichtnahmepflichten dar. Sei der Haftpflichtversicherer der Auffassung, dass sein Versicherungsnehmer eine wissentliche Pflichtverletzung begangen habe, könne er zwar im Innenverhältnis eine Deckung und eine Beteiligung im Haftpflichtprozess ablehnen, dürfte aber nicht aktiv eine Position gegen Interessen seines Versicherungsnehmers einnehmen und sich für dessen Verurteilung einsetzen. Mit einem solchen Verhalten falle der Haftpflichtversicherer seinem Versicherungsnehmer unzulässigerweise in den Rücken. Dem Beitritt der Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers stehe zudem entgegen, dass die Nebenintervenientin nur ein eingeschränktes Interesse am Obsiegen des Klägers habe, nämlich nur für den Fall, dass ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten festgestellt werde. Bei genauer Betrachtung wolle sie somit die Interessen des Klägers nicht fördern, sondern nur ihre eigenen Interessen wahren.
Die Streitverkündung durch den Beklagten hindere diesen nicht daran, die Unzulässigkeit der Nebenintervention geltend zu machen.
Dieses Zwischenurteil ist den Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin am 21.7.2020 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 3.8.2020, am gleichen Tag bei dem Landgericht Ansbach eingegangen, hat die Nebenintervenientin sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, im Falle von Leistungsfreiheit nach § 103 VVG sei sie auch im Außenverhältnis nicht eintrittspflichtig, im übrigen ihre Argumentation wiederholt, die etwaige Feststellung eines vorsätzlichen Handelns des Beklagten, das zur Leistungsfreiheit der Nebenintervenientin führe, hätte für einen etwaigen Deckungsprozess Bindungswirkung, woraus sich das rechtliche Interesse der Nebenintervenientin ergebe.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.8.2020 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, ohne auf die Beschwerdebegründung einzugehen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin gegen die Zurückweisung der Nebenintervention ist nach § 71 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg; die Nebenintervention ist zuzulassen.
Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei zum Zweck ihrer Unterstützung beitreten. Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn die Entscheidung des Hauptprozesses durch Inhalt oder Vollstreckung mittelbar oder unmittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten rechtlich einwirkt (BGH NJW 2016, 1018). Der Sieg der zu unterstützenden Partei muss dem Nebenintervenienten einen Vorteil bringen; dass das Unterliegen der Hauptpartei dem Nebenintervenienten nicht – spiegelbildlich – nachteilig ist, steht der Annahme eines rechtlichen Interesses nicht entgegen (Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., Rz. 5 zu § 66 ZPO). Eine „freundliche Gesinnung“ im Bezug auf die Hauptpartei ist entgegen der Auffassung des Landgerichts weder erforderlich noch zur Begründung eines rechtlichen Interesses ausreichend.
Der Dritte kann auch am Obsiegen jeder der beiden Parteien ein Interesse haben, wenn nämlich in Bezug auf beide Parteien die Voraussetzungen des § 66 ZPO vorliegen; in diesem Falle hat er ein Wahlrecht, welcher Partei er beitritt (Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. Rz. 19 zu § 66 ZPO), auf dessen Ausübung die Streitverkündung einer Partei ohne Einfluss ist (RGZ 130, 297); die Nebenintervenientin war also durch die Streitverkündung seitens des Beklagten nicht gehindert, den Beitritt auf Seiten der Gegenpartei zu erklären, abgesehen davon, dass sie diesen Beitritt bereits zuvor erklärt hatte. Im Streitfall waren die Voraussetzungen eines Beitritts sowohl auf Seiten des Beklagten wie auf Seiten des Klägers gegeben.
Ein Obsiegen des Beklagten im Haftungsprozess, weil die Voraussetzungen einer Haftung nicht vorlägen, hätte auf Grund der Bindungswirkung der Feststellungen im Haftungsprozess für den Deckungsprozess eine der Nebenintervenientin günstige Auswirkung. Umgekehrt wäre die Bejahung der Schadensersatzpflicht des Beklagten im Haftungsprozess für die Nebenintervenientin nachteilig, weil sie die Haftung ihres Versicherungsnehmers im Deckungsprozess auf Grund der Bindungswirkung nicht mehr in Frage stellen könnte. Daher wird ein rechtliches Interesse am Ausgang des Haftpflichtprozesses, das den Haftpflichtversicherer zum Streitbeitritt – auf Seiten des Versicherungsnehmers – berechtigt, allgemein bejaht (siehe etwa OLG Hamm ZIP 2020, 1371). Gilt dies bereits für den Privathaftpflichtversicherer, so erst recht für den Kfz-Haftpflichtversicherer, denn für diesen sieht § 124 Abs. 1 VVG eine Rechtskrafterstreckung für den Fall eines klageabweisenden Urteils im Haftungsprozess vor. Im Streitfall ergäbe sich ein rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten des Beklagten auch aus der durch die Streitverkündung seitens des Beklagten ausgelösten Interventionswirkung (OLG Frankfurt VersR 2016, 1010).
Ein Haftpflichtversicherer kann aber auch ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Gegners seines Versicherungsnehmers haben. Nach § 103 VVG ist er nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Behauptet der Geschädigte im Haftungsprozess ein solches vorsätzliches Verhalten des Schädigers und trifft das Gericht eine dementsprechende Feststellung, obsiegt der Kläger somit mit dieser Behauptung, so hat die entsprechende Feststellung – sofern es nicht um eine sogenannte überschießende Feststellung handelt – Bindungswirkung für den Deckungsprozess; in diesem könnte die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht mehr in Frage gestellt werden (BGHZ 117, 345; siehe auch BGHZ 119, 276 für den umgekehrten Fall).
Dieser Fall ist hier gegeben; der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn vorsätzlich angefahren und dadurch den Unfall verursacht. Es fehlt auch nicht an der sog. Voraussetzungsidentität. Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozess zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer (oder dem Versicherten) habe im nachfolgenden Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nur insoweit Bindungswirkung, als Voraussetzungsidentität vorliegt (BGH NJW-RR 2004, 676). Das ist hier der Fall, weil die Feststellung vorsätzlichen Handelns des Beklagten – oder die gegenteilige Feststellung – sowohl für die Haftungsfrage, nämlich für die Höhe des Schmerzensgeldes, maßgeblich ist als auch für das Vorliegen des Deckungsausschlusses nach § 103 VVG (BGHZ 119, 276). Darauf, dass die Nebenintervenientin, da ein Fall der Pflichtversicherung vorliegt, nicht nur im Innenverhältnis leistungsfrei ist, worauf sie – zutreffend – hinweist, kommt es für das rechtliche Interesse nicht an.
Der Streitfall weist allerdings die Besonderheit auf, dass nicht jegliches Obsiegen des Klägers der Nebenintervenientin zum Vorteil gereichte, sondern nur ein vollständiges Obsiegen im Sinne der Bejahung auch des vorsätzlichen Handelns des Beklagten. Wird dem Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld nur aus Gefährdungshaftung oder wegen lediglich fahrlässiger Körperverletzung zugesprochen und vorsätzliches Handeln des Beklagten verneint, wäre dies der Nebenintervenientin vielmehr ungünstig. Insoweit besteht seitens der Nebenintervenientin, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nur ein „eingeschränktes Interesse“ an einem Obsiegen des Klägers. Dadurch wird das Bestehen eines Interventionsgrundes jedoch nicht in Frage gestellt. Der Wortlaut des § 66 ZPO schließt nicht aus, ein rechtliches Interesse des Dritten am Obsiegen der Hauptpartei auch dann anzunehmen, wenn sich nur das vollständige Obsiegen – hier: auch hinsichtlich der behaupteten Schuldform – als für den Dritten günstig darstellt.
1. Der Auffassung des Landgerichts, der Beitritt der Nebenintervenientin sei deshalb unzulässig, weil diese hierdurch versicherungsvertragliche Treue- und Rücksichtnahmepflichten verletze, folgt der Senat nicht.
a) Der Senat hält schon für nicht zutreffend, dass ein Verstoß gegen versicherungsvertragliche Pflichten die Prozesshandlung des Beitritts unzulässig mache. Wäre die Nebenintervenienten gehalten, die Unterstützung der Gegenpartei zu unterlassen, obwohl sie dem Beklagten keinen Versicherungsschutz gewähren will, wäre sie ihrem Versicherungsnehmer möglicherweise schadensersatzpflichtig. Die Wirksamkeit einer Prozesshandlung ist dagegen nach dem Prozessrecht zu beurteilen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem der Haftpflichtversicherer, der die Führung des Haftpflichtprozesses übernommen hatte, einen dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleich widerrufen hatte, so dass es zu einer den Vergleichsbetrag übersteigenden Verurteilung der Versicherungsnehmers kam, zwar den Haftpflichtversicherer für schadensersatzpflichtig gehalten, weil der Vergleichswiderruf versicherungsvertraglichen Pflichten widersprochen habe, die Wirksamkeit des Vergleichswiderrufes als Prozesshandlung jedoch nicht in Frage gestellt (BGH NJW-RR 2001, 1466). Dementsprechend kann die prozessuale Zulässigkeit des Streitbeitritts des Haftpflichtversicherers auf Seiten des Geschädigten nicht davon abhängen, ob der Haftpflichtversicherer hierdurch Pflichten aus dem Versicherungsvertrag mit seinem Versicherungsnehmer verletzt und sich schadensersatzpflichtig macht.
b) Der Senat ist zudem nicht der Auffassung, dass sich die Nebenintervenientin durch den Streitbeitritt auf Seiten des Geschädigten in Widerspruch zu ihren versicherungsvertraglichen Pflichten setzt. Die allgemeinen Ausführungen zu den Pflichten eines Haftpflichtversicherers im Urteil des OLG München vom 5.2.2009 (1 U 1984/08), auf das sich das Landgericht bezieht, wobei es dessen Entscheidungsbegründung wörtlich übernommen hat, sind zutreffend, aber für die hier zu beurteilende Frage ohne Erkenntniswert.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf der im Wege des Direktanspruches mitverklagte Haftpflichtversicherer, der annimmt, der anspruchsbegründende Verkehrsunfall sei zum Zweck des Versicherungsbetruges von den Unfallbeteiligten absichtlich herbeigeführt worden, sowohl mit einem vom Vorbringen des Versicherungsnehmers abweichenden Sachvortrag die Unfallmanipulation geltend machen als auch als dessen Streithelfer eine Klageabweisung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Klage beantragen. Dem Haftpflichtversicherer kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht verwehrt werden, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen, und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei von den angeblichen Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden, obwohl er damit seinen Versicherungsnehmer der Mitwirkung an einem (versuchten) Versicherungsbetrug bezichtigt (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2011, VersR 2012, 434, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs); in diesem Fall muss der Haftpflichtversicherer allerdings, wenn er nicht von vorneherein Deckung ablehnt, für den Versicherten oder Versicherungsnehmer einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen (BGH, Urteil vom 15.9.2010, VersR 2010, 1590). Lehnt der Haftpflichtversicherer dagegen, wie im Streitfall, von vorneherein die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil er sich wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles für leistungsfrei hält, kann ihm in entsprechender Anwendung dieser Rechtsprechung erst recht nicht versagt werden, das seine Eintrittspflicht ausschließende vorsätzliche Handeln des Versicherungsnehmers bereits im Haftpflichtprozess, an dem er in einem derartigen Fall nicht beteiligt ist, weil eine gegen ihn erhobene Direktklage unschlüssig wäre, durch eine Nebenintervention auf Seiten des Geschädigten – in Übereinstimmung mit dessen Vortrag – geltend zu machen, und zwar gerade deshalb, weil er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Fall einer Deckungsversagung, verbunden mit dem Verzicht, den Haftpflichtprozess für den Versicherten zu führen, sich im Deckungsprozess nicht darauf berufen kann, die Feststellung im vorausgehenden Haftpflichtprozess, der Versicherungsnehmer habe nicht vorsätzlich gehandelt, sei falsch, sich also der Bindungswirkung der Feststellung im Haftpflichtprozess nicht entziehen kann (BGHZ 119, 276). Vielmehr muss ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, bereits im Haftpflichtprozess darauf hinzuwirken, dass das seiner Auffassung nach gegebene vorsätzliche Handeln des Versicherungsnehmers festgestellt wird. Die einzige prozessuale Möglichkeit hierfür besteht in einer Nebenintervention auf Seiten des Geschädigten.
Der Senat ändert das Zwischenurteil des Landgerichts Ansbach dementsprechend ab; die Kosten des Zwischenstreites einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte, dessen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention erfolglos bleibt.
Der Festsetzung eines Beschwerdewertes bedarf es nicht, weil hiervon die Gerichtskosten nicht abhängen (Nr. 1810 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil er von der Entscheidung des OLG München vom 5.2.2009 (Az: 1 U 1984/08, VersR 2009, 822) abweicht. Die Frage der Zulässigkeit einer Nebenintervention des Kfz-Haftpflichtversicherers im Haftpflichtprozesses auf Seiten des Geschädigten hat grundsätzliche Bedeutung (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.9.2010, IV ZB 44/09).


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